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EU-chronologisch (2006), Lebensmittel - EU- Bund

Entscheidung 2006/721/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lycopin aus Blakeslea trispora als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4973)
(Nur die spanische Fassung ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 296 vom 26.10.2006 S. 13)



 Hinweis: Liste neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 30. Oktober 2003 stellte die Firma Vitatene Antibiotics SAU bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Lycopin aus Blakeslea trispora als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat.

(2) Am 6. April 2004 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle des Vereinigten Königreichs ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Verwendungszwecke von Lycopin aus Blakeslea trispora für den menschlichen Verzehr sicher sind.

(3) Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 27. April 2004 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4) Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Produkts erhoben.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde daher am 22. November 2004 konsultiert.

(6) Am 21. April 2005 nahm die EFSa die "Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien zu einem Antrag auf Verwendung einer a-Tocopherol enthaltenden Ölsuspension von Lycopin aus Blakeslea trispora als neuartige Lebensmittelzutat" an.

(7) In der Stellungnahme kam die EFSa zu dem Schluss, dass die beantragten Verwendungsmengen an Lycopin aus Blakeslea trispora zu einer zusätzlichen Aufnahme von bis zu 2 mg/Tag führen würden. Gegen diese zusätzlichen Aufnahmemengen bestünden keine Bedenken in Bezug auf ihre Sicherheit.

(8) Lebensmittelzusatzstoffe, die unter die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 2 fallen, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ausgeschlossen. Mit der vorliegenden Entscheidung wird daher keine Zulassung für eine Verwendung von Lycopin aus Blakeslea trispora als Lebensmittelfarbstoff erteilt.

(9) Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass Lycopin aus Blakeslea trispora in einer a-Tocopherol enthaltenden Suspension die Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Lycopin aus Blakeslea trispora gemäß Anhang I darf in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Lebensmitteln gemäß Anhang II in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung "Lycopin" ist in der Zutatenliste der Lebensmittel, die den Stoff enthalten, aufzuführen oder - sofern keine Zutatenliste angebracht ist - in der Etikettierung des Erzeugnisses selbst.

Artikel 3

Vitatene Antibiotics SAU hat der Kommission am Ende eines Zeitraums von drei Jahren nach Annahme dieser Entscheidung Daten über die Lebensmittelgruppen vorzulegen, die Lycopin aus Blakeslea trispora enthalten und in der EU in Verkehr gebracht wurden, sowie über die verwendeten Mengen dieses Lycopins.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Vitatene Antibiotics SAU, Avd. de Antibioticos, 59-61, E-24.080 Leon, Spanien, gerichtet.

Brüssel, den 23. Oktober 2006

___________
1) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

2) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

.

  Spezifikation von Lycopin aus Blakeslea Trispora Anhang I

Definition

Gewonnen mittels Fermentation durch den Pilz Blaskelea trispora und anschließende Extraktion und Kristallisation, wird das Produkt als 5 %ige oder 20 %ige Lycopinsuspension in Sonnenblumenöl mit hohem Ölsäuregehalt angeboten, das -Tocopherol in Höhe von 1 % des Lycopingehalts enthält. Das Lycopin aus Blakeslea trispora besteht aus> 90 % alltrans-Isomer und 1 bis 5 % cis-Isomeren.

Spezifikation

Chemische Bezeichnung

Lycopin

CAS-Nummer

502-65-8 (alltrans-Lycopin)

Chemische Formel

C40H56

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(Stand: 11.03.2019)

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