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Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts 11
(ABl. Nr. L 160 vom 14.06.2011 S. 1;
VO (EU) Nr. 693/2011 - ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 33 Gültig;
VO (EU) Nr. 508/2014 - ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 Inkrafttreten/Geltungsbeginn Übergangsvorschriftenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 128 der VO (EU) 508/2014 - Inkrafttreten/Geltungsbeginn Übergangsvorschriften
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik 2 soll die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden "GFP" genannt) die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen gewährleisten.
(2) Bei der Durchführung der GFP nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und ihrer Durchführungsverordnungen ist ein grundlegendes Ziel, die finanziellen Interventionen der Gemeinschaft in dem Sektor wirksamer zu gestalten. Eine stärkere Komplementarität und straffere, einheitliche und koordinierte Verfahren sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch in ihren Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen sind zur Sicherstellung der Kohärenz und Zweckmäßigkeit der finanziellen Interventionen von wesentlicher Bedeutung.
(3) Es ist erforderlich, die zuvor im Rahmen der GFP-Reform von 2002 festgelegten Ziele zu berücksichtigen, die durch sektorale Rechts- und Politikinstrumente ergänzt worden sind.
(4) Es ist ferner erforderlich, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften an diese Ziele sowie an die Eckpunkte des Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 anzupassen, und gleichzeitig für die Einhaltung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 3 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates 4 zu sorgen und den Erfordernissen von Vereinfachung und besserer Rechtsetzung Rechnung zu tragen.
(5) Entsprechend den Verfahren der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 können Ausgaben der Gemeinschaft u.a. im Rahmen von Finanzierungsbeschlüssen, Vereinbarungen über Finanzhilfen der Gemeinschaft, öffentlichen Aufträgen, gegenseitigen Absichtserklärungen und Verwaltungsvereinbarungen getätigt werden.
(6) Ferner sollte den auf der Tagung des Rates Landwirtschaft und Fischerei vom 19. Juli 2004 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates über partnerschaftliche Fischereiabkommen Rechnung getragen werden.
(7) Es ist erforderlich, die Zielsetzungen, Einsatzfelder und erwarteten Ergebnisse der Gemeinschaftsfinanzierung eindeutig zu definieren.
(8) Es ist erforderlich, die Regeln über die Förderfähigkeit von Ausgaben, die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft und die Bedingungen für ihre Gewährung festzulegen.
(9) Es liegt im gemeinsamen Interesse, dass die Mitgliedstaaten Mittel besitzen, die Kontrollen auf hohem Standard ermöglichen. Damit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nach den GFP-Vorschriften nachkommen können, sollte die Gemeinschaft die Investitionen der Mitgliedstaaten im Kontrollbereich unterstützen.
(10) Es ist erforderlich, die notwendigen Finanzmittel bereitzustellen, damit die Kommission die Durchführung der GFP überwachen kann.
(11) Die Gemeinschaft sollte ferner einen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms der Agentur leisten, einschließlich der Ausrüstungs- und Betriebskosten und anderer für die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur notwendigen Ausgaben.
(12) Die Bestandsbewirtschaftung setzt voraus, dass verlässliche Daten über den biologischen Zustand der Fischbestände und die Fangtätigkeit der Fischereiflotten vorliegen. Die für die Durchführung der GFP unerlässliche Datenerhebung der Mitgliedstaaten sowie zusätzliche Studien und Pilotvorhaben der Kommission sollten durch eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft unterstützt werden.
(13) Es sollten Finanzmittel bereitgestellt werden, um von den internationalen wissenschaftlichen Organisationen, die für die Koordinierung der Fischereiforschung in den von den Gemeinschaftsflotten befischten Gewässern zuständig sind, regelmäßig wissenschaftliche Gutachten einzuholen.
(14) Die Reform der GFP hat einen neuen Bedarf an wissenschaftlichen Gutachten entstehen lassen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung eines Ökosystemansatzes und der Bewirtschaftung der gemischten Fischereien. Es sollte eine finanzielle Vergütung vorgesehen werden, damit anerkannte Sachverständige auf diesen Gebieten oder die Einrichtungen, für die sie arbeiten, diesem Zusatzbedarf nachkommen können.
(15) Zur Förderung von Dialog und Kommunikation mit dem Fischereisektor und anderen Interessengruppen ist es wichtig, dass die Fischereiwirtschaft und andere Beteiligte bereits in einem sehr frühen Stadium über geplante Initiativen informiert und die Ziele und Maßnahmen der GFP klar dargelegt und erläutert werden.
(16) Angesichts der Aufgaben des mit dem Beschluss 1999/478/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Einsetzung eines neuen Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur 5 reformierten Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (BAFA) sollten die im BAFa vertretenen europäischen Berufsverbände eine finanzielle Unterstützung für die Vorbereitung der BAFA-Sitzungen erhalten, um die Koordinierung der nationalen Verbände auf europäischer Ebene zu verbessern und eine größere Kohärenz des Wirtschaftszweigs bei Themen von Gemeinschaftsinteresse zu erreichen.
(17) Zur Stärkung der modernen Entscheidungsfindung im Rahmen der GFP und zur Sicherstellung der tatsächlichen Einsetzung der in dem Beschluss 2004/585/EG des Rates 6 vorgesehenen Regionalbeiräte ist es unerlässlich, diese Regionalbeiräte in ihrer Startphase finanziell zu unterstützen und sich an ihren Dolmetsch- und Übersetzungskosten zu beteiligen.
(18) Zur Sicherstellung der Koordinierung der Arbeiten der Regionalbeiräte und der Arbeiten des BAFa ist es erforderlich, die Teilnahme eines BAFA-Vertreters an den Sitzungen der Regionalbeiräte zu ermöglichen.
(19) Zur Verwirklichung der Ziele der GFP nimmt die Gemeinschaft aktiv an den Arbeiten internationaler Organisationen teil und schließt Fischereiabkommen einschließlich Partnerschaftsabkommen.
(20) Es ist wichtig, dass sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von Maßnahmen zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen auf Hoher See und in den Gewässern von Drittländern beteiligt.
(21) Ausgaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten für Vorbereitung, Followup, Überwachung, Audit und Evaluierung, die zur Durchführung und Bewertung der Maßnahmen im Geltungsbereich dieser Verordnung und zur Erreichung ihrer Ziele notwendig sind, sollten in die finanziellen Maßnahmen für die technische Hilfe einbezogen sein.
(22) Es ist erforderlich, für die verschiedenen Maßnahmen in den einzelnen GFP-Bereichen Verfahren in Bezug auf den Inhalt der gemeinschaftlichen und nationalen Programme festzulegen.
(23) Es ist angemessen, die Sätze der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten festzulegen.
(24) Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen: Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union - 2007-2013" sollte ein finanzieller Bezugsrahmen für den Zeitraum 2007-2013 festgesetzt werden.
(25) Im Zusammenhang mit den nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ist es erforderlich den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch eine ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Durchführung geeigneter Kontrollen der Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen.
(26) Zur Sicherstellung der Effizienz der Gemeinschaftsfinanzierung sollten die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen regelmäßig evaluiert werden.
(27) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 7 erlassen werden.
(28) Die Verordnung (EG) Nr. 657/2000 des Rates vom 27. März 2000 zur Stärkung des Dialogs mit dem Fischereisektor und den an der gemeinsamen Fischereipolitik Beteiligten 8, die Entscheidung 2000/439/EG des Rates vom 29. Juni 2000 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik 9 und die Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten 10 sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt den Rahmen für die finanziellen Maßnahmen der Union zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden "GFP" genannt) und des Seerechts (im Folgenden "finanzielle Maßnahmen der Union" genannt) fest.
