Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2006

Verordnung (EG) Nr. 831/2006 der Kommission vom 2. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(ABl. Nr. L 150 vom 03.06.2006 S. 4)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt 1, insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit 2 war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnahmen festgelegt wurden.

(2) Es besteht die Notwendigkeit, die gemeinsamen grundlegenden Normen zu präzisieren.

(3) In Bezug auf die Maßnahmen zur Durchführung der Normen für das Material von Luftfahrtunternehmen sowie für Fracht, Kurier- und Expresssendungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 entsprechend den gesammelten Erfahrungen überarbeitet werden.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 3 enthält geeignete Sicherheitsanforderungen, die für die Gewährung des Status des "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" zu erfüllen sind. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats sollte erwägen, bei der Benennung, Zulassung oder Registrierung "reglementierter Beauftragter" die diesbezüglichen Informationen der Zollverwaltung zu berücksichtigen.

(5) Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und zur Verhinderung unrechtmäßiger Eingriffe sollten die Maßnahmen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 geheim gehalten und nicht veröffentlicht werden. Dasselbe gilt notwendigerweise für jeden Änderungsrechtsakt.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 sollte daher geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

In Bezug auf die Vertraulichkeit dieses Anhangs findet Artikel 3 der genannten Verordnung Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2006

.

  Anhang

Gemäß Artikel 1 wird der Anhang geheim gehalten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

__________________________

1) ABl. Nr. L 355 vom 30.12.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 1).

2) ABl. Nr. L 89 vom 05.04.2003 S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 240/2006 (ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2006 S. 3).

3

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion