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Entscheidung 2008/896/EG der Kommission vom 20. November 2008 über Leitlinien zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6787)
(ABl. Nr. L 322 vom 02.12.2008 S. 30;
VO (EU) 2020/689 - ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211 Übergangsbestimmungenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 86 der VO (EU) 2020/689 - Übergangsbestimmungen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2006/88/EG sieht Mindestbekämpfungsmaßnahmen für den Fall des Verdachts auf bestimmte Wassertierkrankheiten oder des Ausbruchs einer Seuche vor. Darüber hinaus sind in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie bestimmte exotische und nicht exotische Krankheiten aufgelistet.
(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in allen Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten eine der Produktionsrichtung entsprechende risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung stattfindet. Hierbei müssen die Leitlinien berücksichtigt werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Richtlinie aufzustellen sind.
(3) Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG dient die risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung der Feststellung einer erhöhten Mortalität in Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten entsprechend der Produktionsrichtung sowie der Erkennung der in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie aufgeführten Krankheiten in Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten, in denen für diese Krankheiten empfängliche Arten gehalten werden. Ferner besteht das Ziel der Kontrollen, die im Rahmen der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung erfolgen, gemäß Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG u. a. in der Beratung des Aquakulturbetreibers in Fragen der Wassertiergesundheit und gegebenenfalls der Durchführung der erforderlichen Veterinärmaßnahmen.
(4) Angesichts der Diversität der Aquakulturwirtschaft in der Gemeinschaft muss die risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung dem Gefüge dieses Wirtschaftszweigs und der Tiergesundheitslage in jedem Mitgliedstaat angepasst werden. Die Leitlinien, die Mitgliedstaaten bei der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung berücksichtigen müssen, sollten sich daher auf allgemeine Hinweise beschränken.
(5) Folglich ist es angebracht, in dieser Entscheidung die Leitlinien festzulegen, die bei der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung zu berücksichtigen sind.
(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Der Anhang dieser Entscheidung enthält die Leitlinien, die bei der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG berücksichtigt werden müssen.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. November 2008
Leitlinien, die bei der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäss Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG berücksichtigt werden müssen | Anhang |
1. Zweck der Leitlinien
Die vorliegenden Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten einschlägige Hinweise zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG (nachstehend "risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung") geben.
2. Bestandteile der Kontrollen
2.1. Überprüfung der Aufzeichnungen und klinische Untersuchungen
Jede Kontrolle eines Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets sollte eine Überprüfung der in Artikel 8 der Richtlinie 2006/88/EG vorgesehenen Aufzeichnungen umfassen; besondere Beachtung sollte hierbei den Aufzeichnungen zur Mortalität geschenkt werden, damit bewertet werden kann, wie sich der Gesundheitsstatus des Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets entwickelt hat.
Es sollte eine repräsentative Auswahl aller epidemiologischen Einheiten untersucht werden.
Falls verfügbar, sollte eine repräsentative Auswahl verendender und kürzlich verendeter Aquakulturtiere sowohl im Zuchtbetrieb bzw. Weichtierzuchtgebiet als auch außerhalb auf wesentliche pathologische Veränderungen klinisch untersucht werden. Das Ziel dieser Untersuchung sollte insbesondere darin bestehen, gegebenenfalls eine Krankheit zu erkennen, die in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelistet ist (nachstehend "aufgelistete Krankheit").
Besteht nach dieser Untersuchung der Verdacht auf eine solche Krankheit, so sollten die Aquakulturtiere aus dem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet im Labor untersucht werden.
Kapitel V der Richtlinie 2006/88/EG enthält ausführliche Vorschriften über die Maßnahmen, die bei Verdacht auf eine aufgelistete Krankheit oder bei Bestätigung einer solchen zu treffen sind.
2.2. Stichprobenentnahme und Laboruntersuchung
Eine Stichprobenentnahme zum Zweck der Laboruntersuchung ist nicht in allen Fällen erforderlich. Bei der Entscheidung, ob eine Stichprobenentnahme erforderlich ist, sollten die Erkenntnisse, die bei der Überprüfung der Aufzeichnungen des Zuchtbetriebs bzw. Weichtierzuchtgebiets und bei der Kontrolle der Aquakulturtiere gewonnen wurden, sowie sonstige einschlägige Angaben berücksichtigt werden.
3. Durchführung der Kontrollen: Wahl zwischen zuständiger Behörde, Tierarzt und mit der Gesundheit von Wassertieren befassten qualifizierten Diensten
Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, ob die Kontrollen im Rahmen der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung durch die zuständige Behörde vorzunehmen sind oder ob auch Tierärzten oder sonstigen mit der Gesundheit von Wassertieren befassten qualifizierten Diensten eine entsprechende Befugnis erteilt werden soll.
