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Regelwerk, EU-chronologisch (2008), Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 357/2008 der Kommission vom 22. April 2008 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 111 vom 23.04.2008 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23a Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen - sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr - lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse.

(2) Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Entnahme und Beseitigung spezifizierter Risikomaterialien.

(3) Verschiedene Faktoren lassen aufgrund der geltenden Risikominderungsmaßnahmen, vor allem des völligen Verfütterungsverbots und der Entfernung und Vernichtung spezifizierter Risikomaterialien, einen günstigen Trend bei der BSE-Epidemie (Bovine Spongiforme Enzephalopathie) und eine deutliche Verbesserung der Lage in den letzten Jahren erkennen.

(4) Eines der strategischen Ziele des Fahrplans der Kommission zur TSE-Bekämpfung, der am 15. Juli 2005 angenommen wurde 2, lautet wie folgt: Sicherung und Erhaltung des derzeitigen Verbraucherschutzniveaus durch kontinuierliche Gewährleistung einer sicheren Entfernung spezifizierter Risikomaterialien, aber Modifizierung der Liste oder des Alters der Tiere für die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten.

(5) Gemäß dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 19. April 2007 tritt nach derzeitigem Wissensstand eine wahrscheinliche nachweisbare Infektiosität im Zentralnervensystem von Rindern nach etwa drei Vierteln der Inkubationszeit auf, und es kann vorausgesagt werden, dass die Infektiosität bei 33 Monate alten Rindern nicht nachweisbar oder noch nicht vorhanden wäre.

(6) Von 2001 bis 2006 stieg das durchschnittliche Alter von in der Gemeinschaft gemeldeten BSE-positiven Rindern von 86 auf 121 Monate. Von insgesamt 7.413 BSE-Fällen aus einer Gesamtheit von mehr als 60 Mio. getesteten Tieren wurden in diesem Zeitraum in der Gemeinschaft nur sieben Fälle von BSE bei unter 35 Monate alten Rindern gemeldet.

(7) Somit existiert eine wissenschaftliche Grundlage für die Überprüfung der Altersgrenze für das Entfernen bestimmter spezifizierter Risikomaterialien bei Rindern, vor allem hinsichtlich der Wirbelsäule. Angesichts der Entwicklung der Infektiosität im Zentralnervensystem während der Inkubationszeit, der Altersstruktur von Rindern mit positivem BSE-Befund und der geringeren Exposition von nach dem 1. Januar 2001 geborenen Rindern kann die Altersgrenze für das Entfernen der Wirbelsäule einschließlich der Spinalganglien von Rindern als spezifiziertes Risikomaterial von 24 Monaten auf 30 Monate erhöht werden. Dementsprechend ist die Definition des Begriffs "spezifizierte Risikomaterialien" in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu ändern.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:

"ii) die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, die Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien von über 30 Monate alten Tieren, und".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2008

_________
1) ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 315/2008 der Kommission (ABl. L 94 vom 05.04.2008 S. 3).
2) KOM(2005) 322 endgültig.

ENDE

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