umwelt-online: Entscheidung 2008/284/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (3)
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6.2 Teilsystem "Energie"
6.2.1 Bewertungsverfahren und Module
Auf Verlangen des Auftraggebers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten führt die benannte Stelle das EG-Prüfverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Anhang VI der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, und nach den Bestimmungen der einschlägigen Module gemäß Anhang A dieser TSI durch.
Wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass Prüfungen oder Nachweise, die anlässlich vorhergehender Anwendungen durchgeführt wurden, für die neue Anwendung gültig bleiben, muss die benannte Stelle diese bei der Konformitätsbewertung berücksichtigen.
Die Bewertungsverfahren für das EG-Prüfverfahren des Teilsystems "Energie" sind in Anhang C Tabelle C.1 dieser TSI enthalten.
Soweit in dieser TSI festgelegt, muss das EG-Prüfverfahren des Teilsystems "Energie" auch die Schnittstellen mit anderen Teilsystemen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems berücksichtigen.
Der Auftraggeber muss eine EG-Konformitätserklärung für das Teilsystem Energie gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Anhang V der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, erstellen.
6.2.2 Anwendung der Module
Zur Bewertung des Teilsystems "Energie" kann der Auftraggeber oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter wählen zwischen
Das Modul SH2 darf nur gewählt werden, wenn alle zu dem zu bewertenden Teilsystem gehörenden Aktivitäten (Auslegung, Herstellung, Zusammenbau, Montage) einem Qualitätsmanagementsystem für Entwurf, Produktion, Produktendkontrolle und -prüfung unterliegen, das von einer benannten Stelle anerkannt wurde und überwacht wird.
Die Konformitätsbewertung muss die Phasen und Merkmale umfassen, die in der Tabelle C.1 in Anhang C dieser TSI mit einem X gekennzeichnet sind.
6.2.2.2 Innovative Lösungen
Wenn ein Teilsystem "Energie" eine innovative Lösung gemäß der Definition in Abschnitt 4.1 enthält, muss der Auftraggeber die Abweichung vom relevanten Abschnitt der TSI angeben und eine Konformitätsbewertung beantragen.
Die europäische Eisenbahnagentur muss die entsprechenden funktionalen und Schnittstellenspezifikationen dieser Lösung endgültig festlegen und die Bewertungsmethoden entwickeln.
Die geeigneten funktionalen und Schnittstellenspezifikationen sowie die Bewertungsmethoden müssen bei deren Elberarbeitung in die TSI aufgenommen werden. Sobald diese Dokumente veröffentlicht wurden, kann der Hersteller oder Auftraggeber oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter das Bewertungsverfahren für das Teilsystem wählen, wie in Abschnitt 6.1.2.1 festgelegt.
Nach Inkrafttreten einer gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, erlassenen Entscheidung der Kommission kann die innovative Lösung auch vor ihrer Aufnahme in die TSI angewandt werden.
6.2.3 Bewertung der Instandhaltung
Gemäß Artikel 18.3 der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, muss die benannte Stelle die technischen Unterlagen erstellen, die den Instandhaltungsplan beinhalten.
Die benannte Stelle prüft nur die Vollständigkeit des Instandhaltungsplans.
Die Konformitätsbewertung der Instandhaltung liegt in der Verantwortung der einzelnen betroffenen Mitgliedsstaaten.
6.3 Gültigkeit von Bescheinigungen, die auf der Basis einer früher veröffentlichten Version der TSI ausgestellt wurden
Konformitätsbescheinigungen, die bereits auf der Basis einer früher veröffentlichten Ausgabe dieser TSI ausgestellt wurden, bleiben in den folgenden Fällen weiterhin gültig:
6.4 Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Erklärung
6.4.1 Allgemeines
Für einen begrenzten Zeitraum - den "Übergangszeitraum" - können Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Konformitätserklärung bzw. EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung in Ausnahmefällen in Teilsystemen integriert werden, sofern die in diesem Abschnitt beschriebenen Vorgaben erfüllt sind.
6.4.2 Übergangszeitraum
Der Übergangszeitraum beginnt mit dem Inkrafttreten dieser TSI und dauert sechs Jahre.
Nach Ablauf dieses Übergangszeitraumes und unter Berücksichtigung der im nachfolgenden Abschnitt 6.4.3.3 zugelassenen Ausnahmen müssen Interoperabilitätskomponenten durch die erforderliche EG-Konformitätserklärung bzw. EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung abgedeckt sein, bevor sie in das Teilsystem eingebaut werden.
6.4.3 In den Übergangszeitraum fallende Zertifizierungen für Teilsysteme, die Interoperabilitätskomponenten ohne Prüfbescheinigung enthalten
6.4.3.1 Bedingungen
Während des Übergangszeitraumes kann eine benannte Stelle eine Konformitätsbescheinigung für ein Teilsystem ausstellen, selbst wenn für einige der in dem Teilsystem verwendeten Interoperabilitätskomponenten die entsprechende EG-Konformitätserklärung und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung gemäß dieser TSI nicht vorliegt, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Für die in dieser Weise bewerteten Interoperabilitätskomponenten darf keine EG-Konformitätserklärung und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung ausgestellt werden.
6.4.3.2 Notifizierung
6.4.3.3 Lebenszyklus-Umsetzung
Die Herstellung oder die Verbesserung/Erneuerung des betroffenen Teilsystems muss innerhalb des sechsjährigen Übergangszeitraumes abgeschlossen sein. Im Hinblick auf den Teilsystem-Lebenszyklus gilt:
ist es zulässig, die Interoperabilitätskomponenten, die keine EG-Konformitätserklärung und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung haben und die vom gleichen Hersteller in der gleichen Bauart produziert wurden, zum Austausch im Zuge der Wartung und als Ersatzteile für das Teilsystem zu verwenden.
Nach dem Ende des Übergangszeitraumes und
ist es zulässig, die Interoperabilitätskomponenten, die keine EG-Konformitätserklärung und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung haben und die vom gleichen Hersteller in der gleichen Bauart produziert wurden, weiterhin zum Austausch im Zuge der Wartung zu verwenden.
