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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 516/2007 der Kommission vom 10. Mai 2007 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 122 vom 11.05.2007 S. 22;
VO (EU) 2017/211 - ABl. Nr. L 33 vom 08.02.2017 S. 23 Übergangsmaßnahmenaufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 5 der VO (EU) 2017/211 - Übergangsmaßnahmen

Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Termin gestellt wurden, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 galt.

(3) Der Antrag auf Zulassung des Zusatzstoffes, der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, wurde vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4) Erste Bemerkungen zu diesem Antrag wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Dieser Antrag ist somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-betaxylanase aus Bacillus subtilis (LMG-S-15.136) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2003 der Kommission 3 in fester Form für Mastschweine und durch die Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission 4 in flüssiger Form für Masttruthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(6) Die Bewertung dieses Antrags ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber dem im Anhang aufgeführten Zusatzstoff bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 5 gewährleistet sein.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung der Gruppe "Enzyme" wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Mai 2007

_____________
1) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 317 vom 16.10.2004 S. 37).

2) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. Nr. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).

3) ABl. Nr. L 37 vom 13.03.2003 S. 12.

4) ABl. Nr. L 333 vom 10.12.2002 S. 5.

5) ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

.

  Anhang
EG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
Aktivität/kg Alleinfuttermittel
Enzyme
E 1606 Endo-1,4-betaxyla-nase
EC 3.2.1.8
Zubereitung von Endo-1,4-betaxylanase aus Bacillus subtilis (LMG-S -15.136) mit einer Mindestaktivität von:
flüssig und fest:
Endo-1,4-betaxylanase: 100
IU1/g oder ml
Mastschweine - 10 IU - 1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 10 IU
3. Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an Arabinoxylan, z.B. mit mindestens 40 % Weizen.
Unbegrenzt
Masttruthühner - 10 IU - 1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 10 IU
3. Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an Arabinoxylan, z.B. mit mindestens 40 % Weizen.
Unbegrenzt
1) 1 IU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 30 T aus Birkenholzxylan freisetzt.
ENDE

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