umwelt-online: Entscheidung 2006/679/EG über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung " des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (8)

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Modul SF: Produktprüfung 12

1. Dieses Modul beschreibt das EG-Prüfverfahren, nach welchem eine benannte Stelle auf Ersuchen eines Auftraggebers bzw. seines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten überprüft und bescheinigt, dass ein Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung, für das von einer benannten Stelle bereits eine Bauartprüfbescheinigung ausgestellt wurde,

2. Der Auftraggeber 16 muss bei einer benannten Stelle seiner Wahl einen Antrag auf EG-Prüfung (durch Produktprüfung) des Teilsystems stellen.

Im Antrag müssen enthalten sein:

3. In diesem Teil des Verfahrens prüft und bescheinigt der Auftraggeber, dass das betreffende Teilsystem mit der in der Bauartprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die dafür geltenden Anforderungen in der TSI erfüllt.

Die benannte Stelle hat das Verfahren durchzuführen, wenn die vor der Bewertung ausgestellte Bauartprüfbescheinigung für das vom Antrag betroffene Teilsystem weiterhin Gültigkeit hat.

4. Der Auftraggeber muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit das Herstellungsverfahren (einschließlich Montage und Integration von Interoperabilitätskomponenten durch gegebenenfalls einbezogene Hauptunternehmer 17 die Übereinstimmung des Teilsystems mit der in der Bauartprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für das Teilsystem geltenden TSI-Anforderungen sicherstellt.

5. Der Antrag muss ein Verständnis von Planung/Entwurf, Herstellung, Installation, Wartung/Instandhaltung und Betrieb des Teilsystems sowie die Bewertung der Konformität mit der in der Bauartprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den TSI-Anforderungen ermöglichen.

Im Antrag müssen angegeben sein:

und falls in den Unterlagen nicht enthalten,

Falls in der TSI weitere Informationen für die technischen Unterlagen gefordert sind, müssen auch diese enthalten sein.

6. Die benannte Stelle muss als ersten Schritt den Antrag auf die Gültigkeit der Bauartprüfung und Bauartprüfbescheinigung prüfen.

Wenn die benannte Stelle zu der Feststellung gelangt, dass die Bauartprüfbescheinigung nicht mehr gültig bzw. nicht zutreffend und eine neue Bauartprüfung notwendig ist, so muss sie ihre Entscheidung begründen.

Die benannte Stelle muss die entsprechenden Prüfungen und Erprobungen durchführen, um die Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponente mit der in der EG-Bauartprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den Anforderungen der TSI zu überprüfen. Die benannte Stelle untersucht und prüft jedes hergestellte Teilsystem als Serienprodukt gemäß der Festlegung in Nummer 4.

7. Prüfung durch Untersuchung und Testung jedes einzelnen Teilsystems (als Serienprodukt)

7.1 Die benannte Stelle muss die Tests, Untersuchungen und Prüfungen ausführen, um die Übereinstimmung des Teilsystems als Serienprodukt gemäß TSI-Bestimmung sicherzustellen. Die Untersuchungen, Tests und Kontrollen erstrecken sich dabei auf die in der TSI festgelegten Phasen:

7.2 Jedes Teilsystem (als Serienprodukt) muss einzeln untersucht, getestet und geprüft 18 werden, damit seine Konformität mit der in der Bauartprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und seine Übereinstimmung mit den für es geltenden TSI-Anforderungen verifiziert werden. Wenn eine Prüfung in der TSI (oder in einer in der TSI zitierten europäischen Norm) nicht festgelegt ist, sind die einschlägigen europäischen Spezifikationen bzw. gleichwertige Prüfungen zu verwenden.

8. Die benannte Stelle vereinbart mit dem Auftraggeber (und den Hauptunternehmern) die Orte, an denen die Untersuchungen durchgeführt werden sollen und an denen die Endprüfung des Teilsystems sowie, nach Maßgabe der TSI, die Prüfungen bzw. Validierung unter vollen Betriebsbedingungen durch den Auftraggeber unter direkter Überwachung und Anwesenheit der benannten Stelle erfolgen sollen.