6.4.4 Überwachungsmaßnahmen
Während des Übergangszeitraumes müssen die Mitgliedsstaaten die folgenden Maßnahmen ergreifen:
7. Umsetzung der TSI Energie
7.1 Anwendung dieser TSI auf Hochgeschwindigkeitsstrecken, die neu in Betrieb genommen werden
Die Kapitel 4 bis 6 sowie etwaige besondere Bestimmungen in dem folgenden Abschnitt 7.4 sind vollständig auf die Strecken anzuwenden, die im geografischen Anwendungsbereich dieser TSI liegen (siehe Abschnitt 1.2) und nach Inkrafttreten dieser TSI in Betrieb genommen werden.
7.2 Anwendung dieser TSI auf Hochgeschwindigkeitsstrecken, die bereits in Betrieb sind
7.2.1 Einführung
Bei Infrastrukturanlagen, die bereits in Betrieb sind, gilt diese TSI unter den in Artikel 14.3 der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch Richtlinie 2004/50/EG, festgelegten Bedingungen für die Streckenabschnitte, die umgerüstet oder erneuert werden. In diesem Zusammenhang geht es in erster Linie um die Anwendung einer Übergangsstrategie, die eine wirtschaftlich gerechtfertigte Anpassung bestehender Energieversorgungsanlagen ermöglicht.
Während die TSI auf neue Anlagen vollständig anwendbar ist, kann ihre Umsetzung auf bereits vorhandenen Strecken Änderungen der bestehenden Anlagen erfordern. Die erforderlichen Änderungen hängen vom Konformitätsgrad der bestehenden Anlagen ab. Die folgenden Prinzipien gelten im Falle der TSI "Energie" für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem unbeschadet des Abschnitts 7.4 (Sonderfälle). Wenn der Mitgliedsstaat eine neue Inbetriebnahme fordert, muss die benannte Stelle die praktischen Maßnahmen und verschiedenen Phasen definieren, die zur Erzielung der geforderten Leistungsmerkmale notwendig sind. Zu diesen Phasen können Übergangsperioden der Inbetriebnahme gehören, bei denen die Leistungsmerkmale reduziert werden.
Diese TSI gilt nicht für bestehende Energie-Teilsysteme des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, die nicht erneuert oder umgerüstet werden.
7.2.2 Klassifizierung der Arbeiten
In der folgenden Liste sind die Komponenten des Teilsystems "Energie" aufgeführt; dabei sind diese Teile unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Lebensdauer in absteigender Reihenfolge nach der Schwierigkeit ihrer Modifikation geordnet:
In Tabelle 7.2 sind die Eckwerte und die zughörigen Kategorien aufgeführt.
7.2.3 Eckwerte und Spezifikationen für das gesamte Teilsystem
Für die Elemente, die das Gesamtsystem betreffen, gelten die meisten Einschränkungen, da sie meistens nur dann modifiziert werden können und sollen, wenn ein Umbau des kompletten Teilsystems "Energie" der Strecke (Neuelektrifizierung) durchgeführt wird. Abschnitt 4.2.10 steht auch mit den Änderungen des Lichtraumprofils des Streckenabschnitts in Zusammenhang (Bauwerke, Tunnel usw.).
7.2.4 Eckwerte für die mechanischen Teile der Oberleitung und der Energieversorgung
Diese Parameter sind im Hinblick auf teilweise Änderungen weniger kritisch, da entweder die Änderungen nach und nach in Gebieten mit begrenzter regionaler Ausdehnung erfolgen können oder bestimmte Komponenten unabhängig von dem Teilsystem geändert werden können, zu dem sie gehören.
Ihre Konformität wird im Zuge größerer Umrüstungsprojekte an der Oberleitung gewährleistet, die eine Verbesserung der Leistungsmerkmale bewirken sollen.
Die mechanischen Elemente der Oberleitung können nach und nach entweder vollständig oder teilweise durch Elemente ersetzt werden, die mit der TSI konform sind. In diesen Fällen muss die Tatsache berücksichtigt werden, dass jedes dieser Elemente, isoliert betrachtet, für sich allein keine Möglichkeit bietet, die Konformität des Gesamtsystems zu gewährleisten: Die Konformität eines Teilsystems oder einer Interoperabilitätskomponente kann nur insgesamt festgestellt werden, d. h. wenn die Konformität aller Elemente mit der TSI hergestellt wurde.
In diesem Fall können sich Zwischenphasen als notwendig erweisen, um die Verträglichkeit der Oberleitung mit den Vorgaben für andere Teilsysteme (Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung, Infrastruktur) und mit dem Betrieb von Zügen aufrechtzuerhalten, die nicht von TSI behandelt werden.
7.2.5 Eckwerte für den Fahrdraht
Der Nachweis der Konformität ist immer erforderlich, wenn eine Oberleitung mit einem neuen Fahrdraht ausgerüstet wird.
7.2.6 Eckwerte mit Bezug zu anderen Richtlinien, zu Betrieb und Instandhaltung
Diese Eckwerte müssen bei jeder Umrüstung und Erneuerung eingehalten werden.
7.2.7 Umfang der Anwendung
Wenn in Spalte 3 oder 4 ein Kreuz steht, muss die entsprechende Anforderung ebenfalls berücksichtigt werden, wenn Abschnitt 7.2.3 (komplettes Teilsystem, Spalte 2) angewandt wird.
Wenn in Spalte 5 ein Kreuz steht, muss die entsprechende Anforderung ebenfalls berücksichtigt werden, wenn die Abschnitte 7.2.3 (komplettes Teilsystem (Spalte 2)) oder 7.2.4 (mechanische Teile der Oberleitung (Spalte 3) oder Energieversorgung (Spalte 4)) angewandt werden.
Anmerkung: In beiden Fällen ist keine Änderung der vorhandenen Bauteile erforderlich, wenn die Konformität mit der TSI nachgewiesen werden kann.
