Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Entscheidung 2008/407/EG der Kommission vom 2. Juni 2008 zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2297)

(ABl. Nr. L 143 vom 03.06.2008 S. 49)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für Stoffe und Rückstandsgruppen gemäß Anhang I der genannten Richtlinie erlassen. Gemäß der Richtlinie 96/23/EG ist Voraussetzung für die Aufnahme oder den Verbleib eines Drittlands auf den Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, dass das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der in der genannten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Rückständen und Stoffen vorlegt.

(2) In der Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne 2 sind die Drittländer aufgeführt, die einen Rückstandsüberwachungsplan mit den vom Drittland gebotenen Garantien gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie vorgelegt haben.

(3) Neukaledonien und Tansania haben der Kommission Rückstandsüberwachungspläne für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt, die im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG nicht aufgelistet sind. Die Bewertung dieser Pläne und die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei den angegebenen Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in diesen Ländern. Diese Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten daher für die betreffenden Länder in die Liste im Anhang dieser Entscheidung aufgenommen werden.

(4) Costa Rica, das im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG nicht aufgeführt ist, hat der Kommission einen Rückstandsüberwachungsplan für Erzeugnisse der Aquakultur vorgelegt. Die Bewertung dieses Plans und die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei Erzeugnissen der Aquakultur in diesem Land. Erzeugnisse der Aquakultur sollten daher für Costa Rica in die Liste im Anhang dieser Entscheidung aufgenommen werden.

(5) Für Südafrika wurden mehrere Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG, geändert durch die Entscheidung 2008/105/EG der Kommission 3, gestrichen. Nach Vorlage ausreichender Garantien konnten jedoch die Einträge Südafrikas für frei lebendes Wild und Zuchtwild, einschließlich Straußvögel, bestehen bleiben. Während Südafrika den Nachweis erbracht hat, dass der Rückstandsüberwachungsplan 2007/2008 für Strauße durchgeführt wird, fehlt dieser Nachweis erneut für den Plan für frei lebendes Wild und Zuchtwild, ausgenommen Strauße. Die Einträge zu den entsprechenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollten daher von der Liste für Südafrika im Anhang zu dieser Entscheidung gestrichen werden.

(6) Im Rahmen eines Inspektionsbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramts in der Republik Moldau wurden schwere Mängel bei der Durchführung des Rückstandsüberwachungsplans für Honig festgestellt. Daher sollte der betreffende Eintrag für die Republik Moldau aus der Liste im Anhang dieser Entscheidung gestrichen werden. Die Behörden des betroffenen Drittlands wurden entsprechend informiert.

(7) Für Sendungen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Südafrika und der Republik Moldau, die vor Inkrafttreten dieser Entscheidung aus diesen Drittländern in die Gemeinschaft versandt wurden, sollte eine Übergangsfrist für den Zeitraum bis zu ihrer Ankunft in der Gemeinschaft festgelegt werden, damit es nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt.

(8) Die Entscheidung 2004/432/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2004/432/EG wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Änderungen der Liste im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG durch die vorliegende Entscheidung gelten nicht für Sendungen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Südafrika und der Republik Moldau, sofern der Einführer dieser Tiere und Erzeugnisse nachweisen kann, dass sie vor Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung aus Südafrika bzw. der Republik Moldau in die Gemeinschaft abgeschickt wurden.

Artikel 3

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion