Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 900/2008 der Kommission vom 16. September 2008 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

(ABl. Nr. L 248 vom 17.09.2008 S. 8;
VO (EU) Nr. 118/2010 - ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 21;
VO (EU) Nr. 617/2011 - ABl. Nr. L 166 vom 25.06.2011 S. 6 Inkrafttreten;
VO(EU) 2015/824 - ABl. Nr. L 130 vom::28.05.2015 S. 4 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt VO (EWG) 4154/87

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 4154/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates betreffend die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren 2 ist in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Um die einheitliche Behandlung von Waren, auf die die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren 4 Anwendung findet, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft sicherzustellen, ist es erforderlich, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Analysenmethoden und andere technische Bestimmungen festzulegen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur -

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1  Anwendungsbereich 11

Diese Verordnung legt Folgendes fest:

  1. die Methodik und die Analysemethoden, die zur Bestimmung des Gehalts landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates 5 oder ihrer spezifischen Teilbeträge, die als in importierten Waren enthalten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 betrachtet werden, heranzuziehen sind;
  2. die erforderlichen Analysemethoden, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 im Hinblick auf die Einfuhren, des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 514/2011 6 heranzuziehen sind; statt einer Analysenmethode können nur die verschiedenen Schritte eines anzuwendenden Verfahrens aufgezeigt oder das einer anzuwendenden Methode zugrunde liegende Prinzip genannt werden.

Artikel 2 Berechnung des Gehalts 11 15

Gemäß den in den Fußnoten 1, 2 und 3 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 514/2011 und in den Fußnoten 1, 2 und 3 der Tabelle 1 des Anhangs 1 in Teil III, Abschnitt I, Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführten Begriffsbestimmungen bezüglich des Gehalts an Milcheiweiß, Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose sind die folgenden Formeln, Verfahrensweisen und Methoden anzuwenden

  1. zur Anwendung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 514/2011
  2. zur Bestimmung des Gehalts an Milchfett, Milcheiweiß, Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose zur Auswahl des angemessenen Agrarteilbetrags, des Zusatzzolls Zucker und des Zusatzzolls Mehl im Fall nicht präferenzieller Einfuhren wie in Teil II und Teil III, Abschnitt I, Anhang 1 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgesehen:
    1. Gehalt an Stärke/Glucosegehalt

      (berechnet als Stärke Trockensubstanz, Reinheit 100 %, bezogen auf die Ware)

      1. (Z - F) × 0,9,

        wenn der Glucosegehalt gleich hoch oder höher ist als der Fructosegehalt; oder

      2. (Z - G) × 0,9,

        wenn der Glucosegehalt niedriger ist als der Fructosegehalt.

      In den Formeln bedeuten:
      Z = Glucosegehalt in der Ware, bestimmt nach der Methode in Anhang I dieser Verordnung;
      F = Fructosegehalt in der Ware, bestimmt mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC);
      G = Glucosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC.

      Wenn im Fall von Buchstabe a hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term Z) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.

    2. Gehalt an Saccharose/Invertzucker/Isoglucose

      (berechnet als Saccharose und bezogen auf die Ware)

      1. S + (2F) × 0,95,

        wenn der Glucosegehalt in der Ware gleich hoch oder höher ist als der Fructosegehalt;

      2. S + (G + F) × 0,95,

        wenn der Glucosegehalt niedriger ist als der Fructosegehalt.

      In den Formeln bedeuten:
      S = Saccharosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion