Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (11)
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f) "Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Herstellung" von besonders entwickelten Bestandteilen wie folgt für Hochleistungsdieselmotoren:
  1. "Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Herstellung" von Motorensystemen, bei denen für alle folgenden Bauteile keramische Werkstoffe verwendet werden, die von Nummer 1C007 erfasst werden:
    a) Zylinderlaufbuchsen,
    b) Kolben,
    c) Zylinderköpfeund
    d) ein oder mehrere weitere Bauteile (einschl. Auslassöffnungen, Turboladern, Ventilführungen, Ventilbaugruppen oder isolierter Kraftstoffeinspritzdüsen),
  2. "Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Herstellung" von Turboladersystemen mit Einstufenkompressoren mit allen folgenden Eigenschaften:
    a) Betrieb bei Druckverhältnissen von 4:1 oder höher,
    b) Massendurchsatz im Bereich von 30 bis 130 kg/minund
    c) Veränderbarkeit des Strömungsquerschnitts innerhalb des Kompressor- oder Turbinenbereichs,
  3. "Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Herstellung" von Kraftstoffeinspritzsystemen, die eine besonders konstruierte Eignung zur Verwendung verschiedener Kraftstoffe (z.B. Diesel- oder DüsenkraftstoM aufweisen, die den Viskositätsbereich von Dieselkraftstoff (2,5 cSt bei 310,8 K (37,8 °C)) bis zu Benzin (0,5 cSt bei 310,8 K (37,8 °C)) abdecken, mit allen folgenden Eigenschaften:
    a) Einspritzmenge größer als 230 mm3 pro Einspritzung pro Zylinderund
    b) Einsatz von besonders konstruierten elektronischen Regeleinrichtungen zum automatischen Umschalten der Drehzahlreglercharakteristiken in Abhängigkeit von den Kraftstoffeigenschaften, um eine gleich bleibende Drehmomentcharakteristik mit Hilfe geeigneter Sensoren zu erzielen,
g) "Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von 'Hochleistungsdieselmotoren' mit Fest-, Gasphasen- oder Flüssigfilmschmierung (auch in Kombination) der Zylinderwand für den Betrieb bei Temperaturen größer als 723 K (450 °C), die an der Zylinderwand an der oberen Grenze des Wegs des obersten Kolbenringes gemessen werden.
  Technische Anmerkung:

'Hochleistungsdieselmotoren' sind Dieselmotoren mit einem mittleren spezifischen Effektivdruck größer/gleich 1,8 MPa bei einer Drehzahl von 2300 min', sofern die Nenndrehzahl mindestens 2300 min-1 beträgt.

9E101 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A101, 9A104 bis 9A111 oder 9A115 bis 9A119 erfasst wird.

9E102 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder der von Nummer 9A005 bis 9A011, 9A101, 9A104 bis 9A111, 9A115 bis 9A119, 9B105, 9B106, 9B115 bis 9B117, 9D101 oder 9D103 erfassten Güter.

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ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT Nr. EU001 Anhang II


(gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000)

Ausstellende Behörde: Europäische Gemeinschaft

Teil 1

Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft folgende Güter.

Alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer des Anhangs I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der nachstehend in Teil 2 aufgeführten Güter.

Teil 2

-   Alle in Anhang IV aufgeführten Güter.
- 0C001 "Natürliches Uran" oder "abgereichertes Uran" oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält.
- 0C002 "Besonders spaltbares Material", das nicht in Anhang IV genannt ist;
- 0D001 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen.
- 0E001 "Technologie" entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen.
- 1A102 Restaurierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
- 1C351 Human- und tierpathogene Erreger sowie 'Toxine".
- 1C352 Tierpathogene Erreger.
- 1C353 Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen.
- 1C354 Pflanzenpathogene Erreger.
- 7E104 "Technologie" für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen.
- 9A009a Hybridraketenantriebssysteme mit einem Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs.
- 9A117 Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für "Flugkörper".