Der benannten Stelle ist zu Prüf- und Kontrollzwecken ständig Zutritt zu den Produktionswerkstätten, Montage- und Installationswerken und gegebenenfalls zu den Vorfertigungsstätten und den Versuchsanlagen zu gewähren, um ihr die Ausführung ihres Auftrags gemäß den TSI-Bestimmungen zu ermöglichen.

9. Wenn das Teilsystem die Anforderungen der TSI erfüllt, stellt die benannte Stelle die Konformitätsbescheinigung für den Auftraggeber aus, der seinerseits die EG-Prüferklärung für die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ausstellt, in dem das Teilsystem installiert und/oder betrieben wird.

Die Aktivitäten der benannten Stelle gründen sich auf die Bauartprüfung und auf die Tests, Prüfungen und Kontrollen, die gemäß Nummer 7 an allen Serienprodukten durchzuführen und in der TSI und/oder einschlägigen europäischen Spezifikation gefordert sind.

Die EG-Prüferklärung und die Begleitunterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärung muss in derselben Sprache verfasst sein wie das technische Dossier und mindestens die in Anhang V der Richtlinie angegebenen Informationen enthalten.

10. Die benannte Stelle ist verantwortlich für die Zusammenstellung des technischen Dossiers, das der EG-Prüferklärung beigefügt werden muss. Das technische Dossier muss mindestens die in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie angegebenen und insbesondere folgende Unterlagen enthalten:

Die zur Konformitätsbescheinigung vorgenommenen Aufzeichnungen müssen beim Auftraggeber hinterlegt werden.

Der Auftraggeber muss eine Abschrift der technischen Akte für die gesamte Nutzlebensdauer des Teilsystems aufbewahren; diese muss auf entsprechende Anfrage jedem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden.

Modul SH2: Umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung 12

1. Dieses Modul beschreibt das EG-Prüfverfahren, nach welchem eine benannte Stelle auf Ersuchen eines Auftraggebers bzw. seines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten überprüft und bescheinigt, dass ein Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung

2. Die benannte Behörde führt das Verfahren einschließlich Planungs- und Entwurfsprüfung durch, vorausgesetzt dass der Auftraggeber 21 und die beteiligten Hauptunternehmer die Verpflichtungen aus Nummer 3 erfüllen.

Der BegriffHauptunternehmerbezieht sich auf Unternehmen, deren Aktivitäten Anteil an der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der TSI haben. Dies betrifft

Der Begriff bezieht sich nicht auf produzierende Subunternehmer, die Bauteile und Interoperabilitätskomponenten liefern.

3. Für das dem EG-Prüfverfahren unterliegende Teilsystem müssen der Auftraggeber bzw. die gegebenenfalls herangezogenen Hauptunternehmer ein genehmigtes Qualitätsmanagementsystem für Entwurf, Herstellung sowie Produktendkontrolle und Prüfung gemäß Nummer 5 betreiben, welches der Überwachung gemäß Nummer 6 zu unterziehen ist.

Falls ein Hauptunternehmer für das gesamte Teilsystem-Projekt verantwortlich ist (darin inbegriffen insbesondere die Teilsystem-Integration), muss er auf jeden Fall ein genehmigtes Qualitätssicherungssystem für Herstellung sowie Produktendkontrolle und Prüfung unterhalten, das der Überwachung nach Nummer 6 unterliegt.

Wenn der Auftraggeber selbst für das gesamte Teilsystem-Projekt verantwortlich zeichnet (darin inbegriffen insbesondere die Verantwortlichkeit für die Teilsystem-Integration) bzw. direkt am Entwurf und/oder der Produktion (einschließlich Montage und Installation) beteiligt ist, muss er für diese Aktivitäten ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem unterhalten, das der Überwachung nach Nummer 6 unterliegt.

Bei Antragstellern, die nur an der Montage und Installation beteiligt sind, ist es statthaft, dass diese ein genehmigtes Qualitätssicherungssystem nur für die Herstellung sowie Produktendkontrolle und Prüfung unterhalten.

