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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel - EU Bund

Empfehlung 2007/331/EG der Kommission vom 3. Mai 2007 zur Überwachung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1873)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2007 S. 33)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 19. April 2005 eine Stellungnahme zu Acrylamid in Lebensmitteln verabschiedet, in der es die Risikobewertung des Gemeinsamen Sachverständigenausschusses der FAO/WHO für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) vom Februar 2005 bestätigt. In dieser Bewertung kommt der JECFa zu dem Schluss, dass die margins of Exposure (MoE) bei Normal- und Hochverzehrern für eine Verbindung, die als genotoxisch und kanzerogen einzustufen ist, niedrig sind und dies auf eine Gesundheitsgefährdung hindeutet. Daher sollten weiter geeignete Maßnahmen getroffen werden, den Acrylamidgehalt in Lebensmitteln zu senken.

(2) Lebensmittelindustrie und Mitgliedstaaten haben die verschiedenen Wege der Acrylamidbildung untersucht. Die Lebensmittelindustrie hat auf freiwilliger Basis u. a. den so genannten "Werkzeugkasten" 1 entwickelt, der Herstellern und Verarbeitern helfen soll, den Acrylamidgehalt in ihren Produkten zu senken. Bereits seit 2002 laufen umfangreiche Anstrengungen, den Acrylamidgehalt in verarbeiteten Lebensmitteln zu senken.

(3) Es ist notwendig, über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in der gesamten Europäischen Gemeinschaft zuverlässige Daten über das Vorkommen von Acrylamid in Lebensmitteln zu erheben, um ein klares Bild der Acrylamidgehalte in jenen Lebensmitteln zu erhalten, die bekanntermaßen hohe Acrylamidgehalte aufweisen und/oder wesentlich zur ernährungsbedingten Aufnahme der Gesamtbevölkerung oder besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppen - etwa Säuglinge und Kleinkinder - beitragen.

(4) Es ist wichtig, dass diese Daten einmal jährlich der EFSa übermittelt werden, die das Einstellen in eine Datenbank gewährleistet.

(5) Anhand der Analyseergebnisse wird bewertet, wie wirksam die freiwilligen Maßnahmen waren. Das in dieser Empfehlung vorgesehene Überwachungsprogramm kann jederzeit im Licht der gewonnenen Erkenntnisse angepasst werden,

- empfiehlt:

  1. Die Mitgliedstaaten führen in den Jahren 2007, 2008 und 2009 jeweils gemäß Anhang I bei den in diesem Anhang genannten Lebensmitteln eine Überwachung des Acrylamidgehalts durch.
  2. Die Mitgliedstaaten übermitteln bis zum 1. Juni jedes Jahres der EFSa die Überwachungsdaten aus dem Vorjahr, mit allen in Anhang II genannten Angaben und in dem dort vorgegebenen Format, so dass die Daten in eine Datenbank eingestellt werden können.
  3. Die Mitgliedstaaten folgen für die Zwecke dieses Überwachungsprogramms den Probenahmeverfahren gemäß Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln 2, um sicherzustellen, dass die Proben repräsentativ für das beprobte Los sind.
  4. Die Mitgliedstaaten führen die Analyse der Proben auf Acrylamid gemäß Anhang III Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 3 durch.

Brüssel, den 3. Mai 2007

____________
1) Der "Werkzeugkasten" umfasst 13 verschiedene Parameter ("Werkzeuge"), in vier Hauptkategorien ("Werkzeugkastenfächer"), die von Lebensmittelherstellern entsprechend ihren jeweiligen Erfordernissen zur Senkung des Acrylamidgehalts in ihren Produkten genutzt werden können. Die vier "Fächer" sind: landwirtschaftliche Produktion, Rezeptur, Verarbeitung und Endzubereitung.

2) ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 29.

3) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigung im ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).

.

  Anhang I

A. Probenahmestellen und Probenahmeverfahren:

  1. Die Produktproben sollten, sofern die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist, auf Einzelhandelsebene (also etwa in Supermärkten, kleineren Läden, Bäckereien, Pommesfrites-Verkaufsstellen und Restaurants) oder in Produktionsstätten genommen werden. Soweit wie möglich sollten Produkte mit Ursprung in einem der Mitgliedstaaten beprobt werden 1.
  2. Probenahme und Analyse sollten vor dem Verfallsdatum der Probe durchgeführt werden.

B. Produkte, Zahl der Proben, Häufigkeit der Probenahme, Anforderungen an die Analyse

  1. Tabelle 1

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