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Empfehlung 2008/956/Euratom der Kommission vom 4. Dezember 2008 über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7570)
(ABl. Nr. L 338 vom 17.12.2008 S. 69)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 124 zweiter Gedankenstrich,
gestützt auf die Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf internationaler Ebene vereinbarte Strahlenschutzgrundsätze bilden die Grundlage für die Maßnahmen zum Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlung aus radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen.
(2) Damit solche Grundsätze wirkungsvoll sind, müssen sie Teil eines nationalen Regulierungssystems sein.
(3) In Übereinstimmung mit der in der Gemeinschaft herrschenden Sicherheitskultur hinsichtlich Tätigkeiten, die mit radioaktiven Stoffen verbunden sind, ist eine effektive Trennung der Rollen von Regulierungsbehörden und Betreibern erforderlich, damit eine geeignete Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente gewährleistet ist.
(4) Die Entscheidung, Verbringungen radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in Drittländer zu genehmigen, liegt in der Verantwortung der zuständigen Behörden des ausführenden Mitgliedstaates.
(5) Die zuständigen Behörden des ausführenden Mitgliedstaats sollten sich nach den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/117/Euratom genannten Kriterien eine Meinung bilden über die administrativen und technischen Kapazitäten der Drittländer zur sicheren Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente wie auch über die Eignung ihrer Regulierungsstrukturen.
(6) Bei der Anwendung dieser Kriterien sollten die Mitgliedstaaten eine Rangordnung zugrunde legen.
(7) Das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle ist das grundlegende internationale Rechtsinstrument, das sich mit der Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle befasst.
(8) Zusätzlich zur Einhaltung der Kriterien können noch weitere Erwägungen, etwa politische, wirtschaftliche, soziale, ethische und wissenschaftliche Aspekte sowie Fragen der öffentlichen Sicherheit, für die Genehmigung von Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in ein Drittland berücksichtigt werden.
(9) Artikel 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom betrifft das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in den radioaktive Abfälle zur Behandlung verbracht werden sollen oder anderes Material zum Zwecke der Aufarbeitung der radioaktiven Abfälle verbracht werden soll, die radioaktiven Abfälle nach der Behandlung in ihr Ursprungsland zurückzusenden. Ferner berührt die Richtlinie 2006/117/Euratom gemäß dem genannten Artikel nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat, in den abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung verbracht werden sollen, radioaktive Abfälle, die nach der Wiederaufarbeitung verwertet werden, in das Ursprungsland zurückzusenden.
(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 21 der Richtlinie 2006/117/Euratom eingesetzten beratenden Ausschusses
- empfiehlt:
(Stand: 11.03.2019)
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