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EU-chronologisch (2006), Lebensmittel - EU- Bund

Entscheidung 2006/722/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von "Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen" als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4975)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 296 vom 26.10.2006 S. 17)



 Hinweis: Liste neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 24. Oktober 2001 stellte die Firma Laboratoires Pharmascience (jetzt Laboratoires Expanscience) bei den zuständigen französischen Behörden einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von "Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen" als neuartige Lebensmittelzutat.

(2) Am 8. Januar 2002 legten die zuständigen französischen Behörden der Kommission ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht kamen sie zu dem Schluss, dass "Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen", das als Lebensmittelzutat in einer Tagesverzehrsmenge von 1,5 g vorgeschlagen wird, die Vitamin E-Aufnahme ergänzen könne, dass aber die Phytosteringehalte zur Senkung eines erhöhten Cholesteringehalts des Blutes nicht ausreichten.

(3) Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 18. Februar 2002 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4) Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde daher am 30. Januar 2004 konsultiert.

(6) Am 6. Dezember 2005 nahm die EFSa die "Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien über 'Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen' als neuartige Lebensmittelzutat" an.

(7) In der Stellungnahme kam die EFSa zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Verzehrsmenge von 1,5 g "Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen" je Tag unbedenklich sei.

(8) Es wird festgestellt, dass "Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen" in der vorgesehenen Verwendungsmenge von 1,5 g eine sichere Vitamin-E-Quelle ist. Hinsichtlich der Etikettierung und Aufmachung gilt die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel 2.

(9) Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass "Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen" die Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Bestimmungen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

"Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen" gemäß dem Anhang darf in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die in einer vom Hersteller als Tagesverzehrsmenge empfohlenen Portionsgröße enthaltene maximale Menge an "Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen" darf höchstens 1,5 g betragen.

Artikel 3

Die Bezeichnung der neuartigen Lebensmittelzutat lautet "Rapsölauszug".

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Laboratoires Expanscience, Siege Social, 10, Avenue de l'Arche, F-92.419 Courbevoie Cedex gerichtet.

Brüssel, den 24. Oktober 2006

___________
1) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

2) ABl. Nr. L 183 vom 12.07.2002 S. 51. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/37/EG der Kommission (ABl. Nr. L 94 vom 01.04.2006 S. 32).

.

  Spezifikation von "Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen"   Anhang

Beschreibung

"Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen" wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Rapsöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1 g bei raffiniertem Rapsöl und 9 g bei "Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen"). Der Gehalt an Triglyceriden mit einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren ist etwas geringer.

Spezifikation
Unverseifbare Bestandteile > 7 g/100 g

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

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