Teil 3

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Anmerkung: Eine Änderung der Teile 2 und 3 darf nur in Übereinstimmung mit den einschlägigen Verpflichtungen vorgenommen werden, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen übernommen hat, und im Einklang mit den die öffentliche Sicherheit betreffenden Interessen eines jeden Mitgliedstaats, wie sie in seiner Zuständigkeit für Entscheidungen über Anträge auf Genehmigungen für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung zum Ausdruck kommen.

Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung dieser Genehmigung

1. Diese Allgemeingenehmigung darf nicht verwendet werden, wenn der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter für eine derartige Verwendung bestimmt sind.
2. Diese Allgemeingenehmigung darf nicht verwendet werden, wenn der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung in einem Land, gegen das ein Waffenembargo der EU, der OSZE oder der VN verhängt wurde, bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter für eine derartige Verwendung bestimmt sind.
3. Diese Allgemeingenehmigung darf nicht verwendet werden, wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.
4. Die Registrierungs- und Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Allgemeingenehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Anforderungen müssen auf den Anforderungen aufbauen, die für die Verwendung von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

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Anhang IIIa


(Musterformblatt)
(gemäß Artikel 10 Absatz 1)

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

AUSFUHR VON GÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK (Verordnung (EG) Nr....)

1 1. Ausführer

Nr.

2. Antragsnummer 3. Gültigkeitsdatum (soweit zutreffend)
    4. Ansprechpartner in der Behörde
5. Empfänger 6. Ausstellende Behörde
7. Agent/Vertreter (falls nicht identisch mit Ausführer)

Nr.

8. Ursprungsland (falls bekannt) Ländercode (1)
9. Herkunftsland (falls bekannt) Ländercode (1)
10. Endverwender (falls nicht identisch mit Empfänger) 11. Mitgliedstaat, in dem sich die Güter befinden oder befinden werden Ländercode (1)
12. Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung abgegeben werden soll Ländercode (1)
1 13. Endbestimmungsland Ländercode (1)


  14. Güterbeschreibung (2) 15. Warencode (soweit zutreffend)


16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge

(soweit zutreffend)


19. Endverwendung 20. Datum des Vertrages (falls bekannt) 21. Ausfuhrort
22. Zusätzliche Angaben, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind (auf dem Formblatt anzugeben)
Feld für vorgedruckte Angaben der Mitgliedstaaten
Von der ausstellenden Behörde auszufüllen
Unterschrift

Ausstellende Behörde

Datum

Stempel

(1) Siehe Verordnung (EG) Nr. 1172/95 (ABl. Nr. L 118 vom 25.05.1995 S. 10) in der geänderten Fassung.

(2) Bei Bedarf Zusatzblatt la verwenden. In diesem Fall ist in diesem Feld die genannte Anzahl der Zusatzblätter anzugeben.

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

AUSFUHR VON GÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK (Verordnung (EG) Nr....)

1a 1. Ausführer 2. Antragsnummer
  14. Güterbeschreibung 15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
14. Güterbeschreibung 15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
14. Güterbeschreibung 15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
  14. Güterbeschreibung 15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
14. Güterbeschreibung 15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
14. Güterbeschreibung 15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
14. Güterbeschreibung 15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
14. Güterbeschreibung 15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
14. Güterbeschreibung 15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge
14. Güterbeschreibung 15. Warencode 16. AL-Nummer
17. Währung und Wert 18. Menge


Anmerkung: In Feld 1 der Spalte 24 ist die noch vorhandene Menge, in Feld 2 der Spalte 24 ist die in diesem Fall abgezogene Menge einzutragen.
23. Nettomenge/Nettowert (Nettomasse/andere Einheit mit Angabe der Einheit) 26. Zollpapier (Art und Nummer) oder Auszug (Nr.) und Abzugsdatum 27. Mitgliedstaat, Name und Unterschrift, Stempel der Behörde, die eine Teilmenge abzieht
24. In Zahlen 25. Abgezogene(r) Menge/Wert in Worten
1      
2
1      
2
1      
2
1      
2
1      
2
1      
2
1      
2
1      
2