Tabelle 7.2.7 Anwendung der TSI bei der Umrüstung/Erneuerung von Strecken, die bereits in Betrieb sind
TSI ENE -Abschnitt | Komplettes Teilsystem | Mechanische Oberleitung | Energieversorgung | Fahrdraht | Andere Richtlinien, Betrieb, Instandhaltung |
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | Spalte 5 | Spalte 6 |
4.2.2 | X | ||||
4.2.3 | X | ||||
4.2.4 | X | ||||
4.2.5 | X | ||||
4.2.6 | X | ||||
4.2.7 | X | ||||
4.2.8 | X | ||||
4.2.9 | X | ||||
4.2.10 | X | ||||
4.2.11 | X | ||||
4.2.12 | X | ||||
4.2.14 | X | ||||
4.2.15 | X | ||||
4.2.16 | X | ||||
4.2.17 | X | ||||
4.2.18 | X | ||||
4.2.19 | X | ||||
4.2.20 | X | ||||
4.2.21 | X | ||||
4.2.22 | X | ||||
4.2.23 | X | ||||
4.2.24 | X | ||||
4.2.25 | X | ||||
4.7.1 | X | ||||
4.7.2 | X | ||||
4.7.3 | X | ||||
4.7.4 | X | ||||
4.8 | X |
7.3 Überarbeitung dieser TSI
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, bereitet die Agentur die Überarbeitung und Aktualisierung der TSI vor und unterbreitet dem in Artikel 21 dieser Richtlinie genannten Ausschuss zweckdienliche Empfehlungen, um der Entwicklung der Technik oder der gesellschaftlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Ferner kann sich die schrittweise Verabschiedung und Überarbeitung anderer TSI auf diese TSI auswirken. Vorgeschlagene Änderungen an dieser TSI müssen genauestens geprüft werden. Aktualisierte TSI werden regelmäßig im Abstand von drei Jahren veröffentlicht.
Die Agentur muss auf innovative Lösungen, die in Erwägung gezogen werden, von den Herstellern oder Auftraggebern gemäß Abschnitt 6.1.2.3 oder 6.2.2.2 bzw. von den benannten Stellen hingewiesen werden, wenn der Hersteller oder Auftraggeber dies versäumt hat, um für die zukünftige Aufnahme in die TSI zu sorgen.
Daraufhin muss die Agentur gemäß Abschnitt 6.1.2.3 oder 6.2.2.2 vorgehen.
7.4 Sonderfälle
Die folgenden besonderen Vorgaben sind genehmigte Sonderfälle. Diese Sonderfälle werden in zwei Kategorien eingeteilt: Entweder gelten die Bestimmungen dauernd ("P"-Fälle) oder vorübergehend ("T"-Fälle). Für vorübergehende Fälle wird empfohlen, die Zielvorgaben entweder bis 2010 erreicht zu haben ("T1"-Fälle), ein durch die Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die gemeinschaftlichen Leitlinien zur Entwicklung des transeuropäischen Verkehrsnetzes oder in jeder nachfolgenden Aktualisierung dieser Entscheidung festgesetztes Ziel, oder bis 2020 (T2"-Fälle).
7.4.1 Besonderheiten der österreichischen Bahn
(P-Fall)
Strecken der Kategorien II und III
Die für den Umbau der Oberleitung auf Strecken der Kategorien II und III sowie in Bahnhöfen erforderlichen Investitionen, um die Anforderungen des 1.600-mm-Euro-Stromabnehmers zu erfüllen, sind unangemessen hoch. Die auf diesen Strecken fahrenden Züge müssen mit weiteren 1.950-mm-Stromabnehmern für Geschwindigkeiten bis zu 230 km/h ausgestattet sein, so dass die Oberleitung auf diesen Teilen des transeuropäischen Netzes nicht für den Betrieb des Euro-Stromabnehmers umgerüstet werden muss. In diesen Bereichen ist unter Seitenwindeinwirkung eine maximale horizontale Auslenkung des Fahrdrahtes von 550 mm gegenüber der Senkrechten in Gleismitte auf der Verbindungslinie der Schienenoberkante zugelassen. Künftige Studien zu Strecken der Kategorien II und III müssen den Euro-Stromabnehmer berücksichtigen, um die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen darzustellen.
Strecken der Kategorie III (T1-Fall)
Um die Anforderungen hinsichtlich mittlerer nutzbarer Spannung und installierter Leistung zu erfüllen, sind zusätzliche Unterwerke erforderlich. Ihre Errichtung ist bis 2010 geplant.
7.4.2 Besonderheiten der belgischen Bahn
(T1-Fall)
Bestehende Strecken der Kategorie I
Auf bestehenden Strecken der Kategorie I erfüllen die Phasentrennstrecken die Anforderungen an den Abstand zwischen drei aufeinander folgenden Stromabnehmern von über 143 m nicht. Zwischen bestehenden Strecken der Kategorie I und Kategorie II gibt es keine automatische Steuerung, um den Hauptleistungsschalter auf den Triebfahrzeugen auszulösen.
Beide Merkmale werden geändert.
Strecken der Kategorien II und III
Auf einigen Streckenabschnitten - unter Brücken - entspricht die Fahrdrahthöhe den Mindestanforderungen der TSI nicht und muss daher geändert werden. Termine liegen hierfür noch nicht vor.
7.4.3 Besonderheiten der deutschen Bahn
(P-Fall)
Die für den Umbau der Oberleitung auf Strecken der Kategorien II und III sowie in Bahnhöfen erforderlichen Investitionen, um die Anforderungen des 1.600-mm-Euro-Stromabnehmers zu erfüllen, sind unangemessen hoch. Die auf diesen Strecken fahrenden Züge müssen mit weiteren 1.950-mm-Stromabnehmern für Geschwindigkeiten bis zu 230 km/h ausgestattet sein, so dass die Oberleitung auf diesen Teilen des transeuropäischen Netzes nicht für den Betrieb des Euro-Stromabnehmers umgerüstet werden muss. In diesen Bereichen ist unter Seitenwindeinwirkung eine maximale horizontale Auslenkung des Fahrdrahtes von 550 mm gegenüber der Senkrechten in Gleismitte auf der Verbindungslinie der Schienenoberkante zugelassen. Künftige Studien zu Strecken der Kategorien II und III müssen den Euro-Stromabnehmer berücksichtigen, um die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen darzustellen.
7.4.4 Besonderheiten der spanischen Bahn
(P-Fall)
Bei einigen Strecken der Kategorien II und III sowie in Bahnhöfen ist der 1.600-mm-Euro-Stromabnehmer nicht zugelassen. Die auf diesen Strecken fahrenden Züge müssen mit weiteren 1.950-mm-Stromabnehmern für Geschwindigkeiten bis zu 230 km/h ausgestattet sein.
