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Regelwerk, EU 2007, Steuern/Abgaben - EU Bund

Entscheidung 2007/884/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden

(ABl. Nr. L 346 vom 29.12.2007 S. 21;
Beschl. 2011/37/EU - ABl. Nr. L 19 vom 22.01.2011 S. 11;
Beschl. 2013/681/EU - ABl. Nr. L 316 vom 27.11.2013 S. 41;
Beschl. (EU) 2016/2265 - ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 28 A;
Beschl. (EU) 2019/2230 - ABl. L 333 vom 27.12.2019 S. 146aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3

Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Entscheidungen 95/252/EG 2 und 98/198/EG 3 ermächtigte der Rat das Vereinigte Königreich, 50 % der Mehrwertsteuer auf Gebühren für gemietete und geleaste Personenkraftwagen vom Vorsteuerabzugsrecht des Mieters oder Mietkaufnehmers auszuschließen, wenn das Kraftfahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich genutzt wird. Außerdem war es dem Vereinigten Königreich erlaubt, die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger für Zwecke des Unternehmens gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Diese Vereinfachung enthob den Mieter/Mietkaufnehmer der Verpflichtung, über die mit Geschäftswagen privat zurückgelegten Strecken Buch zu führen und für Steuerzwecke festzuhalten, welche Strecken mit jedem einzelnen Fahrzeug privat zurückgelegt wurden.

(2) Mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 5. Februar 2007 registrierten Schreiben beantragte das Vereinigte Königreich, die Gültigkeit dieser Ausnahmeregelung, die am 31. Dezember 2007 ausläuft, zu verlängern.

(3) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 von dem Antrag des Vereinigten Königreichs in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 hat die Kommission dem Vereinigten Königreich mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4) Die rechtlichen und sachlichen Elemente, die die Ermächtigung zur Anwendung einer Ausnahmeregelung gerechtfertigt haben, sind unverändert und bestehen weiter.

(5) Am 29. Oktober 2004 hat die Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Richtlinie 2006/112/EG) vorgelegt und darin unter anderem eine Vereinheitlichung der Arten von Ausgaben, für die Ausnahmen vom Vorabzugsrecht gewährt werden können, vorgeschlagen. Nach diesem Vorschlag können Ausnahmen vom Vorabzugsrecht auf Straßenkraftfahrzeuge angewendet werden. Es ist daher angebracht, die Geltungsdauer der Ermächtigung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie zu verlängern. Auf jeden Fall wird die Ermächtigung jedoch am 31. Dezember 2010 enden, wenn die Richtlinie bis dahin nicht in Kraft getreten ist, damit überprüft werden kann, ob diese Entscheidung im Hinblick auf die prozentuale Aufteilung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung insgesamt notwendig ist.

(6) Die Verlängerung der Ausnahmeregelung wird sich nicht nachteilig auf die MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften auswirken.

(7) Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Abweichend von den Artikeln 168 und 169 der Richtlinie 2006/112/EG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, 50 % der Mehrwertsteuer auf Gebühren für gemietete und geleaste Fahrzeuge vom Vorsteuerabzugsrecht des Mieters oder Mietkaufnehmers auszuschließen, wenn das Fahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich genutzt wird.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, die private Nutzung eines Geschäftswagens, das ein Steuerpflichtiger für Zwecke des Unternehmens gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen.

Artikel 3 13 16 19

Diese Entscheidung gilt bis zu dem Tag, an dem die Verträge für das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV keine Anwendung mehr finden, oder, sofern ein gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist, bis zu dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Übergangszeitraum endet, oder bis zum 31. Dezember 2022, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Jeder Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung der mit dieser Entscheidung genehmigten abweichenden Regelungen ist der Kommission gegebenenfalls bis zum 1. April 2022 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts für Ausgaben für gemietete oder geleaste Fahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, einschließt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

_______
1) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. Nr. L 384 vom 29.12.2006 S. 92).

2) ABl. Nr. L 159 vom 11.07.1995 S. 19.

3) ABl. Nr. L 76 vom 13.03.1998 S. 31. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/855/EG (ABl. Nr. L 369 vom 16.12.2004 S. 61).

ENDE

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