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Anhang IIIb

EINHEITLICHE ANGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON ALLGEMEINEN
AUSFUHRGENEHMIGUNGEN

(gemäß Artikel 10 Absatz 3)

1. Titel der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung
2. Ausstellende Behörde
3. Gültigkeit für die EG. Es ist folgender Text zu verwenden:
  "Dies ist eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 13342000. Diese Genehmigung ist nach Artikel 6 Absatz 2 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gültig."
4. Erfasste Güter. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden:
  "Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft folgende Güter."
5. Erfasste Bestimmungsziele. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden:

"Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:"

6. Voraussetzungen und Nebenbestimmungen.

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(Liste gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334 2000) Anhang IV


Die Einträge enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die zugehörigen Anmerkungen des Anhangs I (1) . Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter.

Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen über Massenprodukte des Anhangs I.

(1) Abweichungen (Formulierung oder Geltungsbereich) gegenüber Anhang 1 sind durch Fettdruck in Kursivschrift kenntlich gemacht.

Teil I
(Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den innergemeinschaftlichen Handel)

Güter der Tarn(Stealth)-Technologie

1C001 Werkstoffe, besonders entwickelt zum Gebrauch als Absorptionsmittel für elektromagnetische Wellen oder eigenleitfähige Polymere.

ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C101.

1C101 Andere als die von Nummer 10001 erfassten Werkstoffe und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für 'Flugkörper' und "Flugkörper"-Subsysteme oder von Nummer 9A012 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.

Anmerkung:

1C101 erfasst keine lediglich für zivile Anwendungen entwickelten/formulierten Materialien.

Technische Anmerkung:

"Flugkörper" im Sinne von Nummer ICIOI bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

1D103 "Software", besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie z.B. Radarreflexion, Ultraviolett-Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur.
1E101 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Waren oder "Software", erfasst von Nummer 1C101 oder 1D103.
1E102 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von "Software", erfasst von Nummer 1D103.
6B008 Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 6B108.

6B108 Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für "Flugkörper" und "Flugkörper"-Subsysteme.
Güter der gemeinschaftlichen strategischen Überwachung

1C239 Sprengstoffe, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew: % enthalten.
1E201 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Waren, erfasst von Nummer 1C239.
3A229 Zündvorrichtungen und gleichwertige Hochstrom-Impulsgeneratoren wie folgt ...

ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.

3A232 Detonatoren und Mehrfachzündersysteme wie folgt ...

ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.

3E201 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 3A229 oder 3A232.
6A001 Akustik, beschränkt auf Folgendes:
6A001a1b Objekterfassungs- oder Lokalisierungssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. Sendefrequenz kleiner als 5 kHz,

6. konstruiert, um ... standzuhalten,

6A001a2a2 Hydrofone (Wandler) ... mit ...

6A001a2a3 Hydrofone (Wandler) ... mit ...

6A001a2a6 Hydrofone (Wandler) ... konstruiert für ...

6A001a2b Akustische Schlepp-Hydrofonanordnungen ...

6A001a2c Daten-Verarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitamvendungen mit akustischen Schlepp-Hydrofonanordnungen, mit "anwenderzugänglicher Programmierbarkeit" und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren.

6A001a2e Flachwasser-Messkabelsysteme (bottom or bay cable systems) mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. mit eingebauten Hydrofonen ...oder
2. Einsatz von Multiplexermodulen zur Bündelung der Signale der Hydrofongruppen.

6A001a2f Daten-Verarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitanwendungen mit Flachwasser-Messkabelsystemen, mit "anwenderzugänglicher Programmierbarkeit" und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren.

6D003a "Software" für die "Echtzeitverarbeitung" akustischer Daten.

