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Regelwerk, EU 2008, Allgemeines - EU Bund

Beschluss 2008/852/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung

(ABl. Nr. L 301 vom 12.11.2008 S. 38)



In Anwendung von Titel VI des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 29 des Vertrags soll das Ziel der Union, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, durch die Verhütung und Bekämpfung der organisierten oder nicht organisierten Kriminalität, einschließlich der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs, erreicht werden.

(2) Die Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität betont die Notwendigkeit der Entwicklung einer umfassenden EU-Politik gegen Korruption.

(3) In seiner Entschließung vom 14. April 2005 über eine umfassende EU-Politik zur Bekämpfung der Korruption, die sich auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 28. Mai 2003 zu einer umfassenden EU-Politik zur Bekämpfung der Korruption bezieht, bekräftigt der Rat die Bedeutung der Rolle und der Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung einer umfassenden und facettenreichen Korruptionsbekämpfungspolitik im öffentlichen und im privaten Sektor in Partnerschaft mit allen einschlägigen Akteuren aus Zivilgesellschaft und Wirtschaft.

(4) Der Europäische Rat begrüßte im Rahmen des Haager Programms 3 (Nummer 2.7) die Entwicklung eines strategischen Konzepts zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und Korruption auf EU-Ebene und ersuchte den Rat und die Kommission, das Konzept weiterzuentwickeln und einsatzbereit zu machen.

(5) Die Leiter und führenden Vertreter der nationalen Überwachungs- und Inspektionsbehörden der Polizei sowie die der Anti-Korruptionsagenturen mit breiterem Aufgabenfeld der EU-Mitgliedstaaten trafen im November 2004 in Wien im Rahmen der AGIS-Konferenz über die Verstärkung der operationellen Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung in der Europäischen Union zusammen. Sie betonten die Wichtigkeit der weiteren Verstärkung ihrer Kooperation, unter anderem durch jährliche Fachtagungen, und begrüßten die Idee eines europäischen Netzes zur Korruptionsbekämpfung, das auf den bestehenden Strukturen aufbaut. Im Gefolge der Wiener Konferenz kamen diese "European Partners Against Corruption (EPAC)" im November 2006 in Budapest zu ihrem sechsten jährlichen Treffen zusammen, wo sie mit überwältigender Mehrheit ihren Willen bekräftigten, die Initiative zur Einrichtung eines formelleren Netzes zur Korruptionsbekämpfung zu unterstützen.

(6) Um auf den bestehenden Strukturen aufzubauen, könnten zu den Behörden und Einrichtungen, die Teil des europäischen Netzes zur Korruptionsbekämpfung werden sollen, Stellen zählen, die Mitglieder der EPAC sind.

(7) Die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit wird allgemein 4 als entscheidendes Erfordernis im Kampf gegen die Korruption anerkannt. Durch effektive Zusammenarbeit, das Aufzeigen von Möglichkeiten, den Austausch von bewährten Verfahren und die Entwicklung hoher professioneller Standards soll der Kampf gegen jegliche Form der Korruption verbessert werden. Die Einrichtung eines europäischen Kontaktstellennetzes zur Korruptionsbekämpfung auf EU-Ebene ist ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung einer solchen Zusammenarbeit

- beschliesst:

Artikel 1 Ziel

Um die Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung in Europa zu verbessern, wird ein Netz von Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingerichtet (im Folgenden als "das Netz" bezeichnet). Die Europäische Kommission, Europol und Eurojust werden in vollem Umfang in die Tätigkeit des Netzes einbezogen.

Artikel 2 Zusammensetzung des Netzes

Das Netz setzt sich aus Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen, die die Korruptionsprävention oder -bekämpfung zur Aufgabe haben. Die Mitglieder werden von den Mitgliedstaaten benannt. Die Mitgliedstaaten benennen mindestens je eine, jedoch nicht mehr als drei Stellen. Die Europäische Kommission benennt ihre Vertreter. Europol und Eurojust können sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an den Arbeiten des Netzes beteiligen.

Artikel 3 Aufgaben des Netzes

(1) Das Netz hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Es bildet ein Forum für den EU-weiten Austausch über wirksame Maßnahmen und Erfahrungen bei der Korruptionsprävention und -bekämpfung.
  2. Es erleichtert die Kontaktaufnahme und das aktive Kontakthalten zwischen seinen Mitgliedern.

Zu diesen Zwecken wird unter anderem ein aktuelles Kontaktstellenverzeichnis geführt und eine Internetseite betrieben.

(2) Die Mitglieder des Netzes treffen sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben mindestens einmal jährlich.

Artikel 4 Anwendungsbereich

Die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten richtet sich nach den hierfür geltenden Regelungen. Diese Regelungen sowie die Rolle der EPa werden durch die Einrichtung des Netzes nicht berührt.

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