4. EG-Prüfverfahren

4.1 Der Auftraggeber stellt bei einer benannten Stelle seiner Wahl einen Antrag auf die EG-Prüfung des Teilsystems (durch das Verfahren Qualitätssicherung Produktion mit Entwurfsprüfung) des Teilsystems, einschließlich Koordinierung der Überwachung der Qualitätssicherungssysteme gemäß Nummer 5.4 und 6.6. Der Auftraggeber muss die beteiligten Hersteller über den Antrag unterrichten und ihnen mitteilen, bei welcher benannten Stelle er eingereicht wurde.

4.2 Der Antrag muss das Verständnis des Entwurfs, der Herstellung, der Montage, der Installation, der Instandhaltung und der Funktionsweise der Interoperabilitätskomponente ermöglichen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der TSI erlauben.

Im Antrag müssen angegeben sein:

4.3 Der Antragsteller legt die Ergebnisse der Prüfungen, Kontrollen und Tests vor 22, bei Bedarf auch Bauartprüfungen, die durch sein entsprechendes Labor bzw. in seinem Auftrag durchgeführt wurden.

4.4 Die benannte Stelle prüft den Antrag hinsichtlich der Entwurfsprüfung und bewertet die vorgelegten Prüfergebnisse. Erfüllt der Entwurf die Bestimmungen der Richtlinie und der einschlägig geltenden TSI, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller einen Entwurfsprüfbericht aus. Der Prüfbericht enthält die Ergebnisse der Entwurfsprüfung, die Bedingungen für ihre Gültigkeit, die zur Identifizierung des geprüften Entwurfs notwendigen Daten und, soweit zutreffend, eine Beschreibung der Funktionsweise des Teilsystems.

Wird dem Auftraggeber die Ausstellung einer Bauartprüfbescheinigung abgelehnt, so legt die benannte Stelle eine ausführliche Begründung für die Ablehnung vor.

Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.

5. Qualitätssicherungssystem

5.1 Der Auftraggeber, falls beteiligt, und die Hauptunternehmer, soweit hinzugezogen, müssen bei einer benannten Stelle ihrer Wahl einen Antrag auf Bewertung ihrer Qualitätsmanagementsysteme stellen.

Im Antrag müssen angegeben sein:

Bei Beteiligung an nur einem Teil des Teilsystem-Projekts müssen nur die für den entsprechenden Projektteil zutreffenden Informationen vorgelegt werden.

5.2 Bei einem für das gesamte Teilsystem-Projekt verantwortlichen Auftraggeber bzw. Hauptunternehmer muss das Qualitätssicherungssystem gewährleisten, dass das Teilsystem TSI-Anforderungen erfüllt.

Für andere Hauptauftragnehmer muss (müssen) deren Qualitätssicherungssystem(e) gewährleisten, dass der von ihnen erbrachte Teil des Teilsystems den Anforderungen der TSI entspricht.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Regeln, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Die Qualitätssicherungsunterlagen müssen ein generelles Verständnis der Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie Qualitätsprogramme, -pläne, -handbücher und -unterlagen gewährleisten.

Das System muss insbesondere eine zweckentsprechende Beschreibung der folgenden Punkte enthalten:

Die Prüfungen, Tests und Kontrollen müssen alle folgenden Phasen abdecken:

5.3 Die vom Auftraggeber ausgewählte benannte Stelle muss prüfen, ob alle unter Nummer 5.2 genannten Phasen des Teilsystems durch Zulassung und Überwachung des Qualitätssystems (der Qualitätssysteme) des (der) Antragsteller(s) 24 ausreichend und korrekt abgedeckt sind.

Wenn die Übereinstimmung des Teilsystems mit den TSI-Anforderungen auf mehr als einem Qualitätssicherungssystem beruht, muss die benannte Stelle insbesondere prüfen:

5.4 Die in Nummer 5.1 aufgeführte benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die genannten Anforderungen nach Nummer 5.2 erfüllt. Von der Erfüllung dieser Anforderungen wird ausgegangen, sofern der Hersteller ein Qualitätssicherungssystem für die Produktion, Produktendkontrolle und Prüfung unter Beachtung der harmonisierte Norm EN/ISO 9001-2000 anwendet, das die Spezifika der Interoperabilitätskomponente berücksichtigt, für die es eingesetzt wird.

Wenn der Hersteller ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem betreibt, hat die benannte Stelle dies bei der Bewertung zu berücksichtigen.