8A002o3 Geräuschminderungssysteme, konstruiert für den Einsatz auf Schiffen größengleich 1000 Tonnen Wasserverdrängung, wie folgt:

b) aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungs-Systeme oder Magnetlager, besonders konstruiert für Leistungsübertragungssysteme, die elektronische Steuerungen enthalten, welche aktiv die Vibration der Ausrüstung durch die Erzeugung von Anti-Geräusch- oder Anti-Vibrationssignalen direkt an der Entstehungsstelle verringern können.

8E002a "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung", Reparatur, Elberholung oder Wiederaufarbeitung (remachining) von Propellern, besonders konstruiert für die Geräuschminderung unter Wasser.

Güter der gemeinschaftlichen strategischen Überwachung - Kryptotechnik - Kategorie 5 Teil 2

5A002a2 Geräte, entwickelt oder geändert zur Ausführung kryptoanalytischer Funktionen.

5D002c1 Nur "Software", die die Eigenschaften der von Unternummer 5A002a2 erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert.

5E002 Nur "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Einrichtungen oder "Software", die von den obigen Nummern 5A002a2 oder 5D002cl erfasst werden.

Güter der MTCR-Technologie

7A117 "Steuerungssysteme", geeignet für Flugkörper, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z.B. ein "CEP-Wert" kleinerigleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen "Steuerungssysteme" für Flugkörper mit einer Reichweite unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge.

7B001 Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von obiger Nummer 7A117erfasste Ausrüstung.

Anmerkung: Nummer 7B001 erfasst nicht Ausrüstung für Wartung und Inspektion der Instandhaltungsstufe I oder der Instandhaltungsstufe II.

7B003 Einrichtungen, besonders konstruiert für die "Herstellung" der von obiger Nummer 7A117 erfassten Ausrüstung.

7B103 "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für von obiger Nummer 7A117 erfasste Ausrüstung.

7D101 "Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" der von obigen Nummern 7B003 oder 7B103 erfassten Ausrüstung.

7E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst wird.

7E002 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von obigen Nummern 7A117, 7B003 oder 7B103 erfasst wird.

7E101 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst sind.

9A004 Trägerraketen für "Raumfahrzeuge", geeignet fair die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast Tiber eine Reichweite von mindestens 300 km.

ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A104.

Anmerkung: Nummer 9A004 erfasst nicht Nutzlasten.

9A005 Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder fair Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9a 104.

ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 UND 9A119.

9A007a Feststoffraketenantriebssysteme, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104, mit einer der folgenden Eigenschaften:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.

a) Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs.

9A008d Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A108c.

d) Schubvektorsteuersysteme mittels Schwenkdüsen oder Sekundäreinspritzung , geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder fair Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104, und geeignet für eines der Folgenden:
  1. Bewegungen in alle Richtungen von mehr als ± 5 °,
  2. Winkelgeschwindigkeiten größengleich 20 °/soder
  3. Winkelbeschleunigungen größengleich 40 °/s2.

9A104 Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km.

ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A004.

9A105a Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.

a) Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005 erfasst werden, mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 MNs, geeignet für "Flugkörper"; ausgenommen Flüssigkeitsapogäumstriebwerke, konstruiert odergeändert fair Satellitenanwendungen mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. Düsenhalsdurchmesser kleiner/gleich 20 mmund
  2. Brennkammerdruck kleiner/gleich 15 bar.

9A106c Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, geeignet für "Flugkörper", wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketen-Antriebssysteme:

c) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme , ausgenommen Systeme, konstruiert für Raketensysteme, die nicht für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind.

Technische Anmerkung:

Unternummer 9A106c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

  1. flexible Düse,
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden)oder
  5. Verwendung von Schubklappen.

9A108c Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, geeignet für "Flugkörper", wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:

c) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, ausgenommen Systeme, konstruiert für Raketensysteme, die nicht für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind.

Technische Anmerkung:

Unternummer 9A108c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

  1. flexible Düse,
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden)oder
  5. Verwendung von Schubklappen.