Die für den Umbau der Oberleitung auf Strecken der Kategorien II und III sowie in Bahnhöfen erforderlichen Investitionen, um die Anforderungen des 1.600-mm-Euro-Stromabnehmers zu erfüllen, sind unangemessen hoch. Die auf diesen Strecken fahrenden Züge müssen mit weiteren 1.950-mm-Stromabnehmern für Geschwindigkeiten bis zu 230 km/h ausgestattet sein, so dass die Oberleitung auf diesen Teilen des transeuropäischen Netzes nicht für den Betrieb des Euro-Stromabnehmers umgerüstet werden muss. In diesen Bereichen ist unter Seitenwindeinwirkung eine maximale horizontale Auslenkung des Fahrdrahtes von 550 mm gegenüber der Senkrechten in Gleismitte auf der Verbindungslinie der Schienenoberkante zugelassen. Künftige Studien zu Strecken der Kategorien II und III müssen den Euro-Stromabnehmer berücksichtigen, um die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen darzustellen.
Auf einigen Abschnitten der künftigen Strecken der Kategorie I in Spanien wird die Fahrdrahtnennhöhe 5,60 m betragen; dies gilt insbesondere für die zukünftige Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Barcelona und Perpignan. Dies würde auch auf Frankreich zwischen der spanischen Grenze und Perpignan zutreffen, sofern von beiden Regierungen gewünscht.
Auf bestehenden Hochgeschwindigkeitsstrecken sind die Phasentrennstrecken nicht mit der Anorderung der Stromabnehmer gemäß der TSI Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems vereinbar (siehe TSI Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, Abschnitt 4.2.8.3.6.2). Bei diesen bestehenden Strecken der Kategorie I ist die Investition für eine Änderung dieser bestehenden Phasentrennstrecken sehr hoch. Daher werden, falls eine Unverträglichkeit zwischen einem der TSI Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems entsprechenden Zug und einer Phasentrennstrecke besteht, vom Infrastrukturbetreiber besondere Betriebsbedingungen vorgeschlagen. Bestehende nicht konforme Phasentrennstrecken werden im Zuge wichtiger Anpassungsmaßnahmen umgerüstet.
7.4.5 Besonderheiten der französischen Bahn
(P-Fall)
Strecken der Kategorie I
Auf bestehenden Hochgeschwindigkeitsstrecken sind die Phasentrennstrecken nicht mit der Anorderung der Stromabnehmer gemäß der TSI Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems vereinbar (siehe TSI Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, Abschnitt 4.2.8.3.6.2). Bei diesen bestehenden Strecken der Kategorie I ist die Investition für eine Änderung dieser bestehenden Phasentrennstrecken sehr hoch. Daher werden, falls eine Unverträglichkeit zwischen einem der TSI Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems entsprechenden Zug und einer Phasentrennstrecke besteht, vom Infrastrukturbetreiber besondere Betriebsbedingungen vorgeschlagen. Bestehende nicht konforme Phasentrennstrecken werden im Zuge wichtiger Anpassungsmaßnahmen umgerüstet.
Strecken der Kategorie I (T2-Fall)
Auf der speziellen Hochgeschwindigkeitsstrecke Paris-Lyon ist eine Änderung der Oberleitung erforderlich, um dem zulässigen Anhub der Stromabnehmer ohne Anhubbegrenzung an den Stromabnehmern Rechnung zu tragen. Daher ist der Einsatz von Zügen ohne installierte Anhubbegrenzung auf dieser Strecke nicht zulässig.
Strecken der Kategorien II und III (T2-Fall)
Für Gleichstromstrecken ist der Querschnitt von Fahrdrähten nicht ausreichend, um die Anforderungen der TSI an die Stromübertragung bei Stillstand eines Zuges in Bahnhöfen oder in Bereichen, in denen die Züge vorgeheizt werden, zu erfüllen.
Auf der bestehenden Hochgeschwindigkeitsstrecke Paris - Tours wird ein 1,5-kV-Gleichstromabschnitt (ca. 20 km) mit etwa 260 km/h betrieben. Für die Umstellung dieses Abschnitts wurden bislang keine Termine festgelegt.
Die bestehende Gleichstromstrecke von Bordeaux nach Spanien (Irún) wird mit einer 1.950-mm-Stromabnehmerwippe betrieben. Um diese Strecke mit einer konformen 1600-mm-Euro-Stromabnehmerwippe zu betreiben, muss die Oberleitung entsprechend umgebaut werden.
7.4.6 Besonderheiten der britischen Bahn
Die Eisenbahn-Infrastruktur in Großbritannien wurde historisch mit einem kleineren Lichtraumprofil aufgebaut als bei den anderen europäischen Bahnen. Da eine Vergrößerung des Lichtraumprofils unwirtschaftlich oder nicht praktikabel ist, wird als Ziel-Lichtraumprofil für Großbritannien UKI Ausgabe 2 verwendet (siehe TSI Infrastruktur für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem).
(P-Fall)
Fahrdrahthöhe
Die variable Fahrdrahthöhe und -neigung wird bei den elektrifizierten Strecken der Kategorien II und III beibehalten. Die bei Ausbaustrecken in Großbritannien zukünftig verwendete Nennfahrdrahthöhe wird mindestens 4.700 mm betragen. Sofern besondere Einschränkungen dies erforderlich machen, beträgt die zulässige Mindestfahrdrahthöhe 4.140 mm; dies ist ausreichend für den Durchgang von elektrisch angetriebenen Zügen, die der Fahrzeugbegrenzungslinie UK1B entsprechen.
Auf der Fernstrecke Continental Main Line (der Schnittstelle zwischen Network Rail, Channel Tunnel Rail Link und Eurotunnel) variiert die Fahrdrahthöhe zwischen 5.935 mm und 5.870 mm.
Horizontale Auslenkung des Fahrdrahtes unter Seitenwindeinwirkung
Auf bestehenden Strecken der Kategorien II und III beträgt die zugelassene horizontale Auslenkung des Fahrdrahtes relativ zur Verbindungslinie der Schienenoberkante unter Seitenwindeinwirkung 400 mm bei einer Fahrdrahthöhe< 4.700 mm. Für Fahrdrahthöhen über 4.700 mm vermindert sich dieser Wert um 0,040 X (Fahrdrahthöhe (mm) - 4.700) mm.
Spitzen-Kontaktkraft an diskreten Punkten
Bei Strecken der Kategorien II und III müssen die einzelne Komponenten so konstruiert sein, dass sie einer Spitzenkontaktkraft (Fmax) von bis zu 300 N bei einer Filterfrequenz von 20 Hz standhalten.
Phasentrennstrecken
Das Oberleitungskettenwerk muss für den Betrieb mit Stromabnehmerwippen mit einer maximalen Breite von 400 mm ausgelegt sein.
