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Regelwerk, EU-chronologisch (2008), Chemikalien EU, Bund

Entscheidung 2008/809/EG der Kommission vom 14. Oktober 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, Ia oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5894)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 281 vom 24.10.2008 S. 16)



Anm. d. Red.: s. Liste - Zwecks Nichtaufnahme von Biozid-Wirkstoffen in Anhang I, Ia der RL 98/8/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 2 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen.

(2) Für eine Reihe von Wirkstoff/Produktart-Kombinationen aus dieser Liste haben entweder alle Teilnehmer ihre Beteiligung am Prüfprogramm beendet oder es sind keine vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 9 und Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 festgelegten Fristen bei dem für die Bewertung zuständigen Bericht erstattenden Mitgliedstaat eingegangen.

Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Mitgliedstaaten informiert. Diese Informationen wurden am 8. November 2007 auch in elektronischer Form veröffentlicht.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung hat keine Person und kein Mitgliedstaat ein Interesse daran bekundet, die Rolle des Teilnehmers für die betreffenden Wirkstoffe und Produktarten zu übernehmen.

(4) Gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 sollten die betreffenden Wirkstoffe und Produktarten daher nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe und Produktarten werden nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 gilt diese Entscheidung ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Oktober 2008

_____________
1) ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.
2) ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3.

.

  Wirkstoffe und Produktarten, die nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden Anhang
Name EG-
Nummer
CAS-
Nummer
Produkt-
art
Bericht
erstattender
Mitglied-
staat
Bis[1-cyclohexyl-1,2-di(hydroxy-.kappa.O)diazeniumato(2-)]-kupfer   312600-89-8 2 AT
Bis[1-cyclohexyl-1,2-di(hydroxy-.kappa.O)diazeniumato(2-)]-kupfer   312600-89-8 6 AT
Bronopol 200-143-0 52-51-7 1 ES
Bronopol 200-143-0 52-51-7 3 ES
Bronopol 200-143-0 52-51-7 4 ES
Bronopol 200-143-0 52-51-7 13 ES
Chlorkresol 200-431-6 59-50-7 4 FR
Ameisensäure 200-579-1 64-18-6 1 BE
Ameisensäure 200-579-1 64-18-6 13 BE
Benzoesäure 200-618-2 65-85-0 1 DE
Benzoesäure 200-618-2 65-85-0

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