Diese Verordnung gilt für finanzielle Maßnahmen der Union in folgenden Bereichen:
Kapitel II
Ziele
Die in Kapitel III aufgeführten finanziellen Maßnahmen der Union leisten einen spezifischen Beitrag zur Erreichung folgender allgemeiner Ziele:
Artikel 4 Spezifische Ziele im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung
Die in Artikel 8 genannten finanziellen Maßnahmen der Union tragen zur Verbesserung der Fischereiüberwachung bei, um eine wirksame Durchführung der GFP innerhalb und außerhalb der EU-Gewässer zu gewährleisten; zu diesem Zweck wird Folgendes finanziert:
Artikel 5 Spezifische Ziele im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten und der wissenschaftlichen Gutachten 11
Die in den Artikeln 9, 10 und 11 genannten finanziellen Maßnahmen der Union tragen zur Verbesserung der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten und der wissenschaftlichen Gutachten zum Zustand der Fischbestände, zu der Fischereiintensität, zu den Auswirkungen der Fischerei auf die Ressourcen und die marinen Ökosysteme, zu wirtschaftlichen Aspekten von Fischerei und Aquakultur sowie zur Leistungsfähigkeit der Fischereiwirtschaft innerhalb und außerhalb der EU-Gewässer bei, indem sie den Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung gewähren, um mehrjährige Reihen aggregierter und wissenschaftlich fundierter Daten zu erstellen, die biologische, technische, ökologische und sozioökonomische Informationen umfassen.
Artikel 6 Spezifische Ziele im Bereich der Durchführung
Die in Artikel 12 genannten finanziellen Maßnahmen der Union tragen zur Einbeziehung der Interessengruppen auf allen Stufen der Gestaltung der GFP von der Konzipierung bis hin zur Umsetzung sowie zu deren Information über die Ziele und Maßnahmen der GFP und deren etwaige sozioökonomische Auswirkungen bei.
Artikel 7 Spezifische Ziele im Bereich der internationalen Beziehungen 11
(1) Im Bereich der Aushandlung und des Abschlusses von Fischereiabkommen einschließlich partnerschaftlicher Abkommen tragen die in Artikel 13 genannten finanziellen Maßnahmen der Union zur Erreichung folgender Ziele bei:
(2) Im Bereich der Mitarbeit der Union in regionalen und internationalen Organisationen tragen die in Artikel 13 genannten finanziellen Maßnahmen der Union zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen auf internationaler Ebene durch Verabschiedung geeigneter Bewirtschaftungsmaßnahmen bei.
Kapitel III
Finanzielle Massnahmen der Union
Artikel 8 Maßnahmen im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung 11
(1) Im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften kommen für finanzielle Maßnahmen der Union folgende Ausgaben in Betracht:
(2) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten nähere Bestimmungen für die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 9 Maßnahmen im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Basisdaten 11
(1) Im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Basisdaten sind folgende Ausgaben durch eine finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen von in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik 11 genannten, mehrjährigen nationalen Programmen förderfähig:
(2) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten nähere Bestimmungen zur Anwendung des Absatzes 1 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 10 Maßnahmen im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung zusätzlicher Daten 11
(1) Im Bereich der Erhebung von zusätzlichen Daten kann die Kommission Studien und Pilotvorhaben durchführen. Für die finanzielle Unterstützung der Union kommen dabei die folgenden Tätigkeiten in Betracht:
(2) Die Finanzierung aller gemäß Absatz 1 durchgeführten Studien und Pilotvorhaben darf 15 % der jährlich bewilligten Gesamtmittel für die im Rahmen des Artikels 9 und des vorliegenden Artikels finanzierten Maßnahmen nicht übersteigen.
Artikel 11 Maßnahmen im Bereich der wissenschaftlichen Gutachten 11
Im Bereich der wissenschaftlichen Gutachten kommen für finanzielle Maßnahmen der Union folgende Ausgaben in Betracht:
Artikel 12 Maßnahmen im Bereich der Durchführung 11
Im Bereich der Durchführung kommen für finanzielle Maßnahmen der Union folgende Ausgaben in Betracht:
Artikel 13 Maßnahmen im Bereich der internationalen Beziehungen 11
(1) Im Bereich der internationalen Beziehungen kommen für finanzielle Maßnahmen der Union folgende Ausgaben in Betracht:
(2) Die gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b finanzierten Maßnahmen werden insbesondere auf der Grundlage der Verordnungen und Beschlüsse über den Abschluss von Fischereiabkommen und/oder -protokollen zwischen der Union und Drittländern sowie auf der Grundlage der Verordnungen und Beschlüsse über die Unterzeichnung von Übereinkommen über die internationalen Fischereiorganisationen durch die Union durchgeführt.