4. Häufigkeit der Kontrollen
Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG enthält Angaben zur empfohlenen Häufigkeit der Kontrollen von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten. Die Häufigkeit wird durch zwei Faktoren bestimmt:
5. Gesundheitsstatus der Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete
In Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG wird beim Gesundheitsstatus zwischen folgenden Kategorien unterschieden:
Kategorie I | a) | Nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2006/88/EG für seuchenfrei erklärt. Dieser Status wird zuerkannt, falls |
i) im Mitgliedstaat, in der Zone oder dem Kompartiment und gegebenenfalls in den Wasserquellen dieses Mitgliedstaats, dieser Zone bzw. dieses Kompartimentskeine für die fragliche(n) Krankheit(en) empfänglichen Arten vorkommen; oder ii) der Krankheitserreger im Mitgliedstaat, in der Zone oder dem Kompartiment und gegebenenfalls in den Wasserquellen dieses Mitgliedstaats, dieser Zone bzw. dieses Kompartiments bekanntermaßen nicht überleben kann. |
||
b) | Nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/88/EG für seuchenfrei erklärt. Dieser Status beruht auf der gezielten Überwachung unter Einhaltung der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II der Richtlinie 2006/88/EG . |
|
Kategorie II | Nicht für seuchenfrei erklärt, fällt aber unter ein nach Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Überwachungsprogramm. | |
Kategorie III | Keine Infektion bekannt, fällt aber nicht unter ein Überwachungsprogramm zur Erreichung des Seuchenfreiheitsstatus. | |
Kategorie IV | Infektion bekannt, fällt aber unter ein nach Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Tilgungsprogramm. | |
Kategorie V | Infektion bekannt. Fällt unter die in Kapitel V der Richtlinie 2006/88/EG vorgesehenen Mindestvorschriften für die Bekämpfung von Wassertierkrankheiten. |
Gegebenenfalls können Kontrollen im Rahmen einer risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gekoppelt werden mit
Bei der Planung der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung sollten die Mitgliedstaaten Folgendes in Betracht ziehen:
6. Bestimmung des Risikoniveaus von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten
6.1. Einleitung
Beim Risikoniveau von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten gibt es nicht nur Unterschiede zwischen Gebieten mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus, sondern auch innerhalb eines Gebiets mit ein und demselben Gesundheitsstatus 2.
Abschnitt 6.2 enthält Leitlinien zu den Risikofaktoren, die bei der Bestimmung des Risikoniveaus von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten zu berücksichtigen sind.
In Abschnitt 6.3 ist ein Modell enthalten, mit dem sich Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete nach den Risikoniveaus hoch, mittel und gering einstufen lassen. Die Mitgliedstaaten können zur Bestimmung des Risikoniveaus von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten andere Modelle verwenden, wenn sie diese unter den jeweiligen Umständen für besser geeignet halten.
Die vorliegenden Leitlinien geben keine Hinweise darauf, wie die Mitgliedstaaten das Modell in Abschnitt 6.3 anwenden sollen. Die Mitgliedstaaten können
6.2. Risikofaktoren
Bei der Bestimmung des Risikoniveaus eines Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets spielen zahlreiche verschiedene Faktoren eine Rolle. Unter anderem können sich folgende Faktoren auswirken:
Bei der Bestimmung des Risikoniveaus von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten lassen sich diese möglicherweise mittels eines komplexen Systems, das alle einschlägigen Risikofaktoren berücksichtigt, präzise nach ihrem Risikoniveau einstufen. Ein solches System kann jedoch auch viel Zeit in Anspruch nehmen und aus wirtschaftlicher Sicht ineffizient sein. Ferner ist die Gewichtung der einzelnen Faktoren zur Bewertung des Gesamtrisikos kompliziert.
Angesichts der Schwierigkeiten, die sich aus der Nutzung eines komplexen Systems zur Einstufung von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten nach ihrem Risikoniveau ergeben, ist es in den meisten Fällen angemessen, sich auf die folgenden Risikofaktoren zu konzentrieren:
Die zwei genannten Risikofaktoren sind maßgeblich, und zwar unabhängig von der Produktionsrichtung, den Arten von Aquakulturtieren, die im Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet gehalten werden, sowie von den jeweiligen Krankheiten.
6.3. Modell zur Bestimmung des Risikoniveaus von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten
Dieses Modell zur Bestimmung des Risikoniveaus (hoch/mittel/gering) von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten umfasst drei Schritte:
Schritt I: | Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit in den Zuchtbetrieb bzw. in das Weichtierzuchtgebiet eingeschleppt wird; |
Schritt II: | Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Krankheit vom Zuchtbetrieb bzw. Weichtierzuchtgebiet ausbreitet; |
Schritt III: | Zusammenführung der Risikoniveau-Abschätzungen der Schritte I und II. |
Schritt I
Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit in den Zuchtbetrieb bzw. in das Weichtierzuchtgebiet eingeschleppt wird
Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten eingeschleppt wird | Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit durch die Verbringung von Aquakulturtieren eingeschleppt wird | Risikoniveau |
Hoch | Hoch | Hoch |
Hoch | Gering | Mittel |
Gering | Hoch | Mittel |
Gering | Gering | Gering |
Schritt II
Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Krankheit vom Zuchtbetrieb bzw. Weichtierzuchtgebiet ausbreitet
Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten ausbreitet | Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Krankheit durch die Verbringung von Aquakulturtieren ausbreitet | Risikoniveau |
Hoch | Hoch | Hoch |
Hoch | Gering | Mittel |
Gering | Hoch | Mittel |
Gering | Gering | Gering |
Schritt III
Zusammenführung der Risikoniveau-Abschätzungen der Schritte I und II
Schritt I. Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit eingeschleppt wird |
Hoch |
|
|||||||||||
Mittel | |||||||||||||
Gering | |||||||||||||
Gering | Mittel | Hoch | |||||||||||
|
6.4. Risikoniveau bei bestimmten Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten mit einem Gesundheitsstatus der Kategorie I
Bei Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten, in denen keine Arten gehalten werden, die für eine der aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten empfänglich sind, oder wenn der betreffende Krankheitserreger im Mitgliedstaat, in der Zone oder dem Kompartiment und gegebenenfalls in dessen bzw. deren Wasserquellen bekanntermaßen nicht überleben kann, kann gemäß Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG ein geringes Risikoniveau angenommen werden. Daher ist es grundsätzlich nicht erforderlich, im Rahmen der risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung eine unterschiedliche Häufigkeit von Kontrollen vorzusehen.
Allerdings können solche Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete unterschiedliche Risikoniveaus aufweisen, was die Einschleppung und Ausbreitung aufgelisteter nicht exotischer Krankheiten oder neu auftretender Krankheiten betrifft. Folglich können die Mitgliedstaaten solche Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete nach ihrem Risikoniveau einstufen und Überwachung und Kontrolle entsprechend differenzieren. Hierbei können die Mitgliedstaaten das Erfordernis berücksichtigen, den Einsatz der Ressourcen zu optimieren.
6.5. Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten eingeschleppt wird und sich ausbreitet
6.5.1. Einleitung
Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete bergen ein geringes Risiko der Einschleppung und Ausbreitung von Krankheiten, wenn anzunehmen ist, dass die Wasserquellen und -abflüsse oder die Wasserumgebung, in der sich der Zuchtbetrieb bzw. das Weichtierzuchtgebiet befindet, einen gewissen Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Krankheitserregern bieten. Das Risiko, dass eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten in einen Zuchtbetrieb bzw. ein Weichtierzuchtgebiet eingeschleppt wird oder sich von dort ausbreitet, ist sehr unterschiedlich 4.
Im Modell in Abschnitt 6.3 wird nur zwischen hoher und geringer Wahrscheinlichkeit unterschieden, dass sich eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten ausbreitet.
In diesem Abschnitt werden Beispiele angeführt, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten in einen Zuchtbetrieb bzw. ein Weichtierzuchtgebiet eingeschleppt wird oder sich von dort ausbreitet, als gering anzunehmen ist.
Die Liste der Beispiele in diesem Abschnitt ist nicht erschöpfend. Daher sollte nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten, auf die kein Beispiel zutrifft, die Wahrscheinlichkeit der Einschleppung oder Ausbreitung einer Krankheit hoch ist.
6.5.2. Beispiele für ein geringes Risiko, dass eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten eingeschleppt wird
6.5.3. Beispiele für ein geringes Risiko, dass sich eine Krankheit über Wasser und aufgrund der geografischen Nähe von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten ausbreitet
6.6. Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit durch die Verbringung von Aquakulturtieren eingeschleppt wird oder sich dadurch ausbreitet
6.6.1. Einleitung
Die Verbringung lebender Aquakulturtiere zu und aus Zuchtbetrieben bzw. Weichtierzuchtgebieten birgt ein hohes Risiko der Krankheitsübertragung.
Bei der Abschätzung des Faktors sollte Folgendes bewertet werden:
Im Modell in Abschnitt 6.3 wird empfohlen, Zuchtbetriebe nur danach einzustufen, ob das Risiko, dass eine Krankheit durch die Verbringung von Aquakulturtieren eingeschleppt wird oder sich dadurch ausbreitet, hoch oder gering ist. Für die Zwecke dieses Modells ist es daher ausreichend, in Betracht zu ziehen, ob der Zuchtbetrieb bzw. das Weichtierzuchtgebiet mit lebenden Aquakulturtieren (einschließlich Eiern) beliefert wird oder der Zuchtbetrieb bzw. das Weichtierzuchtgebiet selbst solche liefert, und den Herkunftsort dieser Tiere zu berücksichtigen.
In diesem Abschnitt werden Beispiele angeführt, bei denen das Risiko, dass eine Krankheit durch die Verbringung von Aquakulturtieren eingeschleppt wird oder sich dadurch ausbreitet, als gering anzunehmen ist.
Die Liste der Beispiele in diesem Abschnitt ist nicht erschöpfend. Daher sollte nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten, auf die kein Beispiel zutrifft, das Risiko der Einschleppung oder Ausbreitung einer Krankheit hoch ist.
6.6.2. Beispiele für eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass eine Krankheit durch die Belieferung von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten mit Aquakulturtieren eingeschleppt wird
6.6.3. Beispiele für eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Krankheit durch die Belieferung von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten mit Aquakulturtieren ausbreitet
ENDE | |
(Stand: 21.04.2021)
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