umwelt-online: Entscheidung 2008/284/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (2)

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4.2 Funktionale und technische Spezifikationen des Teilsystems

4.2.1 Allgemeine Bestimmungen

Das Teilsystem "Energie" muss leistungsmäßig so ausgelegt sein, dass die für jede Streckenkategorie des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems festgelegten Leistungsmerkmale erreicht werden, in Bezug auf

Die Auslegung des Teilsystems "Energie" muss die festgelegten Leistungsmerkmale sicherstellen.

Bei kurzen Streckenabschnitten, die eine Hochgeschwindigkeitsstrecke mit einer anderen Strecke verbinden, muss der Infrastrukturbetreiber die Stelle festlegen, ab welcher die Anforderungen der TSI des Teilsystems "Energie" für Hochgeschwindigkeitsstrecken gelten.

4.2.2 Spannung und Frequenz 12

Triebfahrzeuge erfordern genormte Spannungen und Frequenzen. Die Tabelle 4.2.2 enthält die Nennspannungen und Nennfrequenzen für die zu verwendende Elektrifizierungsart der einzelnen Streckenkategorien.

Tabelle 4.2.2 Nennspannungen und -frequenzen und zugeordnete Streckenkategorien

Nennspannungen und -frequenzen Kategorie I Kategorie II Kategorie III
AC 25 kV 50 Hz X X X
AC 15 kV 16,7 Hz (1) X X
DC 3 kV (2) X X
DC 1,5 kV - X X
(1) In Mitgliedsstaaten, deren Netze mit AC 15 kV 16,7 Hz elektrifiziert sind, kann diese Elektrifizierungsart für neue Strecken der Kategorie I verwendet werden. Die gleiche Art kann auch in benachbarten Ländern angewandt werden, wenn dies vom Mitgliedsstaat wirtschaftlich gerechtfertigt werden kann. In diesem Fall ist keine Bewertung erforderlich.

(2) In Italien, Spanien und Polen können für bestehende und neu zu bauende Strecken, mit 250 km/h befahrene Streckenabschnitte der Kategorie I die Speisung mit DC 3 kV versorgt werden, wenn durch die Elektrifizierung mit AC 25 kV 50 Hz die Gefahr entstünde, strecken- und fahrzeugseitige Signaleinrichtungen auf einer vorhandenen Strecke zu stören.


Spannung und Frequenz am Ausgang des Unterwerks und am Stromabnehmer müssen die Anforderungen gemäß EN 50163:2004 Abschnitt 4 erfüllen. Die Konformität muss durch eine Entwurfsprüfung nachgewiesen werden.

4.2.3 Leistungsmerkmale und installierte Leistung 12

Das Teilsystem "Energie" muss so ausgelegt werden, dass es die Leistungsmerkmale entsprechend der Streckenkategorie in den folgenden Punkten erfüllt:

Das Teilsystem 'Energie' muss so ausgelegt sein, dass die Stromversorgung zur Erreichung der Leistungsmerkmale ausreicht.

Die berechnete nutzbare Spannung "am Stromabnehmer" muss die Anforderungen gemäß EN 50388:2005, Abschnitt 8.3 und 8.4 unter Verwendung der Auslegungsdaten für den Leistungsfaktor gemäß EN 50388:2005, Abschnitt 6 erfüllen. Ausnahme: Züge, die mit abgeschalteter Antriebsleistung in Abstellbahnhöfen und auf Abstellgleisen stehen und für die die entsprechende Festlegung in der TSI "Fahrzeuge" des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, Abschnitt 4.2.8.3.3, enthalten ist. Die Konformitätsbewertung muss gemäß EN 50388:2005, Abschnitte 14.4.1, 14.4.2 (nur Simulation) und 14.4.3, durchgeführt werden.

4.2.4 Nutzbremsung 12

AC-Energieversorgungsanlagen müssen so ausgelegt werden, dass die Nutzbremsung als Betriebsbremse mit ständigem Energieaustausch entweder mit anderen Zügen oder auf einem beliebigen anderen Weg möglich ist. Die Unterwerkssteuerungs- und -schutzeinrichtungen der Energieversorgung müssen die Nutzbremsung ermöglichen.

DC-Energieversorgungsanlagen müssen nicht so ausgelegt sein, dass die Nutzbremsung als Betriebsbremse verwendet werden kann.

Die ortsfesten Einrichtungen und ihre Schutzeinrichtungen müssen die Verwendung der Nutzbremsung zulassen, sofern nicht die gemäß EN 50388:2005, Abschnitt 12.1.1, beschriebenen Bedingungen vorliegen. Die Konformitätsbewertung für ortsfeste Einrichtungen muss gemäß EN 50388:2005, Abschnitt 14.7.2, durchgeführt werden.

4.2.5 Erzeugung von Oberwellen im speisenden Energieversorgungssystem

Es obliegt dem Infrastrukturbetreiber, die europäischen und nationalen Normen und die Anforderungen des Energieversorgungsunternehmens hinsichtlich der Erzeugung von Oberwellen zu erfüllen.

Eine Bewertung der Konformität ist in dieser TSI nicht gefordert.

4.2.6 Externe elektromagnetische Verträglichkeit 12

Die externe elektromagnetische Verträglichkeit ist kein spezifisches Merkmal des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems. Die Energieversorgungseinrichtungen müssen die Norm EN 50121-2:2006 erfüllen, um allen Anforderungen hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit gerecht zu werden.

Eine Bewertung der Konformität ist in dieser TSI nicht gefordert.

4.2.7 Fortsetzung der Energieversorgung bei Störungen

Die Energieversorgung und die Oberleitungsanlage müssen so geplant und ausgeführt werden, dass die Fortsetzung des Betriebs bei Störungen möglich ist. Dies wird durch die Unterteilung der Oberleitungsanlage in einzelne Speiseabschnitte und durch den Einbau von Ersatzspeisungen/redundante Einrichtungen in den Unterwerken erreicht.

Die Konformität muss durch Prüfung der Schaltpläne bewertet werden. Es muss nachgewiesen werden, dass die Maßnahmen zur Fortsetzung der Energieversorgung wie geplant ausgeführt wurden.

4.2.8 Umweltschutz

Der Umweltschutz wird durch andere europäische Rechtsvorschriften geregelt, die die Bewertung der Auswirkungen bestimmter Projekte auf die Umwelt betreffen.

Eine Bewertung der Konformität ist in dieser TSI nicht gefordert.

4.2.9 Oberleitung

4.2.9.1 Gesamtauslegung

Die Ausführung der Oberleitung muss die Norm EN 50119:2001, Abschnitte 5.1, 5.2.1.2, 5.2.4.1 bis 5.2.4.8, 5.2.5, 5.2.6, 5.2.7, 5.2.8.2, 5.2.10, 5.2.11 und 5.2.12, erfüllen. Die Auslegung und der Betrieb der Oberleitungen sehen vor, dass die Stromabnehmer mit einer Vorrichtung zur automatischen Absenkung versehen sind (siehe TSI Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, Abschnitte 4.2.8.3.6.4 und 4.2.8.3.8.4).

Zusätzliche Anforderungen, die Hochgeschwindigkeitsstrecken betreffen, werden im Folgenden festgelegt.

4.2.9.2 Geometrie der Oberleitung 12

Die Oberleitung muss für die Befahrung mit Stromabnehmern mit einer Stromabnehmerwippen-Geometrie nach den Anforderungen des Abschnitts 4.2.8.3.7.2 der TSI "Fahrzeuge" des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und von Zügen nach den Anforderungen der TSI "Fahrzeuge" des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ausgelegt werden.

