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Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 166/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung von Bacillus cereus var. Toyoi (Toyocerin) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2008 S. 11;
VO(EU) 2015/1399 - ABl. Nr. L 217 vom::18.08.2015 S. 1aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 7 der VO(EU) 2015/1399 - Inkrafttreten

Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang zur vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi NCIMB 40112 / CNCM I-1012 (Toyocerin) als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner.

(4) Die Verwendung dieser Mikroorganismenzubereitung wurde bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 256/2002 der Kommission 2 für Ferkel bis zu einem Alter von 2 Monaten sowie für Sauen zugelassen, mit der Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 der Kommission 3 für Ferkel und Mastschweine, mit der Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission 4 für Mastrinder und mit der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission 5 für Mastkaninchen und Masthühner.

(5) Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung der Zubereitung für Masttruthühner wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend "die Behörde" genannt) kam in ihren Gutachten vom 19. September 2007 zu dem Schluss, dass die Mikroorganismenzubereitung von Bacillus cereus var. toyoi NCIMB 40112 / CNCM I-1012 (Toyocerin) sich nicht schädlich auf Verbraucher, Anwender oder Umwelt auswirkt 6. Dem Gutachten zufolge hat die Verwendung der Zubereitung keine nachteiligen Auswirkungen auf die zusätzliche Tierkategorie, die Gegenstand des Antrags ist, und verbessert wirksam die Gewichtszunahme, die Futtermittelaufnahme und die Futtermittelverwertung. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2008


1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. Nr. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).
2) ABl. Nr. L 41 vom 13.02.2002 S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1143/2007 (ABl. Nr. L 256 vom 02.10.2007 S. 23).
3) ABl. Nr. L 269 vom 17.08.2004 S. 3.
4) ABl. Nr. L 45 vom 16.02.2005 S. 3.
5) ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2005 S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1445/2006 (ABl. Nr. L 271 vom 30.09.2006 S. 22).
6) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit von Toyocerin (Bacillus cereus var. toyoi) als Futterzusatzstoff für Truthühner. Angenommen am 19. September 2007. The EFSA-Journal (2007) 549, S. 1-11.

.
  Anhang
Kennnum-
mer des
Zusatz-
stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff
(Handels-
bezeichnung)
Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren.
4b1701 Rubinum Bacillus cereus
var. Toyoi
NCIMB 40112/
CNCM I-1012
(Toyocerin)
Zusammensetzung des Zusatzstoffs:
Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi mit mindestens 1 x 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Bacillus cereus var. Toyoi
NCIMB 40112/
CNCM I-1012

Analysemethode1:
Auszählung nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soya-Agar als Nährboden mit Vorwärmung von Futtermittelproben und Identifikation mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Masttruthühner - 0,2 x 109 1 x 109 1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
2. Zur Sicherheit: Während der Handhabung sind Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.
3. Kann in Mischfuttermitteln mit folgenden zugelassenen Kokzidiostatika eingesetzt werden:
Monensin-Natrium, Lasalocid-Natrium, Robenidin, Halofuginon, Diclazuril, Maduramicin-Ammonium.
14. März 2018
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crlfeedadditives
ENDE

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