Stromabnehmerumgrenzung
Für elektrifizierte Strecken der Kategorien II und III darf die Elektrifizierungsinfrastruktur (mit Ausnahme des Fahrdrahts und Auslegerarms) nicht in den in dem Diagramm dargestellten Umgrenzungsraum (siehe Anhang F) hineinragen; dabei handelt es sich um eine absolute Umgrenzung und nicht um ein noch anzupassendes Referenzprofil.
Spannung und Frequenz
Für die Belange dieser TSI und mit Bezug auf EN 50163:2004 und EN 50388:2005 gehört zu den Störungen der Betriebsbedingungen die Nichtverfügbarkeit von mindestens zwei Einspeisungen in beliebiger Kombination.
Maximale Stromaufnahme der Züge
Die maximale Stromaufnahme auf elektrifizierten Bahnstrecken der Kategorien II und III in Großbritannien beträgt 300 A, sofern im Register der Infrastrukturen für eine bestimmte Linie kein höherer Wert festgelegt ist.
7.4.7 Besonderheiten des Eurotunnel-Netzwerks
(P-Fall)
Die Fahrdrahthöhe der Eurotunnel-Infrastruktur im Kanaltunnel variiert zwischen 6.020 mm und 5.920 mm.
7.4.8 Besonderheiten der italienischen Bahn
Bestehende Strecken der Kategorie I (T1-Fall)
Die Geometrie der Oberleitung muss hinsichtlich der Fahrdrahthöhe auf einem 100 km langen zweigleisigen Gleichstromabschnitt angepasst werden.
Diese Änderungen werden bis 2010 durchgeführt.
Bestehende Strecken der Kategorie I (P-Fall)
Auf der Wechselstrom-Hochgeschwindigkeitsstrecke Rom - Neapel sind die Phasentrennstrecken nicht mit der Anordnung der Stromabnehmer für Züge gemäß der TSI Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems vereinbar (siehe TSI Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, Abschnitt 4.2.8.3.6.2). Bei dieser Strecke ist die Investition für eine Änderung dieser bestehenden Phasentrennstrecken sehr hoch. Daher werden, falls eine Unverträglichkeit zwischen einem der TSI Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems entsprechenden Zug und einer Phasentrennstrecke besteht, vom Infrastrukturbetreiber besondere Betriebsbedingungen vorgeschlagen. Bestehende nicht konforme Phasentrennstrecken werden im Zuge wichtiger Anpassungsmaßnahmen umgerüstet.
Gleichstromstrecken der Kategorien II und III (T1-Fall)
Die Geometrie der Oberleitung muss hinsichtlich der Fahrdrahthöhe auf Teilen der betroffenen Strecken angepasst werden.
Um die Anforderungen an die mittlere nutzbare Spannung und die installierte Leistung zu erfüllen, sind zusätzliche Unterwerke erforderlich.
Diese Änderungen werden bis 2010 durchgeführt.
7.4.9 Besonderheiten der irischen und nordirischen Bahn
(P-Fall)
Auf den elektrifizierten Strecken der Republik Irland und dem nordirischen Streckennetz legen das irische Standard-Lichtraumprofil IRL1 und die notwendigen Isolierabstände in Luft die Nennfahrdrahthöhe fest.
7.4.10 Besonderheiten der schwedischen Bahn
(P-Fall)
Die höchste nicht permanente Spannung (Umax2) für Fahrzeuge beträgt 17.500 V statt 18.000 V. Die für den Umbau der Oberleitung auf Strecken der Kategorien II und III sowie in Bahnhöfen erforderlichen Investitionen, um die Anforderungen des 1.600-mm-Euro-Stromabnehmers zu erfüllen, sind unangemessen hoch. Die auf diesen Strecken fahrenden Züge müssen mit weiteren 1.800-mm-Stromabnehmern für Geschwindigkeiten bis zu 230 km/h ausgestattet sein, so dass die Oberleitung auf diesen Teilen des transeuropäischen Netzes nicht für den Betrieb des Euro-Stromabnehmers umgerüstet werden muss. Für den Verkehr über die Öresund-Brücke nach Schweden sind 1.950-mm-Stromabnehmer zugelassen. Für Strecken, die von Zügen mit solchen Stromabnehmern befahren werden, ist unter Seitenwindeinwirkung eine horizontale Auslenkung des Fahrdrahtes von höchstens 500 mm zugelassen. Künftige Studien zu Strecken der Kategorien II und III müssen den Eurostromabnehmer berücksichtigen, um die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen darzustellen.
Ein kapazitiver Leistungsfaktor ist bei Spannungen über 16,5 kV in Schweden aufgrund des Risikos nicht zulässig, dass durch eine zu hohe Oberleitungsspannung die Verwendung der Nutzbremsung für andere Fahrzeuge erschwert oder unmöglich gemacht wird.
Im Nutzbremsbetrieb (Bremsstromrückspeisung) darf sich der Zug bei keiner Nutzbremsleistung wie ein Kondensator mit mehr als 60 kVAr verhalten; das heißt, ein kapazitiver Leistungsfaktor während der Nutzbremsung ist nicht zulässig. Durch die Ausnahme einer kapazitiven Blindleistung von 60 kVAr soll die Möglichkeit gegeben werden, entsprechende Filter auf der Hochspannungsseite des Zuges/Triebfahrzeugs einzusetzen. Diese Filter dürfen bei der Grundfrequenz eine kapazitive Blindleistung von 60 kVAr nicht überschreiten.
7.4.11 Besonderheiten der finnischen Bahn
(P-Fall)
Die normale Fahrdrahthöhe beträgt 6.150 mm (mindestens 5.600 mm, höchstens 6.500 mm).
7.4.12 Besonderheiten der polnischen Bahn
(P-Fall)
Die Strecken der Kategorien II und III sind nicht für den Einsatz des 1.600-mm-Euro-Stromabnehmers angepasst. Die auf diesen Strecken fahrenden Züge müssen mit 1.950-mm-Stromabnehmern mit 1.100 mm langen Schleifstücken ausgestattet sein (siehe EN 50367:2006, Anhang B, Abbildungen B.8 und B.3).
Auf Strecken der Kategorien II und III beträgt die zugelassene horizontale Auslenkung des Fahrdrahtes relativ zur Verbindungslinie der Schienenoberkante unter Seitenwindeinwirkung 500 mm bei gerader Strecke und einer Fahrdrahthöhe von 5.600 mm.