Die Fahrdrahthöhe, die Fahrdrahtneigung relativ zum Gleis und die horizontale Auslenkung des Fahrdrahts unter Seitenwindeinwirkung bestimmen die Kompatibilität des transeuropäischen Bahnsystems. Die zulässigen Werte für die Oberleitungsgeometrie sind in Tabelle 4.2.9 angegeben.

Tabelle 4.2.9 Zulässige Werte für die Oberleitungsgeometrie

Beschreibung Kategorie I Kategorie II Kategorie III
Regelfahrdrahthöhe (mm) 5.080 bis 5.300 5.000 bis 5.500 AC: 5.000 bis 5.750

DC: 5.000 bis 5.600

Mindestfahrdrahthöhe (mm) - AC: 4.950

DC: 4.900

Maximale Fahrdrahthöhe (mm) - AC: 6.000

DC: 6.200

Fahrdrahtneigung Keine geplante Neigung EN 50119:2001, Abschnitt 5.2.8.2
Zulässige horizontalhorizontale Auslenkung des Fahrdrahts relativ zur Gleismittellinie unter Seitenwindeinwirkung 0,4 m oder (1,4 - L2) m; der kleinere Wert ist zu verwenden

Die zulässige horizontale Fahrdrahtauslenkung unter Windeinwirkung ist für Fahrdrahthöhen über 5.300 mm und/oder in Gleisbögen gesondert zu berechnen. Sie wird unter Verwendung der halben Breite der kinematischen Umgrenzung für den Durchgang des europäischen Stromabnehmers L2, berechnet. L2wird gemäß EN 50367:2006, Anhang A.3, berechnet.

Die Fahrdrahtnennhöhe für Strecken, die in der Anmerkung (2) von Tabelle 4.2.2 aufgeführt werden, muss zwischen 5.000 mm und 5.300 mm liegen.

Strecken der Kategorie II und III:

Die Regelfahrdrahthöhe darf auf Strecken mit gemischtem Fracht- und Passagierverkehr größer sein, um die Befahrung durch Güterwagen mit vergrößertem Profil zu ermöglichen, aber die in Tabelle 4.2.9 aufgeführte maximale Fahrdrahthöhe darf nicht überschritten werden. Die Anforderungen an die Stromabnahmequalität müssen erfüllt werden (siehe 4.2.16).

Über schienengleichen Überwegen (nicht zulässig auf Strecken der Kategorie I) wird die Fahrdrahthöhe durch nationale Vorschriften bzw. in Ermangelung von nationalen Vorschriften durch EN 50122-1:1997, Abschnitte 4.1.2.3 und 5.1.2.3, bestimmt.

Alle Strecken

Die Konformität muss durch eine Entwurfsprüfung und nach Messungen vor Inbetriebnahme gemäß EN 50119:2001, Abschnitt 8.5.1, bewertet werden.

4.2.10 Verträglichkeit der Oberleitungsanlage mit dem Lichtraumprofil der Infrastruktur 12

Die Auslegung der Oberleitungsanlage muss den in Abschnitt 4.2.3 der TSI 'Infrastruktur' für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem festgelegten Lichtraumprofilen der Infrastruktur entsprechen. Zudem muss die Oberleitung gemäß der kinematischen Fahrzeugumgrenzung ausgelegt sein.

Bei der Auslegung von Bauwerken muss der erforderliche Raum für den Durchgang des Stromabnehmers im Kontakt mit der Oberleitung und für den Einbau der Oberleitung selbst berücksichtigt werden. Die Abmessungen von Tunneln und anderen Bauwerken müssen mit der Geometrie der Oberleitung und der kinematischen Umgrenzung des Stromabnehmers wechselseitig verträglich sein. Das Referenzprofil des Stromabnehmers ist in der TSI Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, Abschnitt 4.2.3.1, festgelegt. Der für den Einbau der Oberleitung notwendige Raum muss vom Infrastrukturbetreiber festgelegt werden.

Die Konformität muss im Rahmen des Teilsystems "Energie" durch eine Entwurfsprüfung bewertet werden.

4.2.11 Fahrdraht-Werkstoff

Zulässige Werkstoffe für Fahrdrähte sind Kupfer und Kupferlegierungen. Der Fahrdraht muss die Anforderungen von EN 50149:2001, Abschnitte 4.1 bis 4.3 und 4.5 bis 4.8, erfüllen.

Die Konformität muss durch eine Entwurfsprüfung während der Produktionsphase des Fahrdrahtes bewertet werden.

4.2.12 Fahrdraht-Wellenausbreitungsgeschwindigkeit

Die Wellenausbreitungsgeschwindigkeit auf Fahrdrähten ist ein Kennwert für die Beurteilung der Tauglichkeit einer Oberleitung für den Hochgeschwindigkeitsbetrieb. Dieser Kennwert hängt von der Dichte und der Zugspannung des Fahrdrahtes ab. Die Wellenausbreitungsgeschwindigkeit muss so groß sein, dass die vorgegebene Streckengeschwindigkeit nicht mehr als 70 % der Wellenausbreitungsgeschwindigkeit beträgt.

Die Konformität muss durch die Entwurfsprüfung bewertet werden.

4.2.13 Nicht verwendet

4.2.14 Statische Kontaktkraft

Die statische Kontaktkraft ist gemäß EN 50206-1:1998, Abschnitt 3.3.5, festgelegt, und wird vom Stromabnehmer auf den Fahrdraht ausgeübt. Die Oberleitung muss für eine statische Kontaktkraft gemäß Tabelle 4.2.14. ausgelegt werden.

Tabelle 4.2.14 Statische Kontaktkräfte

Nennwert (N) Für die Anwendung zulässiger Bereich (N)
AC 70 60 bis 90
DC 3 kV 110 90 bis 120
DC 1,5 kV 90 70 bis 110

Für DC 1,5 kV-Anlagen muss die Oberleitung so ausgelegt sein, dass sie einer statischen Kontaktkraft von 140 N pro Stromabnehmer standhält, um eine Elberhitzung des Fahrdrahts zu vermeiden, wenn ein Zug steht und die Hilfsbetriebe in Betrieb sind.

Die Konformität muss durch eine Entwurfsprüfung und nach Messungen gemäß EN 50317:2002 bewertet werden.

4.2.15 Mittlere Kontaktkraft 12

Die mittlere Kontaktkraft Fm ergibt sich aus den statischen und aerodynamischen Anteilen der Stromabnehmer-Kontaktkraft mit einer dynamischen Korrektur. Fm stellt den Zielwert dar, der erreicht werden sollte, damit die Güte der Stromabnahme ohne störende Lichtbögen sichergestellt ist und um den Verschleiß und die Gefährdung der Schleifstücke zu begrenzen.

Die mittlere Kontaktkraft Fm, die von einem Stromabnehmer auf den Fahrdraht ausgeübt wird, ist für AC-Strecken in Abbildung 4.2.15.1 und für DC-Strecken in Abbildung 4.2.15.2 abhängig von der Fahrgeschwindigkeit dargestellt. Die Oberleitung muss so ausgelegt werden, dass sie diesen Kräften für alle Stromabnehmer auf einem Zug standhalten kann.

Die Maximalkraft (Fmax) auf einer offenen Strecke liegt üblicherweise im Bereich von Fm plus der dreifachen Standardabweichung σ; höhere Werte können an einzelnen Orten auftreten.

