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Verordnung (EG) Nr. 900/2008 der Kommission vom 16. September 2008 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren
(ABl. Nr. L 248 vom 17.09.2008 S. 8;
VO (EU) Nr. 118/2010 - ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 21;
VO (EU) Nr. 617/2011 - ABl. Nr. L 166 vom 25.06.2011 S. 6 Inkrafttreten;
VO(EU) 2015/824 - ABl. Nr. L 130 vom::28.05.2015 S. 4 Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt VO (EWG) 4154/87
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 4154/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates betreffend die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren 2 ist in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2) Um die einheitliche Behandlung von Waren, auf die die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren 4 Anwendung findet, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft sicherzustellen, ist es erforderlich, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Analysenmethoden und andere technische Bestimmungen festzulegen.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur -
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich 11
Diese Verordnung legt Folgendes fest:
Artikel 2 Berechnung des Gehalts 11 15
Gemäß den in den Fußnoten 1, 2 und 3 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 514/2011 und in den Fußnoten 1, 2 und 3 der Tabelle 1 des Anhangs 1 in Teil III, Abschnitt I, Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführten Begriffsbestimmungen bezüglich des Gehalts an Milcheiweiß, Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose sind die folgenden Formeln, Verfahrensweisen und Methoden anzuwenden
(berechnet als Stärke Trockensubstanz, Reinheit 100 %, bezogen auf die Ware)
wenn der Glucosegehalt gleich hoch oder höher ist als der Fructosegehalt; oder
wenn der Glucosegehalt niedriger ist als der Fructosegehalt.
In den Formeln bedeuten:
Z = Glucosegehalt in der Ware, bestimmt nach der Methode in Anhang I dieser Verordnung;
F = Fructosegehalt in der Ware, bestimmt mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC);
G = Glucosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC.
Wenn im Fall von Buchstabe a hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term Z) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.
(berechnet als Saccharose und bezogen auf die Ware)
wenn der Glucosegehalt in der Ware gleich hoch oder höher ist als der Fructosegehalt;
wenn der Glucosegehalt niedriger ist als der Fructosegehalt.
In den Formeln bedeuten:
S = Saccharosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;
(Stand: 11.03.2019)
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