Die maximale Stromaufnahme auf elektrifizierten Bahnstrecken der Kategorien II und III beträgt:
Kategorie II - 3.200 a
Kategorie III - 2.500 A,
sofern im Register der Infrastrukturen für eine bestimmte Strecke keine anderen Werte festgelegt sind.
7.4.13 Besonderheiten der dänischen Bahn einschließlich der Öresund-Verbindung nach Schweden
(P-Fall)
Strecken der Kategorien II und III
Die für den Umbau der Oberleitung auf Strecken der Kategorien II und III sowie in Bahnhöfen erforderlichen Investitionen, um die Anforderungen des 1.600-mm-Euro-Stromabnehmers zu erfüllen, sind unangemessen hoch. Die auf diesen Strecken fahrenden Züge müssen mit weiteren 1.800-mm- oder 1.950-mm-Stromabnehmern für Geschwindigkeiten bis zu 230 km/h ausgestattet sein, so dass die Oberleitung auf diesen Teilen des transeuropäischen Netzes nicht für den Betrieb des Euro-Stromabnehmers umgerüstet werden muss. Für Strecken, die von Zügen mit solchen Stromabnehmern befahren werden, ist unter Seitenwindeinwirkung eine horizontale Auslenkung des Fahrdrahtes von höchstens 500 mm zugelassen.
Künftige Studien zu Strecken der Kategorien II und III müssen den Euro-Stromabnehmer berücksichtigen, um die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen darzustellen.
Bei einigen Wechselstrom-Streckenabschnitten mit Brücken und Bahnhöfen beträgt die minimale Fahrdrahthöhe 4.910 mm.
7.4.14 Besonderheiten der norwegischen Bahn - nur zur Information
(P-Fall)
Die für den Umbau der Oberleitung auf Strecken der Kategorien II und III sowie in Bahnhöfen erforderlichen Investitionen, um die Anforderungen des 1.600-mm-Euro-Stromabnehmers zu erfüllen, sind unangemessen hoch. Die auf diesen Strecken fahrenden Züge müssen mit weiteren 1.800-mm-Stromabnehmern für Geschwindigkeiten bis zu 230 km/h ausgestattet sein, so dass die Oberleitung auf diesen Teilen des transeuropäischen Netzes nicht für den Betrieb des Euro-Stromabnehmers umgerüstet werden muss. Für Strecken, die von Zügen mit 1.800-mm-Stromabnehmern befahren werden, ist unter Seitenwindeinwirkung eine horizontale Auslenkung des Fahrdrahtes von höchstens 550 mm zugelassen. Künftige Studien zu Strecken der Kategorien II und III müssen den Euro-Stromabnehmer berücksichtigen, um die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen darzustellen.
Ein kapazitiver Leistungsfaktor ist bei Spannungen über 16,5 kV in Norwegen aufgrund des Risikos nicht zulässig, dass durch eine zu hohe Oberleitungsspannung die Verwendung der Nutzbremsung für andere Fahrzeuge erschwert oder unmöglich gemacht wird.
Im Nutzbremsbetrieb (Bremsstromrückspeisung) darf sich der Zug bei keiner Nutzbremsleistung wie ein Kondensator mit mehr als 60 kVAr verhalten; das heißt, ein kapazitiver Leistungsfaktor während der Nutzbremsung ist untersagt. Durch die Ausnahme einer kapazitiven Blindleistung von 60 kVAr soll die Möglichkeit gegeben werden, entsprechende Filter auf der Hochspannungsseite des Zuges/Triebfahrzeugs einzusetzen. Diese Filter dürfen bei der Grundfrequenz eine kapazitive Blindleistung von 60 kVAr nicht überschreiten.
7.4.15 Besonderheiten der Schweizer Bahn - nur zur Information
(P-Fall)
Die für Änderungen des Lichtraumprofils der vorhandenen Tunnel sowie der Oberleitung auf Strecken der Kategorien II und III sowie in Bahnhöfen erforderlichen Investitionen, um die Anforderungen des 1.600-mm-Euro-Stromabnehmers zu erfüllen, sind unangemessen hoch. Die auf diesen Strecken fahrenden Züge müssen mit weiteren 1.450-mm-Stromabnehmern (mit Hörnern aus isolierendem Werkstoff) für Geschwindigkeiten bis zu 200 km/h ausgestattet sein, so dass das Lichtraumprofil des Tunnels und die Oberleitung auf diesen Teilen des transeuropäischen Netzes nicht für den Betrieb des Euro-Stromabnehmers umgerüstet werden muss. Künftige Studien zu Strecken der Kategorien I und II müssen den Euro-Stromabnehmer berücksichtigen, um die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen darzustellen.
7.4.16 Besonderheiten der litauischen Bahn
Die Mindestfahrdrahthöhe beträgt auf freier Strecke und in Bahnhöfen 5.750 mm und an Bahnübergängen 6.000 mm. Unter besonderen Umständen kann bei Gleisen, auf denen sich die Fahrzeuge nicht im Stillstand befinden sollen, sowie auf freier Strecke die Mindestfahrdrahthöhe auf 5.675 mm reduziert werden.
Die maximale Fahrdrahthöhe beträgt unter allen Bedingungen 6.800 mm.
Um zukünftige Änderungen des Gleisprofils in Bahnhöfen zu ermöglichen, beträgt die Nennfahrdrahthöhe auf offener Strecke 6.500 mm und in Bahnhöfen 6.600 mm.
7.4.17 Besonderheiten der niederländischen Bahn
(P-Fall)
Bei bestehenden Strecken der Kategorien II und III werden 1,5-kV-Gleichstromoberleitungen mit einem oder mehreren 1.950-mm-Stromabnehmern verwendet.
Die Umrüstung der Oberleitung auf den Strecken der Kategorien II und III und in Bahnhöfen für den Betrieb mit einer 1.600-mm-Stromabnehmerwippe ist unwirtschaftlich und unpraktikabel.
Neue Strecken der Kategorien II und III mit 1,5-kV-Gleichstromoberleitung, die zum Hochgeschwindigkeitsbahnsystem gehören, werden so ausgelegt, dass sie für 1.600-mm- und 1.950-mm-Stromabnehmerwippen geeignet sind.
7.4.18 Besonderheiten der slowakischen Bahn
Die Strecken der Kategorien II und III sind nicht für den Einsatz des 1.600-mm-Euro-Stromabnehmers angepasst. Die auf diesen Strecken verkehrenden Züge müssen mit 1.950-mm-Stromabnehmern ausgestattet sein.