Für Geschwindigkeiten über 320 km/h werden in der TSI keine Werte für die mittlere Kontaktkraft angegeben. Es werden zusätzliche Spezifikationen benötigt; diese Spezifikationen sind ein offener Punkt. In diesem Fall gelten die nationalen Vorschriften.

Die Konformität muss gemäß EN 50317:2002, Abschnitt 6, für AC- und DC-Systeme bei Geschwindigkeiten über 80 km/h bewertet werden.

Abbildung 4.2.15.1 Mittlere Kontaktkraft Fm für AC-Systeme abhängig von der Geschwindigkeit


AC Kurve C2 Fm = 0,001145 X v2 + 70 (N)
AC Kurve C Fm = 0,00097 X v2 + 70 (N)
AC Kurve C1 Fm = 0,000795 X v2 + 70 (N)

Für neue Strecken und beim Ausbau vorhandener Strecken aller Kategorien muss Kurve C verwendet werden.

Auf neuen Strecken kann zusätzlich die Verwendung von Stromabnehmern gemäß Kurve C1 oder C2 zugelassen werden. Auf vorhandenen Strecken kann die Verwendung von Stromabnehmern für die Kurve C1 oder C2 erforderlich sein.

Abbildung 4.2.15.2 Mittlere Kontaktkraft Fm für DC-Systeme abhängig von der Geschwindigkeit


DC 3 kV Fm = 0,00097 X v2 + 110 (N)
DC 1,5 kV Fm = 0,00228 X v2 + 90 (N)

4.2.16 Dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität

4.2.16.1 Anforderungen

Die Oberleitung muss für die Anforderungen an das dynamische Verhalten ausgelegt werden. Der Fahrdrahtanhub bei der Nenngeschwindigkeit der Strecke muss den Werten gemäß Tabelle 4.2.16 entsprechen.

Die Stromabnahmequalität hat einen grundlegenden Einfluss auf die Lebensdauer des Fahrdrahts und muss daher die vereinbarte, messbaren Kennwerte erfüllen.

Die Konformität mit dem Anforderungen an das dynamische Verhalten muss gemäß EN 50367:2006, Abschnitt 7.2, durch die Bewertung der folgenden Punkte geprüft werden:

Die zu verwendende Nachweismethode ist vom Auftraggeber festzulegen. Die Werte, die bei der gewählten Methode erreicht werden müssen, sind in Tabelle 4.2.16 aufgeführt.

Tabelle 4.2.16 Anforderungen an dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität

Anforderung Kategorie I Kategorie II Kategorie III
Raum für Anhub des Seitenhalters 2 So
Mittlere Kontaktkraft Fm Siehe 4.2.15
Standardabweichung bei höchster Streckengeschwindigkeit σmax (N) 0,3 Fm
Prozentualer Anteil von Lichtbögen bei höchster Streckengeschwindigkeit, NQ (%) (Mindest-Lichtbogendauer 5 ms) ≤ 0,2 ≤ 0,1 für AC-Systeme

≤ 0,2 für DC-Systeme

≤ 0,1

Definitionen, Werte und Prüfmethoden sind in EN 50317:2002 und EN 50318:2002 aufgeführt.

So ist der berechnete, simulierte oder gemessene Fahrdrahtanhub am Seitenhalter im normalen Betrieb mit einem oder mehreren anliegenden Stromabnehmern bei einer mittleren Kontaktkraft Fm und höchster Streckengeschwindigkeit. Wenn der Anhub des Seitenhalters durch die Oberleitungsbauartmechanisch begrenzt ist, so ist es zulässig, den erforderlichen Raum auf 1,5 So zu reduzieren (siehe EN 50119:2001, Abschnitt 5.2.1.3).

Fm ist der dynamisch korrigierte statistische Mittelwert der Kontaktkraft.

4.2.16.2 Konformitätsbewertung

4.2.16.2.1 Interoperabilitätskomponente Oberleitung

Eine neue Oberleitungsbauart muss gemäß EN 50318:2002 durch Simulation und gemäß EN 50317:2002 durch Messung eines Prüfabschnitts der neuen Bauart bewertet werden.

Die Simulation muss mit mindestens zwei verschiedenen für die entsprechende Anlage TSI-konformen 3 Stromabnehmern bis zur Nenngeschwindigkeit des Stromabnehmers und der Interoperabilitätskomponente Oberleitung sowohl für einen einzelnen Stromabnehmer als auch für mehrere Stromabnehmer mit Abständen gemäß Tabelle 4.2.19 durchgeführt werden. Voraussetzung für eine positive Bewertung ist, dass die für jeden Stromabnehmer simulierte Stromabnahmequalität innerhalb der in Tabelle 4.2.16 aufgeführten Grenzwerte für Anhub, mittlere Kontaktkraft und Standardabweichung liegt.

Wenn die Simulationsergebnisse positiv sind, muss eine Messung mit einem repräsentativen Abschnitt der neuen Oberleitung durchgeführt werden. Die Messung erfolgt unter Verwendung eines der in der Simulation verwendeten Stromabnehmers, der auf einem Zug oder einer Lokomotive installiert ist und der bei vorgesehener Nenngeschwindigkeit eine mittlere Kontaktkraft ausübt, wie in Abschnitt 4.2.15 bei Betrieb an einer Oberleitung gefordert ist. Voraussetzung für eine positive Bewertung ist, dass die gemessene Stromabnahmequalität innerhalb der in Tabelle 4.2.16 aufgeführten Grenzwerte liegt.

Wenn alle oben genannten Bewertungen erfolgreich absolviert wurden, wird die geprüfte Oberleitungsbauart als konform bewertet und darf auf Strecken verwendet werden, deren Anforderungen durch die Oberleitungskonstruktion erfüllt werden. Dieser Aspekt wird in dieser TSI behandelt.

4.2.16.2.2 Interoperabilitätskomponente Stromabnehmer

Zusätzlich zu den Anforderungen an Stromabnehmer in der TSI "Fahrzeuge" muss ein neuer Stromabnehmertyp durch Simulation gemäß EN 50318:2002 bewertet werden.

Die Simulation muss mit mindestens zwei verschiedenen TSI-konformen 4 den Stromabnehmertyp geeigneten Oberleitungen mit der Entwurfsgeschwindigkeit für den Stromabnehmer durchgeführt werden. Die simulierte Stromabnahmequalität muss für jede Oberleitung innerhalb der in Tabelle 4.2.16 angeführten Grenzwerte für Anhub, mittlere Kontaktkraft und Standardabweichung liegen.

Wenn die Simulationsergebnisse positiv sind, muss eine Messung unter Verwendung eines repräsentativen Abschnitts einer der in der Simulation verwendeten Oberleitungsbauart durchgeführt werden. Die Kennwerte des Zusammenwirkens sind gemäß EN 50317:2002 zu messen. Der Stromabnehmer muss so auf einem Zug oder einer Lokomotive aufgebaut werden, dass er bei der Nenngeschwindigkeit für den Stromabnehmer eine mittlere Kontaktkraft gemäß Abschnitt 4.2.15 ausübt. Die gemessene Stromabnahmequalität muss innerhalb der in Tabelle 4.2.16 angeführten Grenzen liegen.

Wenn sämtliche Bewertungen erfolgreich absolviert wurden, wird der geprüfte Stromabnehmertyp als konform bewertet und darf an unterschiedlichen Fahrzeugausführungen verwendet werden, vorausgesetzt, dass die mittlere Kontaktkraft am Fahrzeug die Anforderungen gemäß Abschnitt 4.2.16.1 erfüllt. Dieser Aspekt wird in der TSI "Fahrzeuge" des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems behandelt.

