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Verordnung (EU) Nr. 693/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts
(ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 33)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates 3 sieht eine Finanzierung in den folgenden Bereichen vor: internationale Beziehungen, Durchführung, Datenerhebung und wissenschaftliche Gutachten sowie Kontrolle und Durchsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik ("GFP`).
(2) In jedem Maßnahmenbereich wird die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 durch weitere Verordnungen oder Entscheidungen bzw. Beschlüsse ergänzt. Einige einschlägige Rechtsvorschriften haben sich seit der Annahme dieser Verordnung weiterentwickelt; letztere sollte daher nun geändert werden, um die Kohärenz zwischen allen Vorschriften des Rechtsrahmens zu gewährleisten.
(3) Die Praxis hat ebenfalls gezeigt, dass eine geringfügige Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 erforderlich ist, um einige Vorschriften besser der derzeitigen Situation anzupassen.
(4) Es ist ebenfalls notwendig, gegebenenfalls den Anwendungsbereich der finanzierten Maßnahmen klarzustellen und den Wortlaut einiger Artikel zu verbessern.
(5) Internationale Partnerschaften können auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene eingegangen werden.
(6) Den Regionalbeiräten wurde im Beschluss 2007/409/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/585/EG zur Einsetzung regionaler Beiräte für die gemeinsame Fischereipolitik 4 der Status von Einrichtungen verliehen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen; dies sollte in dieser Verordnung zum Ausdruck kommen.
(7) Im Hinblick auf die vorbereitenden Sitzungen des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ("BAFA") sollte die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung von Vertretern, die nicht den europäischen Berufsverbänden angehören, sowie der Erstattung von Übersetzungs-, Dolmetsch- und Saalmietkosten bestehen. Die Liste der Beratungsgremien, für deren Sitzungen das BAFA-Plenum einen Vertreter benennt, sollte aktualisiert werden.
(8) Der Umstand, dass die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik 5 den Anwendungsbereich der Datenerhebung erweitert hat, damit die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten erfasst wird, sollte in der vorliegenden Verordnung ausdrücklich anerkannt werden.
(9) Der Beschluss 2008/949/EG der Kommission vom 6. November 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates 6 sieht vor, dass die zu erhebenden Daten sozioökonomische Variablen umfassen.
(10) Die aus Unionsmitteln förderfähigen Maßnahmen im Bereich der Datenerhebung und der wissenschaftlichen Beratung sind in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 festgelegt, und die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sollte mit diesen Bestimmungen in Übereinstimmung gebracht werden.
(11) Die Programmplanungsmaßnahmen im Bereich der Datenerhebung und der wissenschaftlichen Beratung sind in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und in der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates 7 festgelegt.
(12) Einige der Bestimmungen der Entscheidung 2000/439/EG des Rates vom 29. Juni 2000 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik 8 wurden weder in die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 übernommen noch in Durchführungsbestimmungen überführt. Dies führte zu einem Rechtsvakuum für die Jahre 2007 und 2008, in denen die Kommission weiterhin die früher geltenden Vorschriften der Entscheidung 2000/439/EG anwendete. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte rückwirkend festgelegt werden, dass diese Vorschriften in diesem Zeitraum anwendbar geblieben waren.
(13) Ausgaben im Bereich wissenschaftlicher Gutachten sollten Ausgaben für Partnerschaftsverträge mit internationalen Gremien, die für die Bestandsabschätzung zuständig sind, einschließen.
(14) Die Angaben zu förderfähigen Ausgaben im Bereich der Kontrolle sollten klarer und ausführlicher gestaltet werden, und es sollte eine Verbindung zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik 9 sowie zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
(Stand: 11.03.2019)
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