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Regelwerk, EU 2008, Biotechnologie/Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 298/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 64)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, Artikel 95 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtscharts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bestimmt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 zu erlassen sind.

(2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3) Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 5 zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, zu bestimmen, ob eine Art von Lebens- oder Futtermitteln in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fällt; Gleiches gilt für die Befugnis zur Festlegung eines niedrigeren Schwellenwerts für die Kennzeichnung eines zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandenseins von Material, das genetisch veränderte Organismen enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, und für die Kennzeichnung eines zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung hinsichtlich der Lebens- und Futtermittelsicherheit befürwortend ausgefallen ist, sowie für den Erlass von Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Pflichten von Unternehmern und Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung zur Kennzeichnung und Information. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die Bestimmung betreffen, ob ein bestimmtes Lebensmittel in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt, werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

2. Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die Festlegung angemessener niedriger Schwellenwerte, insbesondere für Lebensmittel, die GVO enthalten oder daraus bestehen, betreffen, oder die den Fortschritten in Wissenschaft und Technologie Rechnung tragen, werden nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."

3. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

" Artikel 14 Durchführungsmaßnahmen

(1) Die folgenden Maßnahmen können von der Kommission erlassen werden:

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