4.2.16.2.3 Interoperabilitätskomponente Oberleitung auf einer neu gebauten Strecke (Integration in ein Teilsystem)

Wenn die Oberleitungsbauart, die auf einer neuen Hochgeschwindigkeitsstrecke errichtet werden soll, als Interoperabilitätskomponente zertifiziert ist, müssen die Kennwerte des Zusammenwirkens gemäß EN 50317:2002 zur Prüfung der ordnungsgemäßen Bauausführung gemessen werden. Diese Messungen müssen mit einem auf einem Fahrzeug installierten und als Interoperabilitätskomponente zertifizierten Stromabnehmer erfolgen, der für die vorgesehene Nenngeschwindigkeit die in Abschnitt 4.2.15 dieser TSI geforderten Merkmale hinsichtlich der mittleren Kontaktkraft aufweist. Das Hauptziel dieser Prüfung besteht darin, Fehler in der Bauausführung zu erkennen, nicht aber die Oberleitungsbauart prinzipiell zu bewerten. Die errichtete Oberleitung entspricht dieser TSI, wenn die Messergebnisse den Werten der Tabelle 4.2.16 entsprechen. Dieser Aspekt wird in dieser TSI behandelt.

4.2.16.2.4 Interoperabilitätskomponente Stromabnehmer (integriert in neue Fahrzeuge)

Wenn ein als Interoperabilitätskomponente zertifizierter Stromabnehmer auf einem neuen Fahrzeug installiert werden soll, sind die Messungen auf die Anforderungen hinsichtlich der mittleren Kontaktkraft zu beschränken. Die Messungen sind gemäß EN 50317:2002 oder EN 50206-1:1998 5 durchzuführen. Die Messungen müssen in beiden Fahrtrichtungen und für den vorgesehenen Bereich der Fahrdrahtnennhöhen durchgeführt werden. Die Mittelwerte der Messergebnisse muss der Kurve C entsprechen, die unter Verwendung von mindestens 5 Geschwindigkeitsstufen für Züge der Klasse 1 und mindestens 3 Geschwindigkeitsstufen für Züge der Klasse 2 erstellt werden. Die Ergebnisse müssen über den gesamten Geschwindigkeitsbereich für das Fahrzeug innerhalb der folgenden Bereiche liegen:

Wenn die Prüfungen erfolgreich absolviert wurden, kann der Stromabnehmer auf diesem/dieser betreffenden Zug/Lokomotive auf TSI-konformen Hochgeschwindigkeitsstrecken verwendet werden. Dieser Aspekt wird in der TSI "Fahrzeuge" des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems behandelt.

4.2.16.2.5 Statistische Berechnungen und Simulationen

Die Berechnung statistischer Werte muss für die jeweilige Streckengeschwindigkeit und für Abschnitte auf offener Strecke und in Tunneln getrennt durchgeführt werden. Zum Zwecke der Simulation sind Prüfabschnitte so festzulegen, dass sie repräsentativ sind und auch Merkmale wie Tunnel, Überleitverbindungen, neutrale Abschnitte usw. enthalten.

4.2.17 Vertikale Bewegung des Kontaktpunkts

Der Kontaktpunkt ist der Punkt des mechanischen Kontakts zwischen Schleifstück und Fahrdraht.

Die vertikale Höhe des Kontaktpunkts über dem Gleis muss über ein Längsspannfeld möglichst einheitlich sein; dies ist für eine gute Stromabnahmequalität ausschlaggebend.

Der größte Unterschied zwischen dem höchsten und niedrigsten dynamischen Kontaktpunkt innerhalb eines Längsspannfeldes muss unter den in Tabelle 4.2.17 aufgeführten Werten liegen.

Dies muss durch Messungen gemäß EN 50317:2002 oder durch Simulationen gemäß EN 50318:2002 nachgewiesen werden:

Für Parallelfelder oder über Weichen verlaufende Längsspannfelder braucht dies nicht nachgewiesen werden.

Tabelle 4.2.17 Vertikale Bewegung des Kontaktpunkts

Kategorie I Kategorie II Kategorie III
AC 80 mm 100 mm Es gelten die nationalen Vorschriften
DC 80 mm 150 mm Es gelten die nationalen Vorschriften

4.2.18 Strombelastbarkeit der Oberleitungsanlage: AC- und DC-Energieversorgung, Züge in Bewegung

Die Strombelastbarkeit muss mindestens die für Züge festgelegten Anforderungen gemäß EN 50388:2005, Abschnitt 7.1, erfüllen. Die Daten in EN 50149:2001 sind im Entwurfsprozess zu verwenden.

Die Wärmeentwicklung in der Oberleitungsanlage hängt vom abgenommenen Strom und von der Dauer der Stromabnahme ab. Seitenwind kann eine kühlende Wirkung haben. Die ungünstigsten Windbedingungen, auf deren Basis die Strombelastbarkeit berechnet werden soll, sind vom Auftraggeber festzulegen.

Die Auslegung der Oberleitungsanlage muss gewährleisten, dass die in EN 50119:2001, Anhang B, festgelegten maximalen Leitertemperaturen nicht überschritten werden, wobei die Daten in EN 50149:2001, Abschnitt 4.5, Tabellen 3 und 4, sowie die Anforderungen von EN 50119:2001, Abschnitt 5.2.9, zu berücksichtigen sind. Eine Entwurfsstudie ist zu erstellen, um zu zeigen, dass die Oberleitungsanlage die festgelegten Anforderungen erfüllt.

Die Konformität muss durch eine Entwurfsprüfung bewertet werden.

4.2.19 Für die Oberleitungsauslegung berücksichtigter Stromabnehmerabstand

Die Oberleitung muss für den Betrieb bei höchster Streckengeschwindigkeit mit zwei benachbarten, anliegenden Stromabnehmern mit dem in Tabelle 4.2.19 festgelegten Abstand ausgelegt sein:

Tabelle 4.2.19 Stromabnehmerabstand

Kategorie I Kategorie II Kategorie III
AC-Systeme 200 m 200 m Es gelten die nationalen Vorschriften
DC-Systeme 200 m 1,5 kV: 35 m

3,0 kV: 200 m

Es gelten die nationalen Vorschriften

Die Konformität muss durch den Nachweis der Erfüllung der in Abschnitt 4.2.16 festgelegten Anforderungen an das dynamische Verhalten bewertet werden.

4.2.20 Strombelastbarkeit, DC-Energieversorgung, Züge im Stillstand 12

Die Oberleitung von DC-Systemen muss so ausgelegt werden, dass sie pro Stromabnehmer 300 a für 1,5 kV und 200 a für 3,0 kV bereitstellen kann (siehe Anhang D).

Die zulässigen Temperaturen sind ein offener Punkt

Wenn keine anderen Anforderungen gelten, darf die Fahrdrahttemperatur die in EN 50119:2001, Anhang B, festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die Oberleitung ist unter Verwendung des in EN 50367:2006, Anhang A.4.1, festgelegten Verfahrens zu prüfen.

Die Konformitätsbewertung muss gemäß EN 50367:2006 Anhang A.4.1 erfolgen.

4.2.21 Phasentrennstrecken 12

Die Auslegung der Phasentrennstrecken muss gewährleisten, dass TSI-konforme Züge (siehe TSI "Fahrzeuge" des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 2006, Abschnitt 4.2.8.3.6.2) von einem Abschnitt auf einen mit einer anderen Phase gespeisten Nachbarabschnitt fahren können, ohne dass die beiden Phasen verbunden werden.

Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit ein Zug, der innerhalb einer Phasentrennstrecke zum Stehen kommt, wieder anfahren kann. Der neutrale Abschnitt muss über ferngesteuerte Trennschalter mit den Nachbarabschnitten verbunden werden können.

Strecken der Kategorie I

Es können zwei Ausführungen der Phasentrennstrecken verwendet werden:

Strecken der Kategorie II und III

Aus Kostengründen oder aus Gründen von topografischen Zwängen ist es zulässig, verschiedene Lösungen anzuwenden.

Für Strecken der Kategorien II und III können Trennstrecken, wie sie für Strecken der Kategorie I vorgeschrieben sind, oder eine Ausführung gemäß Abbildung 4.2.21 vorgesehen werden. In dem in Abbildung 4.2.21 dargestellten Fall muss der mittlere Abschnitt mit der Rückstromführung verbunden sein; die neutralen Abschnitte (d) können durch neutrale Streckentrenner gebildet werden, wobei folgende Maße gelten:

D ≤ 8 m

Die Länge von d muss entsprechend der elektrischen Spannung, der höchsten Streckengeschwindigkeit und der maximalen Wippenbreite längs zum Fahrzeug gewählt werden.

Abbildung 4.2.21 Trennstrecke mit Isolatoren

Angaben über die Ausführung der Phasentrennstrecken müssen im Infrastrukturregister enthalten sein (siehe Anhang D).

Die Konformität der Ausführung der Phasentrennstrecken wird im Teilsystem "Energie" bewertet.

4.2.22 Systemtrennstrecken

4.2.22.1 Allgemeines 12

Die Auslegung der Systemtrennstrecken muss gewährleisten, dass TSI-konforme Züge (siehe TSI Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 2006, Abschnitt 4.2.8.3.6.2) von einem Abschnitt auf einen mit einem anderen Energieversorgungssystem gespeisten Nachbarabschnitt fahren können, ohne dass die beiden Energieversorgungssysteme verbunden werden.

Es gibt zwei Möglichkeiten für das Befahren von Systemtrennstrecken durch die Züge:

  1. mit gehobenem, am Fahrdraht anliegendem Stromabnehmer,
  2. mit abgesenktem, nicht am Fahrdraht anliegendem Stromabnehmer.

Die Infrastrukturbetreiber der benachbarten Abschnitte müssen sich entsprechend den gegebenen Bedingungen auf Alternative a oder b einigen.

4.2.22.2 Befahrung mit gehobenen Stromabnehmern

Wenn die Systemtrennstrecken mit gehobenen, am Fahrdraht anliegenden Stromabnehmern befahren werden, gelten die folgenden Bedingungen:

  1. Die Funktion der Systemtrennstrecke ist wie folgt festgelegt:
  2. Wenn die Streckengeschwindigkeit mehr als 250 km/h beträgt, muss die Höhe der Fahrdrähte in beiden Anlagen gleich sein.

Abbildung 4.2.22 Beispiel für eine Systemtrennstrecke

4.2.22.3 Befahrung mit abgesenkten Stromabnehmern

Diese Option muss gewählt werden, wenn die Bedingungen für die Befahrung mit gehobenen Stromabnehmern nicht erfüllt werden können.

Wenn eine Systemtrennstrecke mit abgesenkten Stromabnehmern befahren wird, muss sie so ausgeführt werden, dass im Fall eines unbeabsichtigt gehobenen Stromabnehmers die Verbindung der beiden Energieversorgungssysteme vermieden wird. Es muss eine Einrichtung vorgesehen werden, die beide Energieversorgungssysteme im Falle eines gehobenen Stromabnehmers ausschaltet, z.B. durch das Erkennen eines Kurzschlusses.

Die Konformität der Ausführung der Systemtrennstrecken wird im Teilsystem "Energie" bewertet.

4.2.23 Koordination des elektrischen Schutzes 12

Die Koordination des elektrischen Schutzes des Teilsystems 'Energie' muss gemäß den Anforderungen in EN 50388:2005 Abschnitt 11 ausgelegt sein.

Die Konformitätsbewertung ist für die Auslegung und den Betrieb der Unterwerke gemäß EN 50388:2005, Abschnitt 14.6, durchzuführen.

4.2.24 Wirkung von DC-Betrieb auf AC-Energieversorgung

Die ortsfesten Anlagen müssen so ausgelegt sein, dass sie durch niedrige Gleichströme, die aus dem DC-Energieversorgungssystem in das AC-Energieversorgungssystem fließen, nicht gestört werden. Eine Störfestigkeit gegenüber Gleichströmen in Höhe von [offener Punkt] a ist erforderlich.

4.2.25 Oberwellen und dynamische Effekte 12

Das Teilsystem 'Energie' für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem muss Überspannungen, die durch fahrzeugbedingte Oberwellen entstehen, bis zu den in EN 50388:2005 Abschnitt 10.4 für Wechselstromsysteme festgelegten Grenzwerten standhalten. Die Konformitätsbewertung muss eine Verträglichkeitsstudie beinhalten, die nachweist, dass die Elemente des Teilsystems Oberwellen bis zu den Grenzwerten gemäß EN 50388:2005 Abschnitt 10 standhalten können. Die Konformitätsbewertung muss gemäß EN 50388:2005 Abschnitt 10 erfolgen.

4.3 Funktionale und technische Schnittstellenspezifikationen

Die Schnittstellen des Teilsystems "Energie" mit den anderen Teilsystemen sind im Folgenden unter dem Gesichtspunkt der technischen Verträglichkeit und nach Teilsystem aufgeführt. Die Schnittstellen sind folgendermaßen nach Teilsystemen sortiert aufgelistet: Fahrzeuge; Infrastruktur, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung; Betrieb.