Artikel 14 Technische Hilfe
Die finanziellen Maßnahmen der Union können sich auch auf Ausgaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten für Vorbereitung, Followup, Überwachung, Audit und Evaluierung erstrecken, die zur Durchführung und Bewertung der Maßnahmen im Geltungsbereich dieser Verordnung und zur Erreichung ihrer Ziele notwendig sind, z.B. Studien, Sitzungen, Sachverständige, Informationen, Aktivitäten zur Sensibilisierung, Schulung und Veröffentlichung sowie Ausgaben für Informationstechnologie einschließlich Computernetzwerken für den Informationsaustausch; übernommen werden können ferner Ausgaben für Zeitbedienstete und andere der Kommission gegebenenfalls entstehende Ausgaben für administrative oder technische Hilfe.
Kapitel IV
Kofinanzierungssätze
Artikel 15 Kofinanzierungssätze im Bereich der Überwachungs- und Kontrollregelungen
Bei den finanziellen Maßnahmen der Union gemäß Artikel 8 Buchstabe a beträgt der Kofinanzierungssatz höchstens 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben. Die Kommission kann jedoch für die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer i, mit Ausnahme der Anschaffung von Schiffen und Luftfahrzeugen, sowie Ziffern iii und v einen höheren Beteiligungssatz als 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben beschließen.
Artikel 16 Kofinanzierungssätze im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Basisdaten 11
Bei den finanziellen Maßnahmen der Union gemäß Artikel 9 beträgt der Kofinanzierungssatz höchstens 50 % der erstattungsfähigen öffentlichen Ausgaben für die Durchführung eines Programms gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008.
Artikel 17 Kofinanzierungssätze im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung zusätzlicher Daten 11
Bei den finanziellen Maßnahmen der Union gemäß Artikel 10 beträgt der Kofinanzierungssatz höchstens 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bei Maßnahmen, die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin durchgeführt werden. Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen, deren nationale Buchungsvorschriften eine Erfassung nach Grenzkosten vorsehen, können Vorschläge unterbreiten, bei denen die Beteiligung bis zu 100 % der für das jeweilige Vorhaben veranschlagten Grenzkosten abdeckt.
Artikel 18 Finanzierungssätze für die Reise- und Hotelkosten von BAFA- Mitgliedern 11
(1) Bei den finanziellen Maßnahmen der Union gemäß Artikel 12 Buchstaben a und b ermittelt sich der Finanzierungssatz nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels.
(2) Jeder repräsentativen Organisation, die Mitglied der BAFA-Plenarsitzung ist, wird im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung mit der Kommission anteilig zur Zahl der Anspruchsberechtigten in der BAFA- Plenarsitzung und nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel ein Ziehungsrecht zugeteilt.
(3) Das bereitgestellte Ziehungsrecht sowie die durchschnittlichen Reisekosten je Mitglied der betreffenden repräsentativen Organisation bestimmen die Anzahl der Dienstreisen, deren Kosten jede Organisation im Hinblick auf vorbereitende Sitzungen eigenverantwortlich übernehmen kann. Im Rahmen der Gesamtobergrenze des zugeteilten Ziehungsrechts werden von jeder repräsentativen Organisation 20 % der tatsächlichen zuschussfähigen Ausgaben als Entschädigung für ihre Logistik- und Verwaltungskosten, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Organisation der vorbereitenden Sitzungen stehen, pauschal einbehalten.
Kapitel V
Finanzierungsverfahren
Abschnitt 1
Verfahren im Bereich der Überwachungs- und Kontrollregelungen
Artikel 19 Einleitende Bestimmung
Die finanzielle Beteiligung der Union an den nationalen Programmen, die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen für die GFP beschlossen werden, wird nach dem in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren gewährt.
Artikel 20 Programmplanung 11
(1) Die Anträge der Mitgliedstaaten auf die Inanspruchnahme der finanziellen Unterstützung der Union sind bei der Kommission bis zum 15. November des Jahres zu stellen, das dem betreffenden Durchführungsjahr vorangeht.
Diesen Anträgen ist ein jährliches Fischereiüberwachungsprogramm mit folgenden Angaben beizufügen:
(2) In dem jährlichen Fischereiüberwachungsprogramm wird für jedes Vorhaben aufgeführt, auf welche Maßnahme gemäß Artikel 8 Buchstabe a es sich bezieht und welche Ziele das Vorhaben verfolgt sowie eine genaue Beschreibung des Vorhabens, unter anderem unter Angabe des Eigners, des Standorts, der geschätzten Kosten, des Zeitplans für die Durchführung des Vorhabens und des einzuhaltenden Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Wird ein Vorhaben von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam ausgeführt, enthält das jährliche Fischereiüberwachungsprogramm zudem eine Liste der am Vorhaben beteiligten Mitgliedstaaten, die geschätzten Gesamtkosten für das Vorhaben sowie die geschätzten Kosten pro Mitgliedstaat.
(3) Für Schiffe und Luftfahrzeuge ist in dem Fischereiüberwachungsprogramm außerdem Folgendes anzugeben:
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln, sowohl elektronisch als auch in Papierform, die in den Absätzen 1, 2 und 3 geforderten Angaben unter Verwendung des elektronischen Formulars, das ihnen von der Kommission zugeschickt wurde.
Artikel 21 Entscheidung der Kommission
(1) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Fischereiüberwachungsprogramme ergehen jährlich Entscheidungen über die finanzielle Beteiligung der Union an den nationalen Programmen nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Entscheidungen wird den Maßnahmen Priorität eingeräumt, die am besten geeignet sind, die Effizienz der Fischereiüberwachung und -kontrolle zu steigern; in diesem Zusammenhang werden auch die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung bereits genehmigter Programme berücksichtigt.
(3) In den Entscheidungen nach Absatz 1 wird Folgendes festgesetzt:
Abschnitt 2
Verfahren im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten 11
Artikel 22 Einleitende Bestimmung 11
Die finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Erhebung, Verwaltung und Nutzung der Basisdaten gemäß Artikel 9 entstehen, wird nach dem in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren gewährt.
Artikel 23 - gestrichen - 11
Artikel 24 Finanzierungsbeschluss der Kommission 11
(1) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 übermittelten und von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 jener Verordnung genehmigten mehrjährigen Programme werden jährlich Beschlüsse über die finanzielle Beteiligung der Union an den nationalen Programmen gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) - gestrichen -
(3) In den Entscheidungen nach Absatz 1 wird Folgendes festgelegt:
Kapitel VI
Mittelzuweisung
Artikel 25 Haushaltsmittel
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in dem Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.
Artikel 26 Kumulierung der finanziellen Unterstützung der Union
Maßnahmen, die nach dieser Verordnung finanziert werden, erhalten keine Unterstützung aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union. Die durch diese Verordnung begünstigten Mittelempfänger unterrichten die Kommission über jeden Erhalt anderer finanzieller Mittel und über laufende Finanzierungsanträge.
Kapitel VII
Kontrolle und Evaluierung
Artikel 27 Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und die Wiedereinziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 12, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten 13 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 14.
(2) Bei den nach dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung Anwendung, einschließlich der Missachtung einer im Zuge des Programms eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Union oder die von ihnen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde.
(3) Die Kommission kürzt die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung, setzt sie aus oder fordert sie zurück, wenn sie Unregelmäßigkeiten feststellt, einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der Einzelentscheidung, des Vertrags oder der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung, oder wenn ohne ihre Zustimmung eine Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit deren Art oder Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.
Artikel 28 Prüfungen und finanzielle Berichtigungen
(1) Unbeschadet der Prüfungen, die die Mitgliedstaaten gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchführen, können Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen jederzeit während eines Zeitraums von maximal drei Jahren nach der Abschlusszahlung durch die Kommission einer Prüfung vor Ort unterziehen, wobei dies außer in dringenden Fällen mindestens zehn Arbeitstage vorher anzukündigen ist.
Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Prüfungen vor Ort ermächtigt sind, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der in elektronischer Form erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die aufgrund dieser Verordnung finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der entsprechenden Metadaten, einsehen.
Die genannten Prüfungsbefugnisse berühren nicht die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften, die bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalem Recht speziell dafür benannt wurden. Beamte der Kommission und des Rechnungshofes oder ihre Vertreter nehmen insbesondere nicht an Durchsuchungen oder förmlichen Vernehmungen von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.
Wird eine nach dieser Verordnung gewährte finanzielle Unterstützung der Union anschließend einem Dritten als Endbegünstigtem zugewiesen, so hat der ursprüngliche Begünstigte als Empfänger der finanziellen Unterstützung der Union der Kommission alle einschlägigen Angaben über die Identität des Endbegünstigten zukommen zu lassen.
Zu diesem Zweck haben die Begünstigten während eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach der Abschlusszahlung alle einschlägigen Unterlagen verfügbar zu halten.
Die Kommission kann ferner von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, Vor-Ort-Prüfungen der nach den Artikeln 8 und 9 finanzierten Maßnahmen durchzuführen. Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter können an diesen Prüfungen teilnehmen.
(2) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Gemeinschaftsmittel nicht gemäß den Anforderungen dieser Verordnung oder eines anderen geltenden Rechtsakts der Union verwendet wurden, so setzt sie die Begünstigten, einschließlich etwaiger Endbegünstigter im Sinne des Absatzes 1, hiervon in Kenntnis; diese verfügen ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung über einen Monat, um der Kommission ihre Bemerkungen zu übermitteln.
Antworten die Begünstigten innerhalb dieser Frist nicht oder sieht sich die Kommission aufgrund von deren Bemerkungen nicht veranlasst, ihre Auffassung zu ändern, so kürzt oder streicht sie die gewährte finanzielle Beteiligung oder setzt die Zahlungen aus.
Alle unrechtmäßig gezahlten Beträge müssen an die Kommission zurückgezahlt werden. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung werden Verzugszinsen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erhoben.
(3) Die Kommission vergewissert sich, dass geeignete Systeme für die Kontrolle und Prüfung der gemäß Artikel 53 Absatz 7 und Artikel 165 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 finanzierten Maßnahmen vorhanden sind.
(4) Aufgrund des Prinzips der nationalen Souveränität kann die Kommission Prüfungen in Bezug auf die an Drittländer gezahlten Mittel für die gemäß Artikel 13 Buchstabe a finanzierten Maßnahmen nur mit Zustimmung dieser Drittländer durchführen bzw. durchführen lassen.
Artikel 29 Evaluierung und Berichterstattung
(1) Die nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen unterliegen einer regelmäßigen Begleitung, um ihre Durchführung laufend zu überwachen.
(2) Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige und externe Evaluierung der finanzierten Maßnahmen.
(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 30 Ausschussverfahren 11
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, der durch Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 15.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 31 -gestrichen - 11
Artikel 32 Aufhebung überholter Rechtsakte 11
Die Verordnung (EG) Nr. 657/2000, die Entscheidung 2000/439/EG und die Entscheidung 2004/465/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben. Unbeschadet dessen gelten die Regeln, die in Artikel 3 zweiter Gedankenstrich, in Artikel 4 und in Artikel 6 der Entscheidung 2000/439/EG und in deren Anhang in der Fassung vom 31. Dezember 2006 niedergelegt sind, entsprechend für die nationalen Programme im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten für die Jahre 2007 und 2008.
Artikel 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002 S. 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1242/2004 (ABl. Nr. L 236 vom 07.07.2004 S. 1).
3) ABl. Nr. L 248 vom 16.09.2002 S. 1.
4) ABl. Nr. L 357 vom 31.12.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. Nr. L 201 vom 02.08.2005 S. 3).
5) ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 70. Beschluss geändert durch den Beschluss 2004/864/EG (ABl. Nr. L 370 vom 17.12.2004 S. 91).
6) ABl. Nr. L 256 vom 03.08.2004 S. 17. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/191/EG der Kommission (ABl. Nr. L 66 vom 08.03.2006 S. 50).
7) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
8) ABl. Nr. L 80 vom 31.03.2000 S. 7.
9) ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2000 S. 42. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/703/EG (ABl. Nr. L 267 vom 12.10.2005 S. 26).
10) ABl. Nr. L 157 vom 30.04.2004 S. 114. Berichtigt in ABl. Nr. L 195 vom 02.06.2004 S. 36. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/2/EG (ABl. Nr. L 2 vom 05.01.2006 S. 4).
11) ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2008 S. 1.
12) ABl. Nr. L 312 vom 23.12.1995 S. 1.
13) ABl. Nr. L 292 vom 15.11.1996 S. 2.
14) ABl. Nr. L 136 vom 31.05.1999 S. 1.
15) ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13.
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(Stand: 05.11.2020)
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