RL 2008/106/EG
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Artikel 1 Definitionen
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Ausbildung und Erteilung von Befähigungszeugnissen
Artikel 4 - gestrichen -
Artikel 5 Befähigungszeugnisse, Fachkundenachweise und Vermerke
Artikel 5a Unterrichtung der Kommission
Artikel 5b Gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zeugnisse für Seeleute
Artikel 6 Ausbildungsanforderungen
Artikel 7 Grundsätze für küstennahe Reisen
Artikel 8 Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken
Artikel 9 Strafen oder Disziplinarmaßnahmen
Artikel 10 Qualitätsnormen
Artikel 11 Seediensttauglichkeit
Artikel 12 Gültigkeitserneuerung von Befähigungszeugnissen und Fachkundenachweisen
Artikel 13 Verwendung von Simulatoren
Artikel 14 Verantwortlichkeit der Unternehmen
Artikel 15 Diensttüchtigkeit
Artikel 16 Ausnahmegenehmigung
Artikel 17 Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich Ausbildung und Bewertung
Artikel 18 Verständigung an Bord
Artikel 19 Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Fachkundenachweisen
Artikel 20 Nichterfüllung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens
Artikel 21 Erneute Prüfung
Artikel 22 Hafenstaatkontrolle
Artikel 23 Vorgehen bei der Hafenstaatkontrolle
Artikel 24 Festhalten des Schiffes
Artikel 25 Regelmäßige Überwachung der Einhaltung
Artikel 25a Angaben für statistische Zwecke
Artikel 26 Bewertungsbericht
Artikel 27 Änderung
Artikel 27a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 28 Ausschussverfahren
Artikel 29 Sanktionen
Artikel 30 Übergangsbestimmungen
Artikel 31 Information der Kommission
Artikel 32 Aufhebung
Artikel 33 - gestrichen -
Artikel 34 Adressaten
Anhang I Ausbildungsanforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechend Artikel 3
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II
Kapitän und Decksbereich
Regel II/1
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
Regel II/2
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
Regel II/3
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Nautische Wachoffiziere und Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500
Regel II/4
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute, die Brückenwache gehen
Regel II/5
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute als Vollmatrosen im Decksbereich
Kapitel III
Maschinenbereich
Regel III/1
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Technische Wachoffiziere in besetzten Maschinenräumen oder an Technische Offiziere im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen
Regel III/2
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und an Zweite Technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 3 000 oder mehr Kilowatt
Regel III/3
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und an Zweite Technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 bis 3 000 Kilowatt
Regel III/4
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute, die in besetzten Maschinenräumen Maschinenwache gehen oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt werden sollen
Regel III/5
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute, die in besetzten Maschinenräumen als Vollmatrose im Technischen Dienst Dienst tun oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt werden sollen
Regel III/6
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Offiziere mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik
Regel III/7
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsbetriebstechniker
Kapitel IV
Funkverkehr und Funkpersonal
Regel IV/1
Anwendung
(Stand: 30.06.2022)
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