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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/824 der Kommission vom 27. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

(ABl. Nr. L 130 vom 28.05.2015 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 2, insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 3 sind die Analysemethoden für die Berechnung des Einfuhrzolls auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anhand ihres Gehalts an Milchfett, Milcheiweiß, Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose festgelegt.

(2) Diese Analysemethoden werden angewandt, um die in der Einfuhranmeldung angegebene Zusammensetzung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu prüfen. In vielen Fällen wird der Agrarteilbetrag des Einfuhrzolls auf der Grundlage der Zusammensetzung gemäß Anmeldung berechnet. Die Analysemethoden werden bei Proben angewandt, die von den Zollbehörden aus eingeführten Waren entnommen werden.

(3) Enthält die Ware gemäß Anmeldung keine anderen Fette und/oder Öle als Milchfett, wird der Milchfettgehalt der eingeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse nach vorangegangenem Salzsäureaufschluss bestimmt; als Milchfett gelten die nach diesem Aufschluss mit Petroläther extrahierbaren Stoffe. Enthält eine Ware gemäß Anmeldung neben Milchfett andere Fette und/oder Öle, wird der Milchfettgehalt anhand des Gehalts an Buttersäure in Gewichtshundertteilen ermittelt, wobei davon ausgegangen wird, dass der Buttersäuregehalt im Milchfett konstant ist. Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge beträgt die Konzentration von Buttersäure ausgedrückt in Buttersäuremethylester in Milchfett 4 %; daher wird in der Berechnung ein Koeffizient von 25 angewendet. Beide Methoden haben sich bei Leistungstests und nach langjähriger Erfahrung generell als zuverlässig erwiesen.

(4) Aufgrund des jeweiligen Produktionsverfahrens haben einige Milcherzeugnisse jedoch einen reduzierten Buttersäuregehalt im enthaltenen Milchfett. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission stellte in einem Bericht vom 13. März 2015 4 fest, dass die Reduktion des Buttersäuregehalts im Milchfett in Milcherzeugnissen die Folge eines Vorgangs der Entrahmung, Butterung oder Käseherstellung ist, beispielsweise bei entrahmter Milch, Buttermilch und Molke und den Erzeugnissen, die bei deren weiterer Verarbeitung entstehen, wie Magermilchpulver, Milcheiweißkonzentrat, Milcheiweißisolat, Buttermilchpulver, Süßmolkepulver, Sauermolkepulver, Molkeneiweißkonzentrat und Molkeneiweißisolat. Versuchsdaten belegen, dass der Reduktionsgrad der Buttersäure in aus diesen Erzeugnissen isoliertem Milchfett etwa 50 % beträgt.

(5) Bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die auf der Basis dieser Milcherzeugnisse hergestellt werden, liegt ebenfalls eine Reduktion des Buttersäuregehalts im Milchfett vor. Wenn keine anderen Milcherzeugnisse zugegeben werden, weisen die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse dieselbe Reduktionsrate auf.

(6) Sämtliche Milcherzeugnisse mit einem reduzierten Buttersäuregehalt im enthaltenen Milchfett haben in der Trockenmasse einen niedrigen Milchfettgehalt und einen hohen Milcheiweißgehalt. Der durchschnittliche Milcheiweißgehalt in diesen Erzeugnissen beträgt überwiegend mindestens das Achtfache ihres durchschnittlichen Milchfettgehalts.

(7) Aufgrund der Reduktion des Buttersäuregehalts liegt der nach der derzeit anzuwendenden Methode bestimmte Milchfettgehalt in einem landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnis möglicherweise unter dem Milchfettgehalt, der in der Einfuhranmeldung angegeben wurde. Dies könnte wiederum dazu führen, dass diese Erzeugnisse unter einem zusätzlichen Code eingereiht werden und der Einfuhrzoll anders berechnet wird als für Erzeugnisse ohne reduzierten Buttersäuregehalt.

(8) In den meisten Fällen führt ein anscheinend niedrigerer Milchfettgehalt, der nach der derzeit anzuwendenden Methode bestimmt wurde, zu einer Einreihung unter einem zusätzlichen Code, der einem niedrigeren Einfuhrzoll unterliegt als Erzeugnisse, die den gleichen Milchfettgehalt ohne reduzierten Buttersäuregehalt aufweisen. In einigen Fällen führt ein anscheinend niedrigerer Milchfettgehalt jedoch zu einer Einreihung unter einem zusätzlichen Code, für den deutlich höhere Einfuhrzölle anfallen, wobei dieser Anstieg der Zollabgaben ungerechtfertigt ist.

(9) Für die betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse sollte daher eine alternative Methode für die Bestimmung des Milchfettgehalts eingeführt werden.

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