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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 981/2008 der Kommission vom 7. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen

(ABl. Nr. L 267 vom 08.10.2008 S. 5)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 1, insbesondere auf Artikel 46 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 2 aufgehoben. Titel V Kapitel I über önologische Verfahren und Behandlungen und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sowie die entsprechenden Bestimmungen, die insbesondere in den Anhängen der Verordnung enthalten sind, gelten jedoch noch bis 31. Juli 2009.

(2) Anhang V Abschnitt a Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sieht Abweichungen von der Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei bestimmten Weinen vor, die einen Restzuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben.

(3) Gemäß Anhang V Abschnitt B Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann bei bestimmten Weinen vom Höchstgehalt an flüchtiger Säure abgewichen werden.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission 3 werden Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgelegt, die insbesondere die Höchstgrenzen des Schwefeldioxidgehalts und des Gehalts an flüchtiger Säure in Wein betreffen. Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 sind die Änderungen der Liste der in Anhang V Abschnitt a Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Weine in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 aufgeführt, und gemäß Artikel 24 derselben Verordnung sind die Weine, für die gemäß Anhang V Abschnitt B Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Abweichungen vom Höchstgehalt an flüchtiger Säure vorgesehen sind, in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 aufgeführt.

(5) Bestimmte portugiesische weiße Qualitätsweine b.A. "Douro" mit der Angabe "colheita tardia" haben einen Restzuckergehalt von 80 g/l oder mehr und benötigen, um unter guten Qualitätsbedingungen konserviert werden zu können, einen Schwefeldioxidgehalt, der über dem allgemeinen Grenzwert von 260 mg/l, aber unter 400 mg/l liegt. Diese Weine sind daher in die Liste in Anhang XIV Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 aufzunehmen.

(6) Bestimmte spanische Qualitätsweine b.A. mit der Ursprungsbezeichnung "Rioja" oder mit der Ursprungsbezeichnung "Málaga" sowie bestimmte portugiesische weiße Qualitätsweine b.A. "Douro", die nach besonderen Verfahren hergestellt werden und einen Gesamtalkoholgehalt von mehr als 13 % vol haben, weisen in der Regel einen Gehalt an flüchtiger Säure auf, der über den in Anhang V Abschnitt B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Grenzwerten, aber unter 25, 35 bzw. 40 Milliäquivalent pro Liter liegt. Diese Weine sind daher in die Liste in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 aufzunehmen.

(7) Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 enthält die allgemeinen Vorschriften für den Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken durch die Mitgliedstaaten. Die in Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Vorschrift, dass Weine, die den in einem Mitgliedstaat zugelassenen önologischen Versuchsverfahren unterzogen wurden, nicht in Gebiete außerhalb dieses Mitgliedstaats versandt werden dürfen, erschwert den Marktteilnehmern insbesondere die Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Versuchsverfahren. Diese einschränkende Vorschrift ist zu streichen, da das betreffende Verfahren bereits von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlen und veröffentlicht wurde.

(8) Das Inverkehrbringen von Weinen, die önologischen Versuchsverfahren unterzogen wurden, in der gesamten Gemeinschaft muss wirksam kontrolliert werden, und die bei diesen Weinen angewandten Versuchsverfahren müssen auf dem Begleitdokument und in den Büchern gemäß Artikel 70 Absatz 1 bzw. Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 angegeben werden.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 423/2008 ist entsprechend zu ändern.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 423/2008 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a) dem Buchstaben c wird folgender Satz angefügt:

"Handelt es sich bei den zu Versuchszwecken zugelassenen önologischen Verfahren oder Behandlungen jedoch um solche, die bereits von der OIV empfohlen und veröffentlicht wurden, können die gewonnen Erzeugnisse in der gesamten Gemeinschaft verkauft werden;"

b) folgender Buchstabe e wird angefügt:

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