4.3.1 Teilsystem Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems

Parameter des Teilsystems Energie" Abschnitt der TSI Energie des Hochgeschwindigkeits- bahnsystems Abschnitt der TSI Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeits- bahnsystems Parameter des Teilsystems Fahrzeuge
Spannung und Frequenz 4.2.2 4.2.8.3.1.1 Energieversorgung
Leistungsmerkmale und installierte Leistung auf einer Strecke 4.2.3 4.2.8.3.2 Höchste Leistung und maximal zulässige Stromaufnahme aus der Oberleitung
Leistungsfaktor 4.2.3 4.2.8.3.3 Leistungsfaktor
Nutzbremsung
- Bedingungen für den Einsatz 4.2.4 4.2.8.3.1.2 und Netzrückspeisung
- Spannungsänderungen 4.2.4 4.2.4.3 Anforderungen an Bremsanlagen
Externe elektromagnetische Verträglichkeit1 4.2.6 4.2.6.6 Externe elektromagnetische Beeinflussung
Oberleitung
- Automatische Absenkeinrichtung 4.2.9.1 4.2.8.3.6.4 und 4.2.8.3.8.4 Absenken des Stromabnehmers, Erkennen eines Schleifstückbruchs
- Geometrie 4.2.9.2 4.2.3.9 Kinematische Begrenzungslinie
4.2.8.3.6.9 Höhe der Stromabnehmer
4.2.8.3.7.2 Geometrie der Stromabnehmerwippe
4.2.8.3.8.2 Geometrie der Schleifstücke
4.2.8.3.7.4 Arbeitsbereich der Stromabnehmer
Verträglichkeit der Oberleitungsanlage mit dem Lichtraumprofil der Infrastruktur 4.2.10 4.2.3.1 Kinematische Begrenzungslinie
4.2.8.3.7.2 Geometrie der Stromabnehmerwippe
Fahrdraht-Werkstoff 4.2.11 4.2.8.3.8.3 Schleifstück- Werkstoff
Dynamisches Verhaltender Oberleitungsanlage
- Statische Kontaktkraft 4.2.14 4.2.8.3.7.3 Statische Kontaktkraft der Stromabnehmer
- Mittlere Kontaktkraft 4.2.15 4.2.8.3.6.1 Einstellen der mittleren Kontaktkraft der Stromabnehmer
- Stromabnahmequalität 4.2.16 4.2.8.3.6.2, Anordnung der Stromabnehmer
4.2.8.3.6.5 Stromabnahmequalität
- Vertikale Bewegung des Kontaktpunkts 4.2.17 4.2.8.3.6.1 Einstellen der mittleren Anpresskraft der Stromabnehmer
Strombelastbarkeit des Fahrdrahts
- Dynamisch/im Betrieb 4.2.18 4.2.8.3.2 Maximal zulässige Stromaufnahme aus der Oberleitung
- Stillstand (DC- Energieversorgung) 4.2.20 4.2.8.3.2
Stromabnehmerabstand
- Zusammenwirken Stromabnehmer / Oberleitung 4.2.19 4.2.8.3.6.2 Anordnung der Stromabnehmer
- Trennstrecken 4.2.21, 4.2.22 4.2.8.3.6.2 Anordnung der Stromabnehmer
Phasentrennstrecken, Steuerung der Energieversorgung 4.2.21 4.2.8.3.6.7 Befahren von Phasentrennstrecken
Systemtrennstrecken, Steuerung der Energieversorgung 4.2.22 4.2.8.3.6.8 Befahren von Systemtrennstrecken
Koordination des elektrischen Schutzes 4.2.23 4.2.8.3.6.6 Koordination des elektrischen Schutzes
Auswirkung des DC-Betriebes auf die AC-Energieversorgung (offener Punkt) 4.2.24 4.2.8.3.4.2 Wirkung von DC-Anteil in AC- Energieversersorgung
Oberwellen und dynamische Effekte/Einwirkungen 4.2.25 4.2.8.3.4.1 Oberwellen und damit verbundene Überspannungen in der Oberleitung
Warnschutzkleidung 4.7.5 4.2.7.4.1.1 Scheinwerfer
1) Hinsichtlich elektromagnetischer Störungen wirkt das Teilsystem Energie" als Antenne für die vom Teilsystem Fahrzeuge erzeugten Störungen.

4.3.2 Teilsystem Infrastruktur für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Parameter des Teilsystems Energie" Referenz der TSI Energie für das Hochgeschwindigkeits- bahnsystem Referenz der TSI Infrastruktur für das Hochgeschwindigkeits- bahnsystem Parameter des Teilsystems Infrastruktur
Verträglichkeit der Oberleitungsanlage mit den Lichtraumprofilen der Infrastruktur 4.2.10 4.2.3 Mindestlichtraumprofile der Infrastruktur
Rückstromführung 4.7.3 4.2.18 Elektrische Merkmale

4.3.3 Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

Die Steuerung der Energieversorgung an Phasen- und Systemtrennstrecken bildet eine Schnittstelle zwischen den Teilsystemen "Energie" und "Fahrzeuge". Sie wird jedoch über das Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" umgesetzt; daher sind die Spezifikationen für die Schnittstelle in der TSI Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung und in der TSI Fahrzeuge festgelegt.

Die durch Fahrzeuge erzeugten Oberwellenströme beeinflussen das Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" über das Teilsystem "Energie"; deshalb wird dieser Gegenstand im Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" behandelt (siehe TSI "Zugsteuerung, Zusicherung und Signalgebung" für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, Abschnitt 4.2.12.2 und Anhang a Ziffer A6). Eine Bewertung der Konformität ist im Teilsystem "Energie" nicht gefordert.

4.3.4 Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Parameter des Teilsystems Energie" Referenz der TSI "Energie" für das Hochgeschwindigkeits- bahnsystem Referenz der TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" für das Hochgeschwindigkeits- bahnsystem Parameter des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" für das Hochgeschwindigkeits- bahnsystem
Betriebsführung der Energieversorgung bei Gefahr 4.4.1 4.2.1.2.2.2 Geänderte Teile
4.2.1.2.2.3 Information des Triebfahrzeugführers in Echtzeit
Bau- und Instandhaltungs- maßnahmen 4.4.2 2.2.1 Grenzüberschreitende Baustellen
4.2.1.2.2.2 Geänderte Teile
4.2.1.2.2.3 Information des Triebfahrzeugführers in Echtzeit

Der Infrastrukturbetreiber muss ein Verfahren zur Kommunikation mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen vorhalten.

4.3.5 Sicherheit in Eisenbahntunneln

Parameter des Teilsystems Energie Referenz der TSI "Energie" für das Hochgeschwindigkeits- bahnsystem Referenz der TSI Sicherheit in Eisenbahntunneln" Parameter des Teilsystems Sicherheit in Eisenbahntunneln"
Fortsetzung der Energieversorgung bei Störungen 4.2.7 4.2.3.1 Segmentierung von Oberleitungen und Stromschienen

Die Unterteilung der Energieversorgung in einem Tunnel muss gemäß der Gesamtstrategie für die Evakuierung des betreffenden Tunnels ausgeführt werden.

4.4 Betriebsvorschriften

Angesichts der in Kapitel 3 angegebenen grundlegenden Anforderungen ergeben sich für das in dieser TSI behandelte Teilsystem "Energie" folgende Betriebsvorschriften:

4.4.1 Betriebsführung der Energieversorgung bei Gefahr

Der Infrastrukturbetreiber muss Verfahren zur geeignete Betriebsführung der Energieversorgung in Notfällen umsetzen. Die Eisenbahnunternehmen, die auf der Strecke Züge betreiben, und die Unternehmen, die auf der Strecke arbeiten, müssen über die temporären Maßnahmen, ihre geografische Lage, ihre Art und die Signalisierungsverfahren informiert werden. Die Verantwortung für die Bahnerdung muss in einem vom Infrastrukturbetreiber zu erstellenden Notfallplan festgelegt werden.

Die Konformität muss durch Prüfung, dass für den Notfall Kommunikationswege, Anweisungen, Verfahren und Vorrichtungen vorhanden sind, bewertet werden.

4.4.2 Bau- und Instandhaltungsarbeiten

Bei bestimmten im Voraus geplanten Arbeiten kann es erforderlich sein, die in Kapitel 4 und 5 der vorliegenden TSI enthaltenen Spezifikationen des Teilsystems "Energie" und seiner Interoperabilitätskomponenten zeitweise außer Kraft zu setzen. In diesem Fall muss der Infrastrukturbetreiber die angemessenen Ausnahme-Betriebsbedingungen festlegen, die zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich sind.

Dabei gelten die folgenden allgemeinen Bestimmungen:

Richtlinien für die Abstimmung zwischen Infrastrukturbetreibern von Nachbarabschnitten hinsichtlich Baustellen in grenzüberschreitenden Abschnitten sind in Abschnitt 2.2.1 der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" festgelegt.

4.4.3 Betriebsführung der Energieversorgung im täglichen Betrieb

Es ist zulässig, dass der Infrastrukturbetreiber den höchsten zulässigen Zugstrom nach Tageszeit und/oder den Gegebenheiten der Energieversorgung anpasst. Die Eisenbahnunternehmen, die auf der betroffenen Strecke Züge betreiben, müssen über die Änderungen, ihre geografische Lage, ihre Art und die Signalisierungsverfahren informiert werden (siehe Anhang D).

