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Regelwerk, EU 2007

Verordnung (EG) Nr. 876/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 193 vom 25.07.2007 S. 13)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 1, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der am 2. Juli 1999 verabschiedeten Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates 2 genehmigt wurde, und den damit verbundenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 müssen bestimmte technische Durchführungsmaßnahmen angenommen werden.

(2) Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 3 entsprechend zu ändern.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

Artikel 11a Prüfung auf Schutzverweigerung

(1) Kommt das Amt gemäß Artikel 106e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei der Prüfung einer internationalen Eintragung zu dem Schluss, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz begehrt wird, der Begriffsbestimmung des Geschmacksmusters nach Artikel 3 Buchstabe a dieser Verordnung nicht entspricht oder gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, so sendet es dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachstehend das Internationale Büro' genannt) spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung, in der es gemäß Artikel 12 Absatz 2 der am 2. Juli 1999 abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (nachstehend die Genfer Akte genannt), die mit dem Beschluss 2006/954/EG des Rates * genehmigt wurde, die Gründe für die Verweigerung angibt.

(2) Das Amt setzt dem Inhaber der internationalen Eintragung eine Frist, innerhalb derer er gemäß Artikel 106e Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Gelegenheit hat, in Bezug auf die Gemeinschaft auf den Schutz der internationalen Eintragung zu verzichten, die internationale Eintragung in Bezug auf die Gemeinschaft auf eines oder mehrere Geschmacksmuster zu begrenzen oder eine Stellungnahme einzureichen.

(3) Muss sich der Inhaber der internationalen Eintragung gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in einem Verfahren vor dem Amt vertreten lassen, so hat die Mitteilung den Hinweis zu enthalten, dass der Inhaber verpflichtet ist, einen Vertreter zu ernennen, der unter Artikel 78 Absatz 1 dieser Verordnung fällt.

Die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Frist gilt entsprechend.

(4) Versäumt es der Inhaber, innerhalb der genannten Frist einen Vertreter zu ernennen, so verweigert das Amt den Schutz der internationalen Eintragung.

(5) Reicht der Inhaber innerhalb der genannten Frist eine das Amt befriedigende Stellungnahme ein, so zieht es gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Genfer Akte seine Verweigerung zurück und setzt das Internationale Büro davon in Kenntnis.

Reicht der Inhaber gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte innerhalb der genannten Frist nicht eine das Amt zufriedenstellende Stellungnahme ein, so bestätigt es seine Entscheidung zur Verweigerung des Schutzes der internationalen Eintragung. Diese Entscheidung ist gemäß Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 mit der Beschwerde anfechtbar.

(6) Verzichtet der Inhaber auf die internationale Eintragung oder begrenzt er die internationale Eintragung in Bezug auf die Gemeinschaft auf eines oder mehrere Geschmacksmuster, so setzt er das Internationale Büro davon im Wege des Eintragungsverfahrens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz iv und v der Genfer Akte in Kenntnis. Der Inhaber kann das Amt durch Übermittlung einer entsprechenden Erklärung unterrichten.

'___________

*) ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2006 S. 28."

2. Artikel 22 erhält folgende Fassung:

Artikel 22 Verlängerung der Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern

(1) Der Antrag auf Verlängerung der Eintragung muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen der Person, die die Verlängerung beantragt;
  2. die Nummer der Eintragung;
  3. gegebenenfalls die Angabe, dass die Verlängerung für alle Geschmacksmuster beantragt wird, auf die sich die Sammeleintragung erstreckt, oder, falls die Verlängerung nicht für alle betreffenden Geschmacksmuster beantragt wird, die Angabe der Geschmacksmuster, für die die Verlängerung beantragt wird.

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