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Regelwerk, EU 2021, Arbeits- und Sozialrecht - EU Bund

Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

(ABl. L 382 vom 28.10.2021 S. 1)



Neufassung -Ersetzt RL 2009/50/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel "Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" werden die Ziele vorgegeben, die Union zu einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft zu entwickeln, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und das Arbeitskräfteangebot besser an den Bedarf anzupassen. In jener Mitteilung wurde festgestellt, dass eine umfassende Arbeitsmigrationspolitik und eine bessere Integration von Migranten notwendig sind. Maßnahmen zur Erleichterung der Zulassung von hoch qualifizierten Fachkräften aus Drittländern sind in diesem breiteren Kontext zu sehen.

(2) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 26. und 27. Juni 2014 unterstrichen, dass sich Europa am globalen Wettlauf um Talente beteiligen muss, wenn es attraktiv für Talente und Fachkräfte bleiben will. Daher sollten Strategien zur Maximierung der Möglichkeiten der legalen Zuwanderung entwickelt und die geltenden Rechtsvorschriften verschlankt werden.

(3) In der Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2015 mit dem Titel "Europäische Agenda für Migration" wird eine attraktive unionsweite Regelung für hoch qualifizierte Drittstaatsangehörige gefordert und darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2009/50/EG des Rates 4 überarbeitet werden muss, um die Union in die Lage zu versetzen, Talente wirksamer anzuwerben und damit auch zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen für die Union sowie des Arbeitskräftemangels und der Qualifikationsdefizite in Schlüsselsektoren der Wirtschaft in der Union beizutragen. Die Forderung zur Überarbeitung jener Richtlinie wird in der Mitteilung der Kommission vom 23. September 2020 über "ein neues Migrations- und Asylpaket" bekräftigt, in dem festgestellt wird, dass die Reform der Blauen Karte EU "anhand eines wirksamen und flexiblen EU-weiten Instruments einen echten Mehrwert im Hinblick auf die Anwerbung von Fachkräften bringen" muss.

(4) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 12. April 2016 5 eine ehrgeizige und zielgerichtete Überarbeitung der Richtlinie 2009/50/EG, einschließlich der Frage des Anwendungsbereichs, gefordert.

(5) Es ist notwendig, die Herausforderungen in Angriff zu nehmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2014 über die Durchführung der Richtlinie 2009/50/EG festgestellt wurden. Die Union sollte das Ziel verfolgen, eine attraktivere und wirksamere unionsweite Regelung für hoch qualifizierte Fachkräfte aus Drittländern einzuführen. Das Konzept der Union für die Anwerbung solch hoch qualifizierter Fachkräfte sollte weiter harmonisiert werden, und die Blaue Karte EU sollte dabei zum wichtigsten Instrument mit schnelleren Verfahren, flexibleren und inklusiveren Zulassungskriterien und umfassenderen Rechten, einschließlich größerer Mobilität innerhalb der EU, werden. Da das erhebliche Änderungen der Richtlinie 2009/50/EG erfordern würde, sollte die Richtlinie aufgehoben und durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.

(6) Es sollte ein klares und transparentes unionsweites Zulassungssystem geschaffen werden, welches es ermöglicht, hoch qualifizierte Fachkräfte aus Drittländern anzuwerben und zu halten sowie die Mobilität dieser Fachkräfte zu fördern. Die vorliegende Richtlinie sollte unabhängig davon gelten, ob der ursprüngliche Zweck des Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen die Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung oder ein anderer ist, der sich später in den Zweck der hoch qualifizierten Beschäftigung ändert. Dabei sind die Prioritäten der Mitgliedstaaten, der Bedarf ihrer Arbeitsmärkte und ihre Aufnahmekapazitäten zu berücksichtigen. Diese Richtlinie sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, zum Zweck einer hoch qualifizierten Beschäftigung einen anderen nationalen Aufenthaltstitel als eine Blaue Karte EU zu erteilen, unberührt lassen. Auch sollte diese Richtlinie es dem Inhaber einer Blauen Karte EU unbenommen lassen, zusätzliche Rechte und Leistungen nach innerstaatlichem Recht in Anspruch zu nehmen, die mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

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