Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Entscheidung 2008/741/EG der Kommission vom 11. September 2008 über die Nichtanwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf die Stromerzeugung und den Stromgroßhandel in Polen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4805)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 251 vom 19.09.2008 S. 35)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste 1, insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 6,
gestützt auf den mit Schreiben vom 19. Mai 2008 vorgelegten Antrag der Republik Polen,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. Sachlage
(1) Am 19. Mai 2008 ging bei der Kommission ein Schreiben mit einem Antrag Polens gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG ein. Die Kommission ersuchte per E-Mail vom 11. Juli 2008 um weitere Informationen, die von den polnischen Behörden per E-Mail vom 28. Juli 2008 nach Ablauf der Frist für die Beantwortung übermittelt wurden.
(2) Der Antrag der Republik Polen betrifft die Stromerzeugung und den Stromgroßhandel.
(3) Der Antrag wurde von der unabhängigen polnischen Energieregulierungsbehörde (Urzedu Regulacji Energetyki) eingereicht.
II. Rechtsrahmen
(4) Nach Maßgabe von Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer richtlinienrelevanten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der Mitgliedstaat die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zur Öffnung eines Sektors oder Teilsektors umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsvorschriften sind in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführt und beziehen sich für den Stromsektor auf die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt 2. Die Richtlinie 96/92/EG wurde abgelöst durch die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG 3; die neue Richtlinie fordert eine noch stärkere Marktöffnung.
(5) Polen hat sowohl die Richtlinie 96/92/EG als auch die Richtlinie 2003/54/EG umgesetzt und wendet sie an; dabei hat sich das Land für die rechtliche und organisatorische Entflechtung bei den Übertragungs- und Verteilernetzen unter Ausnahme der kleinsten Verteilerunternehmen entschieden. Letztere sind von den Anforderungen der rechtlichen und organisatorischen Entflechtung ausgenommen, da sie über weniger als 100.000 Kunden verfügen oder im Jahr 1996 Stromnetze mit einem Verbrauch von unter 3 TWh versorgten. Allerdings ist damit zu rechnen, dass die Verteilernetzbetreiber zumindest noch 2008 innerhalb staatseigener vertikal integrierter Konzerne tätig sind. Daher kann entsprechend Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Zugang zum Markt als frei gelten.
(6) Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Indikatoren beurteilt werden, von denen keiner für sich genommen den Ausschlag gibt. Hinsichtlich der Märkte, die diese Entscheidung betrifft, ist der Marktanteil der Hauptakteure auf einem bestimmten Markt ein Kriterium, das berücksichtigt werden sollte. Ein weiteres Kriterium ist der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten. Angesichts der Merkmale der betrachteten Märkte sollten zusätzliche Kriterien berücksichtigt werden, z.B. das Funktionieren des Ausgleichsmarktes, der Preiswettbewerb und das Ausmaß, in dem Kunden den Versorger wechseln.
(7) Diese Entscheidung lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt.
III. Bewertung
(8) Der Antrag Polens betrifft die Stromerzeugung und den Stromgroßhandel in Polen.
(9) Polen geht dabei davon aus, dass der relevante geographische Markt auf das polnische Staatsgebiet begrenzt ist. Der Markt ist einheitlich strukturiert; Strom, der in einer Region des Landes erzeugt wird, kann ungehindert von einem Abnehmer aus einer anderen Region gekauft werden (die Stromerzeugungskapazitäten sind überwiegend im Süden Polens installiert, Energie aus dieser Region wird jedoch in ganz Polen verkauft). Darüber hinaus wurde im Aktivitätsbericht 2007 4
(Stand: 13.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion