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Regelwerk, EU-chronologisch (2006)

Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Schafen

(ABl. Nr. L 187 vom 08.07.2006 S. 10)



Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) bei Schafen.

(2) Am 8. März 2006 hat ein für TSE bei kleinen Wiederkäuern zuständiges Sachverständigengremium unter dem Vorsitz des gemeinschaftlichen Referenzlabors (GRL) für TSE bestätigt, dass nach den Ergebnissen der zweiten Phase der differenzialdiagnostischen Tests von Hirngewebsproben zweier Schafe aus Frankreich und eines Schafs aus Zypern die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) bei diesen Tieren nicht auszuschließen ist. Um das Auftreten von BSE bei diesen Tieren auszuschließen, sind weitere Tests erforderlich.

(3) Im April 2002 gab der frühere Wissenschaftliche Lenkungsausschuss der Europäischen Kommission eine Stellungnahme zur Herkunftssicherung von Materialien kleiner Wiederkäuer ab für den Fall, dass das Auftreten von BSE bei kleinen Wiederkäuern wahrscheinlich wird. In seinem Gutachten von November 2003 bekräftigte das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit die Empfehlungen der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses in Bezug auf die TSE-Sicherheit bestimmter Erzeugnisse kleiner Wiederkäuer.

(4) Die Bedeutung dieser TSE-Fälle in Frankreich und Zypern, bei denen BSE nicht auszuschließen ist, sollte geprüft werden. Dazu sind die Ergebnisse einer verschärften TSE-Überwachung bei Schafen unabdingbar. Aus diesem Grund und im Einklang mit den Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sollte die Überwachung von Schafen ausgeweitet werden, um die gemeinschaftlichen Tilgungsprogramme zu verbessern. Neben der Herkunftssicherung von Schaferzeugnissen, die durch die derzeitigen Maßnahmen, insbesondere durch die Vorschriften über die Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, gewährleistet wird, erhöhen diese Programme auch den Verbraucherschutz.

(5) Die erweiterte Überwachung sollte sich auf eine statistisch valide Erhebung stützen, damit so bald wie möglich die wahrscheinliche Prävalenz von BSE bei Schafen festgestellt werden kann und damit bessere Erkenntnisse über die geografische Verteilung dieser Seuche gewonnen werden können.

(6) Angesichts der weiten Verbreitung von TSE bei Schafen und Ziegen in Zypern kann die erweiterte Überwachung von Schafen auf nicht infizierte Herden begrenzt werden.

(7) Das Überwachungsprogramm für Schafe sollte mindestens nach sechs Monaten wirksamer Überwachung überprüft werden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden.

(9) Um durch die Prüfung der möglichen BSE-Prävalenz bei Schafen das höchstmögliche Maß an Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten die mit dieser Verordnung erfolgten Änderungen unverzüglich in Kraft treten.

(10) Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2006

.

  Anhang

In Kapitel a Teil II des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhalten die Nummern 2 und 3 folgenden Wortlaut:

"2. Überwachung bei Schafen und Ziegen, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

a) Schafe

Die Mitgliedstaaten testen geschlachtete gesunde Schafe gemäß dem Mindestprobenumfang in Tabelle a und den Probenahmeregeln unter Nummer 4.

Tabelle A

Mitgliedstaat Mindestprobenumfang bei gesunden geschlachteten Schafen1
Deutschland 37.500
Griechenland 23.000
Spanien 41.800
Frankreich 42.400
Irland 40.500
Italien 43.700
Niederlande 23.300
Österreich 14.300
Polen 23.300
Portugal 14.300
Vereinigtes Königreich 44.000
Sonstige Mitgliedstaaten Alle

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