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Regelwerk, EU 2007, Tierschutz EU, Bund

Verordnung (EG) Nr. 1278/2007 der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2007 S. 20)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 2, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission 3 werden die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel in die Gemeinschaft sowie die für solche Vögel nach der Einfuhr geltenden Quarantänebedingungen festgelegt.

(2) Es sollte ausdrücklich festgestellt werden, dass nach der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 nur Einfuhren von in Gefangenschaft gezüchteten Vögeln zulässig sind. Im Interesse der Klarheit sollte zudem ausdrücklich festgestellt werden, dass Vögel nur dann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, wenn sie aus zugelassenen Zuchtbetrieben stammen.

(3) Nach der Einfuhr sind die eingeführten Vögel auf direktem Wege in eine zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station eines Mitgliedstaats zu befördern, wo sie so lange verbleiben müssen, bis eine Infektion mit dem Virus der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit ausgeschlossen ist.

Besteht in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder in einer Einheit einer zugelassenen Quarantänestation der Verdacht auf eine Infektion mit Aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit, so sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sämtliche Vögel in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder der betreffenden Einheit der zugelassenen Quarantänestation zu keulen und zu vernichten, bevor der Verdacht durch Laboruntersuchungen bestätigt wird.

(4) Da jedoch diese Vögel, bei denen der Verdacht auf Aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit gegeben ist, in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder in einer Einheit einer zugelassenen Quarantänestation gehalten werden, besteht kein Risiko einer weiteren Ausbreitung der Krankheit.

(5) Deshalb ist es angezeigt, die Bestätigung des Verdachts abzuwarten, um andere Ursachen für die Krankheitssymptome auszuschließen, bevor mit der Keulung und Vernichtung der Vögel in den betroffenen Einrichtungen begonnen wird.

(6) Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 enthält eine Liste der Quarantäneeinrichtungen und -stationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel zugelassen sind. Österreich, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Spanien und das Vereinigte Königreich haben eine Überprüfung ihrer zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen vorgenommen und der Kommission eine aktualisierte Liste dieser Einrichtungen und Stationen übermittelt. Die Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 ist entsprechend zu ändern.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Zugelassene Zuchtbetriebe müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:".

2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

"Die Einfuhr von Vögeln ist nur dann gestattet, wenn diese folgende Voraussetzungen erfüllen:".

b) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe eingefügt:

"ba) die Vögel stammen aus zugelassenen Zuchtbetrieben, die die Voraussetzungen des Artikels 4 erfüllen;".

3. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

" Artikel 13 Maßnahmen im Fall eines Krankheitsverdachts in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station

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