9A116 Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für "Flugkörper", sowie dafür konstruierte oder abgeänderte Ausrüstung wie folgt, ausgenommen Wiedereintrittsfahrzeuge fair Nicht-Waffen-Nutzlast:

  1. Wiedereintrittsfahrzeuge;
  2. Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material;
  3. Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;
  4. elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge.

9A119 Einzelne Raketenstufen, die nicht von obigen Nummern 9A005 oder 9A007 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind.

9B115 Besonders konstruierte "Herstellungsausrüstung" für die von obigen Nummern 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile.

9B116 Besonders konstruierte "Herstellungsanlagen" für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von obigen Nummern 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile.

9D101 "Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von obiger Nummer 9B116.

9E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9B115, 9B116 oder 9D101 erfasst wird.

9E002 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9B115 oder 9B116 erfasst wird.

Anmerkung: "Technologie" für die Instandsetzung von erfassten Strukturen, Laminaten oder Werkstoffen: Siehe Unternummer 1E002f.

9E101 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung, die von obigen Nummern 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfasst wird.

9E102 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" der von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116, 9A119, 9B115, 9B116 oder 9D101 erfassten Trägerraketen.

- Ausnahmen:

Anhang IV erfasst nicht die folgenden Güter der MTCR-Technologie:

  1. Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen der Europäischen Weltraumorganisation verbracht werden oder von der Europäischen Weltraumorganisation zur Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben verbracht werden.
  2. Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen einer nationalen Weltraumorganisation eines Mitgliedstaats verbracht werden oder von dieser Organisation zur Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben verbracht werden.
  3. Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen im Zusammenhang mit einem Entwicklungs- und Herstellungsprogramm der Gemeinschaft zum Starten von Satelliten, das von zwei oder mehr europäischen Regierungen unterzeichnet wurde, verbracht werden.
  4. Güter, die zu einem staatlich kontrollierten Satellitenstartplatz im Gebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kontrolliert diese Verbringung im Rahmen dieser Verordnung.

Teil II

(keine Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den innergemeinschaftlichen Handel)

Güter des Chemiewaffenübereinkommens

1C351d4 Ricin;

1C351d5 Saxitoxin.

Güter der NSG-Technologie

Die gesamte Kategorie 0 des Anhangs I ist in Anhang IV einbezogen, mit folgenden Maßgaben:

- 0C001: Diese Nummer ist nicht in Anhang IV einbezogen.
- 0C002: Die Nummer 00002 ist nicht in Anhang IV einbezogen, mit Ausnahme des folgenden besonderen spaltbaren Materials:
    a) abgetrenntes Plutonium;
    b) Uran, in dem die Isotope 233 oder 235 auf mehr als 20 % angereichert wurden.
- 0D001 Die Nummer OD001 (Software) ist im Anhang IV einbezogen, außer wenn sie sich auf die Nummer 00001 oder auf die Güter der Nummer 00002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen.
- 0E001: Die Nummer OE001 (Technologie) ist im Anhang IV einbezogen, außer wenn sie sich auf die Nummer 00001 oder auf die Güter der Nummer 00002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen.

Anmerkung: Bei den Nummern 0C003 und 0C004 nur zur "Verwendung" in einem "Kernreaktor" (innerhalb von Unternummer 0A001a).

1B226 Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 ma liefern können, oder die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind.

Anmerkung: Nummer 1B226 schließt Separatoren ein:
  a) die stabile Isotope anreichern können,
  b) mit Ionenquellen und Kollektoren innerhalb und außerhalb des magnetischen Feldes.

1C012 Materialien, wie folgt:

Technische Anmerkung:

Diese Materialien werden typischerweise für nukleare Wärmequellen verwendet.

b) "vorher abgetrenntes" Neptunium-237 in jeder Form.
  Anmerkung: Unternummer 1C012b erfasst nicht Lieferungen mit einem Gehalt an Neptunium-237 kleiner/gleich 1 Gramm.