4.5 Instandhaltung der Energieversorgung und der Oberleitungsanlage

4.5.1 Verantwortung des Herstellers

Der Hersteller muss Angaben über die Betriebsgrenzwerte für alle Bauteile der Oberleitung bereitstellen, die sich im Betrieb andern können. Zum Beispiel sind Angaben über die zulässige Abnutzung des Fahrdrahtes und über zulässige Toleranzen für die Seitenlage am Stützpunkt zu machen.

4.5.2 Verantwortung des Infrastrukturbetreibers

Der Infrastrukturbetreiber muss die festgelegten Merkmale des Energieversorgungssystems (einschließlich Unterwerke und Schaltstellen) und der Oberleitungen während ihrer Lebensdauer aufrechterhalten.

Ein Instandhaltungsplan ist vom Infrastrukturbetreiber zu erstellen, um sicherzustellen, dass die festgelegten Merkmale des Teilsystems "Energie", die zur Gewährleistung der Interoperabilität erforderlich sind, innerhalb der definierten Grenzwerte eingehalten werden. Insbesondere muss der Instandhaltungsplan eine Beschreibung der beruflichen Qualifikationen der Mitarbeiter sowie der von den Mitarbeitern zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstung enthalten.

Der Infrastrukturbetreiber muss Verfahren zur Weiterleitung von Meldungen über sicherheitsrelevante Fehler/Mängel und häufige Anlagenstörungen an die nationale Sicherheitsbehörde aufstellen und umsetzen.

Instandhaltungsmethoden dürfen Sicherheitsvorkehrungen wie die Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Rückstromführung, den Schutz vor Überspannungen und das Erkennen von Kurzschlüssen nicht beeinträchtigen.

4.6 Berufliche Qualifikationen

Die für den Betrieb des Teilsystems "Energie" für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem erforderlichen beruflichen Qualifikationen sind Gegenstand der TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.

Die für die Instandhaltung des Teilsystems "Energie" erforderlichen beruflichen Qualifikationen sind im Instandhaltungsplan (siehe Abschnitt 4.5.2) anzugeben.

4.7 Bedingungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

4.7.1 Schutzmaßnahmen für Unterwerke und Schaltstellen

Die elektrische Sicherheit der Traktionsenergieversorgungsanlagen wird durch Auslegung und Prüfung dieser Anlagen gemäß EN 50122-1:1997, Abschnitte 8 (ohne EN 50179) und 9.1, erreicht. Unterwerke und Schaltstellen müssen gegen Zutritt durch Unbefugte geschützt werden.

Die Erdung der Unterwerke und Schaltstellen muss in die allgemeine Erdungsanlage entlang der Strecke eingebunden werden, wie in EN 50122-1:1997, Abschnitte 8 (ohne EN 50179) und 9.1, festgelegt.

Für jede Anlage ist durch eine Entwurfsprüfung nachzuweisen, dass die Rückstromführungen und die Erdungsleiter angemessen sind. Es ist nachzuweisen, dass Schutzvorrichtungen gegen elektrischen Schlag und Schienenpotenzial entsprechend der Auslegung ausgeführt wurden.

Die Konformität muss im Teilsystem "Energie" bewertet werden.

4.7.2 Schutzmaßnahmen für die Oberleitungsanlage

Die elektrische Sicherheit der Oberleitungsanlage und der Schutz vor Stromschlägen wird durch Einhaltung von EN 50119:2001, Abschnitt 5.1.2, und EN 50122-1:1997, Abschnitte 4.1, 4.2, 5.1 (ohne 5.1.2.5), 5.2 und 7, erreicht.

Die Erdungsvorrichtungen der Oberleitungsanlage müssen in die allgemeine Erdungsanlage entlang der Strecke eingebunden werden. Für jede Anlage ist durch eine Entwurfsprüfung nachzuweisen, dass die Erdungsleiter ausreichend bemessen sind. Es ist nachzuweisen, dass Schutzvorrichtungen gegen elektrischen Schlag und Schienenspotenzial entsprechend der Auslegung ausgeführt wurden.

Die Konformität muss im Teilsystem "Energie" bewertet werden.

4.7.3 Schutzmaßnahmen für die Rückstromführung

Die elektrische Sicherheit und Funktionalität der Rückstromführung wird durch die Auslegung dieser Anlagen gemäß EN 50122-1:1997, Abschnitte 7, 9.2, 9.3, 9.4, 9.5 und 9.6 (ohne EN 50179), erreicht.

Für jede Anlage ist durch eine Entwurfsprüfung nachzuweisen, dass die Rückstromführung ausreichend bemessen ist. Es muss nachgewiesen werden, dass Schutzvorrichtungen gegen elektrischen Schlag und Schienenpotenzial entsprechend der Auslegung ausgeführt wurden.

Die Konformität muss im Teilsystem "Energie" bewertet werden.

4.7.4 Weitere allgemeine Anforderungen

Neben den Abschnitten 4.7.1 bis 4.7.3 und den Anforderungen des Instandhaltungsplans (siehe Abschnitt 4.5.2) müssen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit des Instandhaltungs- und Betriebspersonals gemäß den geltenden europäischen Vorschriften und den mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden nationalen Vorschriften getroffen werden.

4.7.5 Warnschutzkleidung

Während Instandhaltungsarbeiten am Teilsystem "Energie" für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem auf oder in der Nähe der Strecke muss das Personal reflektierende Bekleidung mit CE-Kennzeichnung tragen (und so die Bestimmungen der Richtlinie 89/686/EWG vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für persönliche Schutzausrüstungen erfüllen).

4.8 Infrastrukturregister und Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen 12

Die für das Register gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * bereitzustellenden Daten sind im Durchführungsbeschluss 2011/633/EU der Kommission vom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters ** angegeben.

4.8.1 - gestrichen -

4.8.2 - gestrichen -

5. Interoperabilitätskomponenten

5.1 Begriffsbestimmungen

Gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, sind Interoperabilitätskomponenten: Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems direkt oder indirekt abhängt.

5.2 Innovative Lösungen

Wie in Abschnitt 4.1 dieser TSI angegeben, können innovative Lösungen neue Spezifikationen und/oder neue Bewertungsmethoden erfordern. Diese Spezifikationen und Bewertungsmethoden sind nach dem in Abschnitt 6.1.2.3 (und 6.2.2.2) beschriebenen Verfahren zu entwickeln.

5.3 Liste der Interoperabilitätskomponenten

Die Interoperabilitätskomponenten werden durch die entsprechenden Bestimmungen von Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, behandelt; die für das Teilsystem "Energie" relevanten Interoperabilitätskomponenten sind nachfolgend aufgeführt.

Oberleitung: Die Interoperabilitätskomponente Oberleitung besteht aus den nachfolgend angeführten Elementen, die in einem Teilsystem "Energie" installiert werden, sowie aus den entsprechenden Auslegungs- und Konfigurationsregeln.

Die Bestandteile einer Oberleitung sind eine Anordnung von Drähten, die über der Eisenbahnstrecke aufgehängt sind und elektrisch angetriebene Züge mit Strom versorgen, zusammen mit den zugehörigen Verbindungselementen, Leitungsisolatoren und anderen Anschlusskomponenten, einschließlich Einspeisungen und Stromverbindern. Die Oberleitung ist über der oberen Grenze der Fahrzeugbegrenzungslinie angebracht und versorgt die Fahrzeuge über auf dem Fahrzeugdach angeordnete Einrichtungen - als Stromabnehmer bezeichnet - mit elektrischer Energie. Im Fall des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems werden Oberleitungsbauarten verwendet, bei denen der oder die Fahrdrähte an einem oder mehreren Längstragseilen aufgehängt sind.

