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Entscheidung 2008/763/EG der Kommission vom 29. September 2008 zur Aufstellung - gemäß Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - einer gemeinsamen Methodik für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5339)
(ABl. Nr. L 262 vom 01.10.2008 S. 39)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Jahresabsatz von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer sollte als Gewicht der auf dem Territorium des Mitgliedstaates in dem betreffenden Jahr in den Verkehr gebrachten Gerätebatterien und -akkumulatoren abzüglich der Gerätebatterien und -akkumulatoren, die das Territorium des Mitgliedstaats in demselben Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben, ausgedrückt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer von erfassten Daten ausgehen. Auf erfassten Daten beruhende statistisch bedeutsame Schätzwerte können ebenfalls für die Berechnung benutzt werden.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
(1) Die Mitgliedstaaten berechnen den Jahresabsatz von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer in einem Jahr als Gewicht der auf dem Territorium des Mitgliedstaates in dem betreffenden Jahr in den Verkehr gebrachten Gerätebatterien und -akkumulatoren abzüglich der Gerätebatterien und -akkumulatoren, die das Territorium des Mitgliedstaats in demselben Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben.
(2) Das Inverkehrbringen jeder Batterie wird nur einmal gezählt.
Die Berechnung gemäß Artikel 1 beruht auf erfassten Daten oder auf statistisch bedeutsamen Schätzwerten, die auf erfassten Daten beruhen.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. September 2008
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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