7.5 Vereinbarungen
7.5.1 Bestehende Vereinbarungen
Die Mitgliedsstaaten teilen der Kommission binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser TSI die folgenden Vereinbarungen mit, nach denen die in den Gültigkeitsbereich dieser TSI (Bau, Erneuerung, Umrüstung, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung von Teilsystemen gemäß Kapitel 2 dieser TSI) fallenden Teilsysteme betrieben werden:
Der fortlaufende Betrieb die Instandhaltung der Teilsysteme im Anwendungsbereich dieser TSI, die von diesen Vereinbarungen abgedeckt werden, ist in dem Umfang zulässig, in dem sie mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind.
Die Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen mit den Rechtsvorschriften der EU, ihr nichtdiskriminierender Charakter und insbesondere ihre Vereinbarkeit mit dieser TSI werden geprüft. Die Kommission leitet die erforderlichen Maßnahmen ein, so z.B. die Elberarbeitung dieser TSI zwecks Berücksichtigung möglicher Sonderfälle oder Übergangsmaßnahmen.
7.5.2 Künftige Vereinbarungen
Bei Abschluss künftiger Vereinbarungen oder Änderungen bestehender Vereinbarungen sind die Rechtsvorschriften der EU, insbesondere jedoch diese TSI, zu berücksichtigen. Die Mitgliedsstaaten setzen die Kommission von Vereinbarungen/Änderungen dieser Art in Kenntnis. Es gilt die Vorgehensweise nach Abschnitt 7.5.1.
Konformitätsmodule | Anhang A |
A.1. Liste der Module
Module für Interoperabilitätskomponenten:
Module für Teilsysteme
A.2. Module für Interoperabilitätskomponenten
Modul A1: Interne Entwurfskontrolle mit Prüfung der Produkte
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, durch das der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der den Verpflichtungen gemäß Punkt 2 nachkommt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Interoperabilitätskomponente die einschlägigen TSI-Anforderungen erfüllt.
2. Der Hersteller erstellt die in Punkt 3 beschriebenen technischen Unterlagen.
3. Anhand der technischen Unterlagen muss geprüft werden können, ob die Interoperabilitätskomponente die Anforderungen der TSI erfüllt.
In den technischen Unterlagen muss weiterhin nachgewiesen sein, dass der Entwurf einer bereits vor dem Inkrafttreten der TSI abgenommenen Interoperabilitätskomponente die Anforderungen der TSI erfüllt und dass die Interoperabilitätskomponente in demselben Anwendungsbereich eingesetzt wird.
Sie müssen in dem für die Beurteilung erforderlichen Mag Entwurf, Fertigung, Instandhaltung und Funktionsweise der Interoperabilitätskomponente abdecken. Die technischen Unterlagen müssen, soweit es für die Bewertung erforderlich ist, Folgendes enthalten:
4. Der Hersteller ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Konformität der hergestellten Interoperabilitätskomponente mit den in Punkt 3 genannten technischen Unterlagen und den einschlägigen TSI-Anforderungen gewährleistet.
5. Die vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt die geeigneten Untersuchungen und Tests durch, um die hergestellten Interoperabilitätskomponenten auf ihre Konformität mit dem in den technischen Unterlagen gemäß Punkt 3 beschriebenen Baumuster und den Anforderungen in der TSI zu prüfen. Der Hersteller kann eines der nachfolgenden Verfahren wählen 7:
5.1 Untersuchung und Erprobung jedes einzelnen Produkts
5.1.1 Jedes Produkt muss geeigneten Prüfungen auf Konformität mit dem in den technischen Unterlagen beschriebenen Baumuster und den Anforderungen der einschlägigen TSI unterzogen werden. Ist in der TSI (bzw. in einer in der TSI angegebenen europäischen Norm) keine diesbezügliche Prüfung vorgeschrieben, so sind die in den einschlägigen europäischen Spezifikationen festgelegten oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen.
5.1.2 Die benannte Stelle stellt für die zugelassenen Produkte eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus.
5.2 Statistische Kontrolle
5.2.1 Der Hersteller legt seine Produkte in einheitlichen Losen vor und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleistet.
5.2.2 Alle Interoperabilitätskomponenten sind in einheitlichen Losen für die Prüfung bereitzuhalten. Die Probestücke werden einzeln untersucht und dabei entsprechenden Prüfungen unterzogen, um festzustellen, ob das Produkt mit dem in den technischen Unterlagen beschriebenen Baumuster übereinstimmt und die einschlägigen Anforderungen der TSI erfüllt und um zu ermitteln, ob das Los angenommen oder abgelehnt wird. Ist in der TSI (bzw. in einer in der TSI angegebenen europäischen Norm) keine diesbezügliche Prüfung vorgeschrieben, so sind die in den einschlägigen europäischen Spezifikationen festgelegten oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen.
5.2.3 Bei der statistischen Kontrolle werden geeignete Verfahren (statistische Methode, Probenahmeplan etc.) angewendet, die von den zu bewertenden Merkmalen nach Maßgabe der TSI abhängen.
5.2.4 Wird ein Los akzeptiert, so stellt die benannte Stelle eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Interoperabilitätskomponenten aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden.
5.2.5 Wird ein Los abgelehnt, so ergreift die benannte Stelle oder die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen setzt die benannte Stelle die statistische Kontrolle aus.
6. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter stellt eine EG-Konformitätserklärung für die Interoperabilitätskomponente aus.
Die Erklärung muss mindestens die in Richtlinie 2001/16/EG Anhang IV Nummer 3 sowie Artikel 13 Absatz 3 genannten Angaben enthalten. Die EG-Konformitätserklärung und die betreffenden Begleitunterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein.
Die Erklärung muss in derselben Sprache wie die technischen Unterlagen abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
Dabei ist auf die Konformitätsbescheinigung gemäß Punkt 5 Bezug zu nehmen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können.
7. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter müssen bei den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Herstellung der letzten Interoperabilitätskomponente aufbewahren.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die die Interoperabilitätskomponente auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.
8. Wenn die TSI neben der EG-Konformitätserklärung auch eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für die Interoperabilitätskomponente vorschreibt, muss diese Erklärung vom Hersteller gemäß den Bedingungen des Moduls V ausgestellt und hinzugefügt werden.