1B231 Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt:

a) Anlagen oder Einrichtungen für die Herstellung, Rückgewinnung, Extraktion, Konzentration oder Handhabung von Tritium;
b) Ausrüstung für Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen, wie folgt:
  1. Wasserstoff- oder Helium-Kälteaggregate, die auf 23 K (- 250 °0) oder weniger kühlen können, mit einer Wärmeabfuhrkapazität größer als 150 W;
  2. Wasserstoffisotopen-Speicher- oder Reinigungssysteme mit Metallhydriden als Speicher- oder Reinigungsmedium.

1B233 Anlagen oder Einrichtungen für die Uthium-Isotopentrennung und Ausrüstung hierfür, wie folgt:

a) Anlagen oder Einrichtungen für die Trennung von Lithiumisotopen;
b) Ausrüstung für die Trennung von Lithiumisotopen, wie folgt:
  1. Flüssigflüssig-Füllkörper-Extraktions-Kolonnen, besonders konstruiert für Lithiumamalgame,
  2. Quecksilber- oder Lithium-Amalgampumpen,
  3. Uthiumamalgam-Elektrolysezellen,
  4. Verdampfer für konzentrierte Lithiumhydroxid-Lösung.

1C233 Lithium, angereichert mit dem Lithium-6(6 Li)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

Anmerkung: Nummer 1C233 erfasst nicht Thermolumineszenz-Dosimeter.

Technische Anmerkung:

Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5 Gew: % (7,5 Atom-%).

1C235 Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1: 1 000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.

Anmerkung: Nummer 1C235 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit weniger als 1,48 * 103GBq (40 Ci) Tritium.

1E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von Unternummer 1C012b erfasst werden.

1E201 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Waren, erfasst von Nummer 1B226, 1B231, 1B233, 1C233 oder 1C235.

3A228 Schaltelemente wie folgt:

a) Kaltkathodenröhren mit oder ohne Gasfüllung, die wie Schaltfunkenstrecken funktionieren, mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. mit drei oder mehr Elektroden,
  2. spezifizierte Anodenspitzenspannung größer/gleich 2,5 kV,
  3. spezifizierter Anodenspitzenstrom größer/gleich 100 aund
  4. Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 10 µs;

Anmerkung: Nummer 3A228 schließt gasgefüllte Krytrons und Vakuum-Sprytrons ein.

b) getriggerte Schaltfunkenstrecken mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 15 µsund
  2. spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500 A;

3A231 Neutronengeneratorsysteme einschließlich Neutronengeneratorröhren mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. konstruiert für den Betrieb ohne äußeres Vakuumsystemund
  2. mit elektrostatischer Beschleunigung zur Auslösung einer Tritium-Deuterium-Kernreaktion.

3E201 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 3A228a, 3A228b oder 3A231.

6A203 Kameras und Bestandteile, die nicht von Nummer 6A003 erfasst werden, wie folgt:

a) mechanische Drehspiegelkameras wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
  1. Bildkameras mit einer Aufnahmegeschwindigkeit größer als 225000 Einzelbilder/s;
  2. Streakkameras mit Aufzeichnungsgeschwindigkeiten größer 0,5 mm/µs;
    Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 6A203a schließen besonders konstruierte Bestandteile solcher Kameras deren Elektronikbaugruppen zur Synchronisation und Rotationsbaugruppen, bestehend aus Antriebsturbinen, Spiegeln und Lagern, ein.

6A225 Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1 kmis in Zeitintervallen kleiner als 10 µs.

Anmerkung: Nummer 6A225 schließt Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten ein, wie z.B. VISARs (Velocity interferometer systems for any refledor) und DLIs (Doppler Laser Interferometer).

6A226 Drucksensoren wie folgt:

  1. Manganin-Sensorelemente für Drücke größer als 10 GPa;
  2. Quarz-Messwertaufnehmer für Drücke größer als 10 GPa."
ENDE

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