Regelwerk, EU chronologisch, EU 2007

VO (EG) 333/2007
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Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anhang

Teil A
Definitionen

Teil B
Probenahmeverfahren

B.1. Allgemeine Bestimmungen

B.2. Probenahmepläne

B.2.1. Aufteilung von Partien in Teilpartien

B.2.2. Anzahl der Einzelproben

Tabelle 1: Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Massengütern

Tabelle 2: Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Nicht-Massengütern

Tabelle 3: Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie oder Teilpartie zu entnehmen sind, bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln

Tabelle 4a: Zahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, wenn die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten von Lebensmitteln besteht, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln

Tabelle 4b: Mindestanzahl und Mindestgröße der Einzelproben für Nahrungsergänzungsmittel

B.2.3. Spezifische Vorschriften für die Probenahme von Partien ganzer Fische mit vergleichbarer Größe oder vergleichbarem Gewicht

B.2.4. Spezifische Vorschriften für die Probenahme bei Partien ganzer Fische mit unterschiedlicher Größe und/oder von unterschiedlichem Gewicht

B.2.5. Spezifische Vorschriften für die Probenahme bei Landtieren

B.3. Probenahme im Einzelhandel

Teil C
Probenvorbereitung und Probenanalyse

C.1. Laborqualitätsstandards

C.2.1. Vorsichtsmaßnahmen und allgemeine Festlegungen

C.2.2. Spezifische Verfahren der Probenvorbereitung

C.2.3. Behandlung der im Laboratorium eingegangenen Probe

C.2.4. Proben für Vollzugs-, Rechtfertigungs- und Schiedszwecke

C.3. Analyseverfahren

C.3.1. Definitionen

C.3.2. Allgemeine Vorschriften

C.3.3. Spezifische Vorschriften

Tabelle 5

Tabelle 6a

Tabelle 6b

Tabelle 6c

Tabelle 6d

Tabelle 7

Tabelle 8

Tabelle 9

Tabelle 10

Teil D
Darstellung und Interpretation der Ergebnisse

D.1. Darstellung

D.1.1. Angabe der Ergebnisse

D.1.2. Berechnung der Wiederfindungsrate

D.2.1. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

D.2.2. Zurückweisung einer Partie/Teilpartie

D.2.3. Anwendbarkeit