Die Stützpunkte wie Ausleger, Masten und Fundamente sowie Rückleitungsseile, Autotransformator-Speiseleitungen, Schalter und andere Isolatoren sind nicht Teil der Interoperabilitätskomponente Oberleitung. Soweit Interoperabilität betroffen ist, gelten die entsprechenden Teilsystemanforderungen.

5.4 Leistungsmerkmale und technische Daten der Komponenten

5.4.1 Oberleitung

5.4.1.1 Gesamtauslegung

Die Ausführung der Oberleitung muss Abschnitt 4.2.9.1 entsprechen.

5.4.1.2 Geometrie

Die Ausführung der Oberleitung muss die technischen Spezifikationen der Abschnitte 4.2.9.2, 4.2.10 und 4.2.12 erfüllen.

5.4.1.3 Strombelastbarkeit

Die Strombelastbarkeit muss die in Abschnitt 4.2.18 festgelegten Anforderungen erfüllen.

5.4.1.4 Fahrdraht-Werkstoff

Die Fahrdraht-Werkstoffe müssen die Vorgaben in Abschnitt 4.2.11 erfüllen.

5.4.1.5 Strom im Stillstand

Bei DC-Energieversorgungsanlagen muss die Oberleitung für die in Abschnitt 4.2.20 festgelegten Anforderungen ausgelegt sein.

5.4.1.6 Wellenausbreitungsgeschwindigkeit

Die Wellenausbreitungsgeschwindigkeit des Fahrdrahtes muss die in 4.2.12 festgelegten Anforderungen erfüllen.

5.4.1.7 Auslegung im Hinblick auf den Stromabnehmerabstand

Die Oberleitung muss für einen Stromabnehmerabstand gemäß Tabelle 4.2.19 ausgelegt werden.

5.4.1.8 Mittlere Kontaktkraft

Bei der Auslegung der Oberleitung muss die in Abschnitt 4.2.15 festgelegte mittlere Kontaktkraft Fm zugrunde gelegt werden.

5.4.1.9 Dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität

Die Ausführung der Oberleitung muss die Anforderungen an das dynamische Verhalten erfüllen. Die Anforderungen sind in Abschnitt 4.2.16 festgelegt.

Die Erfüllung der Anforderungen muss gemäß Abschnitt 4.2.16.2.1 nachgewiesen werden.

5.4.1.10 Vertikale Bewegung des Kontaktpunktes

Der Kontaktpunkt ist der Punkt des mechanischen Kontaktes zwischen Schleifstück und Fahrdraht. Die Anforderungen sind in Abschnitt 4.2.17 festgelegt.

5.4.1.11 Raum für den Anhub

Bei der Auslegung der Oberleitung muss der erforderliche Raum für den Anhub gemäß Abschnitt 4.2.16 vorgesehen werden.

6. Bewertung der Konformität und/oder der Gebrauchstauglichkeit

6.1 Interoperabilitätskomponenten

6.1.1 Bewertungsverfahren und Module zur Konformitätsbewertung

Das Bewertungsverfahren für die Konformität der in Kapitel 5 dieser TSI festgelegten Interoperabilitätskomponenten muss unter Anwendung der in Anhang A dieser TSI definierten Module durchgeführt werden.

Wenn der Hersteller nachweisen kann, dass Prüfungen oder Nachweise, die anlässlich vorhergehender Anwendungen durchgeführt wurden, für die neue Anwendung gültig bleiben, muss die benannte Stelle diese bei der Konformitätsbewertung berücksichtigen.

Die Verfahren zur Konformitätsbewertung für die in Kapitel 5 dieser TSI festgelegte Interoperabilitätskomponente Oberleitung sind in Anhang B Tabelle B.1 dieser TSI enthalten.

Soweit durch die in Anhang A dieser TSI aufgeführten Module vorgeschrieben, muss die Konformitätsbewertung einer Interoperabilitätskomponente von der benannten Stelle durchgeführt werden, die von dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten beauftragt wurde.

Der Hersteller einer Interoperabilitätskomponente oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muss eine EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Anhang IV Kapitel 3 der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, erstellen, bevor die Interoperabilitätskomponente in Verkehr gebracht wird. Für die Interoperabilitätskomponenten des Teilsystems "Energie" ist keine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung erforderlich.

6.1.2 Anwendung der Module

6.1.2.1 Allgemeines

Für das Verfahren zur Konformitätsbewertung einer Interoperabilitätskomponente des Teilsystems "Energie" kann der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter wählen zwischen

Diese Bewertungsverfahren sind in Anhang A dieser TSI festgelegt.

Das Modul H2 darf nur gewählt werden, wenn der Hersteller ein Qualitätsmanagementsystem für Entwurf und Konstruktion, Produktion, Produktendkontrolle und -prüfung anwendet, das von einer benannten Stelle anerkannt wurde und überwacht wird.

Die Konformitätsbewertung muss die Phasen und Merkmale umfassen, die in der Tabelle B.1 in Anhang B dieser TSI mit einem X gekennzeichnet sind.

6.1.2.2 Bestehende Lösungen für Interoperabilitätskomponenten

Wenn eine bestehende Lösung für eine Interoperabilitätskomponente bereits auf dem europäischen Markt ist, bevor die vorliegende TSI in Kraft tritt, gilt die folgende Verfahrensweise:

Der Hersteller muss nachweisen, dass Prüfungen und Nachweise der Interoperabilitätskomponenten für frühere Anwendungen unter vergleichbaren Bedingungen bereits als erfolgreich bewertet wurden. In diesem Fall bleiben diese Bewertungen für die neue Anwendung gültig.

In diesem Fall kann die Bauart als bereits genehmigt angesehen werden, und eine Bauartbewertung ist nicht erforderlich.

Gemäß den Bewertungsverfahren für die unterschiedlichen Interoperabilitätskomponenten muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren anwenden:

Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Lösung in der Vergangenheit positiv bewertet wurde, gilt Abschnitt 6.1.2.1.

6.1.2.3 Innovative Lösungen für Interoperabilitätskomponenten

Wenn eine als Interoperabilitätskomponente vorgesehene Lösung gemäß der Definition in Abschnitt 5.2 innovativ ist, muss der Hersteller die Abweichung vom relevanten Abschnitt der TSI angeben und eine Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit der Lösung beantragen. Die europäische Eisenbahnagentur muss eine Endfassung der entsprechenden funktionalen und Schnittstellenspezifikationen der Komponenten erarbeiten und die Bewertungsmethoden entwickeln.

Die geeigneten funktionalen und Schnittstellenspezifikationen sowie die Bewertungsmethoden müssen in die TSI bei deren Überarbeitung aufgenommen werden. Sobald diese Dokumente veröffentlicht wurden, kann der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter das Bewertungsverfahren für die Interoperabilitätskomponente wählen, wie in Abschnitt 6.1.2.1 festgelegt.

Nach Inkrafttreten einer gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, erlassenen Entscheidung der Kommission kann die innovative Lösung auch vor ihrer Aufnahme in die TSI angewandt werden.

__________________

*) ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1.

**) ABl. Nr. L 256 vom 01.10.2011, S. 1.

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