Das Audit muss spezifisch auf das betreffende Teilsystem und auf den jeweiligen Beitrag des Antragstellers zum Teilsystem ausgelegt sein. Mindestens ein Mitglied des Auditorenteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen.

Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks.

Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

5.5 Der Auftraggeber, sofern beteiligt, und die Hauptunternehmer verpflichten sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Sie müssen die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über jede wesentliche Änderung informiert halten, die die Einhaltung der Anforderungen durch das Teilsystem beeinträchtigen wird.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 5.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

6. Überwachung des Qualitätssicherungssystems unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle

6.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der gegebenenfalls beteiligte Auftraggeber und die Hauptunternehmer die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllen.

6.2 Der gegebenenfalls beteiligte Auftraggeber und die Hauptunternehmer müssen der benannten Stelle aus Nummer 5.1 alle für diesen Zweck benötigten Dokumente und insbesondere Umsetzungspläne und technische Unterlagen zu dem betreffenden Teilsystem (soweit dies für den spezifischen Beitrag des Antragstellers zum Teilsystem von Bedeutung ist) zusenden (bzw. zugesandt haben), insbesondere:

6.3 Die benannte Stelle muss regelmäßig Audits durchführen, um sicherzustellen, dass der Auftraggeber, sofern beteiligt, und die Hauptunternehmer das Qualitätssicherungssystem aufrechterhalten und anwenden, und diesen einen diesbezüglichen Auditbericht vorlegen. Wenn der Hersteller ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem betreibt, hat die benannte Stelle dies bei der Überwachung zu berücksichtigen.

Die Audits sind mindestens einmal pro Jahr durchzuführen, wobei mindestens ein Audit in der Zeit durchzuführen ist, in der relevante Tätigkeiten (Entwurf, Fertigung, Montage oder Einbau) für das Teilsystem durchgeführt werden, zu dem das in Nummer 7 genannten EG-Prüfverfahren durchgeführt wird.

6.4 Zusätzlich kann die benannte Stelle an den betreffenden in 5.2 genannten Standorten des bzw. der Antragsteller unangemeldete Inspektionen durchführen. Dabei kann die benannte Stelle vollständige oder teilweise Audits durchführen und Prüfungen vornehmen bzw. vornehmen lassen, um ggf. den einwandfreien Betrieb des Qualitätssicherungssystems zu prüfen. Dabei muss sie dem bzw. den Antragstellern einen entsprechenden Inspektions- bzw. Audit- und/oder Prüfbericht vorlegen.

6.5 Die vom Auftraggeber gewählte und für die EG-Prüfung zuständige benannte Stelle muss, wenn sie nicht die Überwachung aller betreffenden Qualitätssicherungssysteme gemäß Nummer 5 übernimmt, die Überwachungstätigkeiten durch andere dafür zuständige benannte Stellen koordinieren, um

Bei dieser Koordination ist die benannte Stelle berechtigt,

7. Die in 5.1 angegebene benannte Stelle muss zu Inspektions-, Audit- und Überwachungszwecken Zugang zu den Entwurfsabteilungen, Werkhallen für Fertigung, Montage und Einbau, Lagerung und ggf. Vorfertigung und Prüfung sowie generell zu allen Orten erhalten, die erforderlich sind, um ihre Aufgabe entsprechend dem spezifischen Beitrag des Antragstellers zum Teilsystemprojekt zu erfüllen.

8. Der Auftraggeber, sofern beteiligt, und die Hauptunternehmer müssen über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Herstellung des letzten Teilsystems für die nationalen Behörden Folgendes zur Verfügung aufbewahren:

9. Wenn das Teilsystem die Anforderungen der TSI erfüllt, hat die benannte Stelle anhand der Typprüfung sowie der Genehmigung und Überwachung des bzw. der Qualitätssicherungssysteme die beantragte Konformitätsbescheinigung für den Auftraggeber auszustellen, der seinerseits die EG-Prüfungserklärung für die Aufsichtsbehörden in dem Mitgliedstaat zu erstellen hat, in dem das Teilsystem sich befindet und/oder betrieben wird.

Die EG-Prüferklärung und die Begleitunterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärung muss in derselben Sprache verfasst sein wie das technische Dossier und mindestens die in Anhang V der Richtlinie angegebenen Informationen enthalten.

