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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1743/2006 der Kommission vom 24. November 2006 zur unbefristeten Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 329 vom 25.11.2006 S. 16;
VO (EU) 2017/1145 - ABl. Nr. L 166 vom 29.06.2017 S. 1aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3 der VO (EU) 2017/1145

Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.

(3) Der Antrag auf Zulassung des im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Zusatzstoffes wurde vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4) Erste Bemerkungen zu diesem Antrag wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Dieser Antrag ist somit auch weiterhin gemäß Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5) Angaben zur Stützung dieses Antrags auf unbefristete Zulassung der Enzymzubereitung 6-Phytase EC 3.1.3.26 aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) für Masthühner wurden vorgelegt. Am 20. April 2006 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ihr Gutachten zur Sicherheit und Wirksamkeit dieser Zubereitung ab.

(6) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(7) Die Bewertung dieses Antrags ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber dem im Anhang aufgeführten Zusatzstoff bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer 3 bei der Arbeit gewährleistet sein.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung der Gruppe "Enzyme" wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2006

___________
1) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 317 vom 16.10.2004 S. 37).

2) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. Nr. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).

3) ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

.

  Anhang

  

EG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart oder
Tierkategorie
Höchstalter Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungsdauer
der Zulassung
Aktivität/kg Alleinfuttermittel
Enzyme
E 1640 6-Phytase
EC 3.1.3.26
Zubereitung von 6-Phytase aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) mit einer Mindestaktivität von:
Flüssig:
6-Phytase: 5 000 FTU1/ml
Masthühner   250 FTU   1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 250-750 FTU

3. Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor.

Unbegrenzt
1) 1 FTU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 T aus Natriumphytat freisetzt.
ENDE

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