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Bund

Richtlinie 2008/87/EG der Kommission vom 22. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 255 vom 23.09.2008 S. 5)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Satz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit Verabschiedung der Richtlinie im Dezember 2006 wurden gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) vereinbart. Die Richtlinie 2006/87/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(2) Es sollte sichergestellt werden, dass das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe und das gemäß der RheinSchUO erteilte Schiffsattest aufgrund technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

(3) Um Verzerrungen des Wettbewerbs und Unterschiede im Sicherheitsniveau zu verhindern, müssen die Änderungen der Richtlinie 2006/87/EG so schnell wie möglich Anwendung finden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr 2 eingesetzten Ausschusses.

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG wird entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Anhänge V und VI der Richtlinie 2006/87/EG werden entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 30. Dezember 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen.

Brüssel, den 22. September 2008


1) ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1.
2) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29.

.

Anhang I


Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Artikels 2.18 erhält folgende Fassung:

Artikel 2.18 - Einheitliche europäische Schiffsnummer"

b) Die Überschrift des Artikels 6.09 erhält folgende Fassung:

Artikel 6.09 - Abnahme und wiederkehrende Prüfungen"

c) Folgender Artikel 10.03c wird eingefügt:

Artikel 10.03c - Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz"

2. In Artikel 2.07 Nummer 1 wird der Ausdruck "amtliche Schiffsnummer" durch den Ausdruck "europäische Schiffsnummer" ersetzt.

3. Artikel 2.17 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sie aktualisieren das Verzeichnis nach Nummer 1 entsprechend."

b) Die folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechthaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Erfüllung der Artikel 2.02-2.15 sowie der Artikel 8, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 dieser Richtlinie wird den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme in das Verzeichnis nach dem Muster des Anhangs VI gewährt."

4. Artikel 2.18 erhält folgende Fassung:

Artikel 2.18 Einheitliche europäische Schiffsnummer

  1. Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), nachstehend europäische Schiffsnummer genannt, setzt sich aus acht arabischen Ziffern gemäß Anlage III zusammen.

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