Modul B: Baumusterprüfung
1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, dass ein für die vorgesehene Produktion repräsentatives Muster den Vorschriften der einschlägigen TSI entspricht.
2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten einzureichen.
Der Antrag muss Folgendes enthalten:
Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die vorgesehene Produktion repräsentatives Muster, im folgenden als "Baumuster" bezeichnet, zur Verfügung.
Ein Baumuster kann für mehrere Versionen der Interoperabilitätskomponente verwendet werden, sofern die Unterschiede zwischen den verschiedenen Versionen nicht den Bestimmungen der TSI widersprechen. Die benannte Stelle kann zusätzliche Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist.
Wenn im Baumusterprüfverfahren keine Baumusterversuche verlangt werden und die Bauart durch die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3 ausreichend definiert ist, kann die benannte Stelle auf die Bereitstellung von Baumustern verzichten.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Konformität der Interoperabilitätskomponente mit den Anforderungen dieser TSI ermöglichen. Sie müssen in dem für die Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung, Instandhaltung und Funktionsweise der Interoperabilitätskomponente abdecken.
Die technischen Unterlagen müssen enthalten:
4. Die benannte Stelle
4.1 prüft die technischen Unterlagen;
4.2 überprüft, ob das (die) für Versuche benötigte(n) Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde(n), und führt die entsprechenden Baumusterversuche gemäß den Bestimmungen der TSI und/oder den betreffenden europäischen Spezifikationen durch oder lässt sie durchführen;
4.3 überprüft, wenn die TSI eine Entwurfsprüfung vorschreibt, die Entwurfsmethoden, Entwurfswerkzeuge und Entwurfsergebnisse daraufhin, ob sie geeignet sind, am Ende des Entwurfsprozesses die an die Interoperabilitätskomponente gestellten Konformitätsanforderungen zu erfüllen;
4.4 überprüft, wenn die TSI eine Prüfung des Herstellungsverfahrens vorschreibt, das Fertigungsverfahren zur Herstellung der Interoperabilitätskomponente daraufhin, inwieweit es zur Produktkonformität beiträgt, und/oder überprüft die vom Hersteller am Ende des Entwurfsprozesses vorgenommenen Revisionen;
4.5 stellt fest, welche Elemente nach den einschlägigen Bestimmungen der TSI oder den darin genannten europäischen Spezifikationen entworfen wurden und welche nicht;
4.6 führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen nach Nummer 4.2, 4.3 und 4.4 durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen europäischen Spezifikationen eingehalten wurden, sofern sich der Hersteller für deren Anwendung entschieden hat;
4.7 führt die entsprechenden Prüfungen und erforderlichen Versuche nach Nummer 4.2, 4.3 und 4.4 durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die Anforderungen der TSI erfüllen, sofern die einschlägigen europäischen Spezifikationen nicht angewandt wurden;
4.8 vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Prüfungen und die erforderlichen Versuche durchgeführt werden.
5. Wenn das Baumuster den Bestimmungen der TSI entspricht, stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Name und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die zur Identifizierung der zugelassenen Bauart erforderlichen Angaben.
Die Geltungsdauer beträgt maximal 5 Jahre.
Eine Liste der relevanten Teile der technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt.
Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.
Ein Einspruchsverfahren ist vorzusehen.
6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, welche die Übereinstimmung mit den Anforderungen der TSI oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Verwendung des Produkts beeinträchtigen können. In solchen Fällen muss die Interoperabilitätskomponente eine zusätzliche Zulassung durch die benannte Stelle erhalten, welche die EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat. In diesem Fall führt die benannte Stelle nur diejenigen Prüfungen und Versuche durch, die für die Änderungen relevant und notwendig sind. Die zusätzliche Zulassung kann entweder als Ergänzung zur ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung oder durch Ausstellung einer neuen Bescheinigung nach Einzug der bisherigen Bescheinigung erteilt werden.
7. Wenn keine Änderungen nach Nummer 6 vorgenommen wurden, kann die Gültigkeit einer auslaufenden Bescheinigung um eine weitere Geltungsdauer verlängert werden. Der Antragsteller beantragt diese Verlängerung durch eine schriftliche Erklärung, dass keine derartigen Änderungen vorgenommen wurden, und die benannte Stelle verlängert die Bescheinigung um eine weitere Geltungsdauer nach Nummer 5, sofern keine gegenteiligen Informationen vorliegen. Dieses Verfahren kann wiederholt werden.
8. Die benannten Stellen übermitteln einander die jeweiligen Informationen über ausgestellte, eingezogene oder verweigerte Baumusterprüfbescheinigungen und Ergänzungen.
9. Die anderen benannten Stellen erhalten auf Anfrage Kopien der ausgestellten Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Die den Bescheinigungen beigefügten Anhänge (siehe Punkt 5) sind für die anderen benannten Stellen verfügbar zu halten.
10. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter müssen bei den technischen Unterlagen Kopien der Baumusterprüfbescheinigungen und ihrer Ergänzungen für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Herstellung der letzten Interoperabilitätskomponente aufbewahren. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so obliegt diese Verpflichtung zur Aufbewahrung der technischen Unterlagen demjenigen, der die Interoperabilitätskomponente auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.
Modul C. Baumusterkonformität
1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Interoperabilitätskomponente dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entspricht und die Anforderungen der einschlägigen TSI erfüllt.
2. Der Hersteller ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponenten mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und den einschlägigen Anforderungen der TSI gewährleistet.
3. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter stellt eine EG-Konformitätserklärung für die Interoperabilitätskomponente aus.
Die Erklärung muss mindestens die in Richtlinie 2001/16/EG Anhang IV Nummer 3 sowie Artikel 13 Absatz 3 genannten Angaben enthalten. Die EG-Konformitätserklärung und die betreffenden Begleitunterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein.
Die Erklärung muss in derselben Sprache wie die technischen Unterlagen abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
4. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter müssen eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Herstellung der letzten Interoperabilitätskomponente aufbewahren.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so obliegt diese Verpflichtung zur Aufbewahrung der technischen Unterlagen demjenigen, der die Interoperabilitätskomponente auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.
5. Wenn die TSI neben der EG-Konformitätserklärung auch eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für die Interoperabilitätskomponente vorschreibt, muss diese Erklärung vom Hersteller gemäß den Bedingungen des Moduls V ausgestellt und hinzugefügt werden.
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(Stand: 11.03.2019)
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