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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

(ABl. Nr. L 141 vom 06.06.2009 S. 3;
RL 2010/59/EU - ABl. Nr. L 225 vom 27.08.2010 S. 10;
RL (EU) 2016/1855 - ABl. Nr. L 284 vom 20.10.2016 S. 19 Inkrafttreten A;
RL (EU) 2023/175 - ABl. L 25 vom 27.01.2023 S. 67 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt RL 88/344/EWG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden 3, wurde mehrfach und erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2) Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Extraktionslösungsmittel behindern den freien Verkehr von Lebensmitteln und können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen; sie wirken sich daher unmittelbar auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes aus.

(3) Um den freien Verkehr von Lebensmitteln zu ermöglichen, ist die Angleichung dieser Rechtsvorschriften erforderlich.

(4) Die Rechtsvorschriften über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, sollten in erster Linie den Erfordernissen der menschlichen Gesundheit, aber innerhalb der Grenzen des Gesundheitsschutzes auch wirtschaftlichen und technischen Anforderungen Rechnung tragen.

(5) Eine derartige Angleichung sollte die Erstellung eines einheitlichen Verzeichnisses der Extraktionslösungsmittel umfassen, die zur Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden; ferner sollten allgemeine Reinheitskriterien festgelegt werden.

(6) Bei einer Verwendung von Extraktionslösungsmitteln nach redlichem Herstellerbrauch sollte sichergestellt sein, dass daraus nur Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten hervorgehen, aus denen Lösungsmittelrückstände vollständig oder größtenteils entfernt werden.

(7) Dennoch kann es technisch unvermeidbar sein, dass in den fertigen Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten unbeabsichtigte Rückstände oder Derivate dieser Lösungsmittel verbleiben.

(8) Besondere Höchstwerte, die zwar im Allgemeinen nützlich sind, brauchen für Stoffe, die in Teil I des Anhangs I aufgeführt sind, nicht festgelegt zu werden, da diese Stoffe unter dem Gesichtspunkt der Verbrauchersicherheit unbedenklich sind, wenn sie nach gutem Herstellerbrauch verwendet werden.

(9) Zum Schutze der Volksgesundheit sollten die Bedingungen für die Verwendung sonstiger Extraktionslösungsmittel, die in den Teilen II und III des Anhangs I aufgeführt sind, und die Höchstwerte für deren Rückstände in Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten festgelegt werden.

(10) Es sollten spezifische Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel sowie Verfahren für die Analyse und die Entnahme von Extraktionslösungsmittelproben in und an Lebensmitteln festgelegt werden.

(11) Sollte sich aufgrund neuer Erkenntnisse herausstellen, dass die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, eine Gefährdung der Gesundheit darstellt, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die Verwendung dieser Stoffe einstweilen zu untersagen oder einzuschränken oder die vorgesehenen Höchstwerte so lange herabzusetzen, wie eine gemeinschaftliche Regelung noch aussteht.

(12) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 erlassen werden.

(13) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der Extraktionslösungsmittel, die bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen oder Lebensmittelzutaten verwendet werden dürfen, und die Spezifikation der Bedingungen ihrer Verwendung und der Rückstandshöchstwerte zu ändern, die spezifischen Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel sowie das Probenahmeverfahren und die Methoden der Analyse von Extraktionslösungsmitteln in und auf Lebensmitteln festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

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