10. Die vom Auftraggeber gewählte benannte Stelle ist für die Zusammenstellung des technischen Dossiers zuständig, das der EG-Prüfungserklärung beizufügen ist. Das technische Dossier muss mindestens die in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie angegebenen und insbesondere folgende Unterlagen enthalten:

11. Jede benannte Stelle muss den anderen benannten Stellen die jeweiligen Informationen über von ihr ausgestellte, eingezogene bzw. abgelehnte QMS-Genehmigungen und EG-Entwurfsprüfberichte übermitteln.

Die übrigen benannten Stellen erhalten auf Anfrage Kopien:

12. Die zur Konformitätsbescheinigung vorgenommenen Aufzeichnungen müssen beim Auftraggeber hinterlegt werden. Der Auftraggeber muss eine Abschrift der technischen Akte für die gesamte Nutzlebensdauer des Teilsystems aufbewahren; diese muss auf entsprechende Anfrage jedem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden.

Modul SG: Einzelprüfverfahren 12

1. Dieses Modul beschreibt das EG-Prüfverfahren, nach welchem eine benannte Stelle auf Ersuchen eines Auftraggebers bzw. seines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten überprüft und bescheinigt, dass ein Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung:

und in Betrieb genommen werden kann.

2. Der Auftraggeber 27 muss bei einer benannten Stelle seiner Wahl einen Antrag auf EG-Prüfung (durch Einzelprüfung) des Teilsystems stellen.

Im Antrag müssen enthalten sein:

3. Die technischen Unterlagen müssen das Verständnis des Entwurfs, der Herstellung, der Montage, der Installation, der Instandhaltung und der Funktionsweise des Teilsystems ermöglichen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der TSI erlauben.

Die technischen Unterlagen müssen enthalten:

4. Die benannte Stelle muss den Antrag und die technischen Unterlagen prüfen sowie die Elemente feststellen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der TSI und der europäischen Spezifikationen entworfen wurden, sowie die Elemente, die ohne Anwendung der entsprechenden Bestimmungen dieser europäischen Spezifikationen entworfen wurden.

Die benannte Stelle muss das Teilsystem prüfen und die zweckentsprechenden und notwendigen Tests durchführen (bzw. an diesen teilnehmen), um festzustellen, ob die einschlägigen europäischen Spezifikationen, soweit diese gewählt wurden, tatsächlich angewandt wurden bzw. ob die übernommen Lösungen, soweit die entsprechenden europäischen Spezifikationen nicht angewandt wurden, die Anforderungen der TSI erfüllen.

Die Untersuchungen, Tests und Kontrollen erstrecken sich dabei auf die in der TSI festgelegten Phasen:

Die benannte Stelle muss vorangegangene Kontrollen bzw. Tests berücksichtigen, die von anderen unabhängigen bzw. zuständigen Stellen unter vergleichbaren Bedingungen erfolgreich durchgeführt wurden 29. Die benannte Stelle wird daraufhin darüber entscheiden, ob sie die Ergebnisse dieser Kontrollen oder Prüfungen verwendet. Wenn dies der Fall ist, muss die benannte Stelle die Nachweise dieser früheren Kontrollen bzw. Prüfungen untersuchen und die Übereinstimmung der dort erzielten Ergebnisse mit den Anforderungen der TSI feststellen. Auf jeden Fall verbleibt die abschließende Verantwortung dafür bei der benannten Stelle.

5. Die benannte Stelle vereinbart mit dem Auftraggeber die Orte, an denen die Untersuchungen durchgeführt werden sollen und an denen die Endprüfung des Teilsystems sowie, nach Maßgabe der TSI, die Prüfungen unter vollen Betriebsbedingungen durch den Auftraggeber unter direkter Überwachung und Anwesenheit der benannten Stelle erfolgen sollen.

6. Der benannten Stelle ist zu Prüf- und Kontrollzwecken ständig Zutritt zu den Entwurfsabteilungen, Baustellen, Produktionsstätten, Montage- und Installationswerken und gegebenenfalls zu den Vorfertigungsstätten und den Versuchsanlagen zu gewähren, um ihr die Ausführung ihres Auftrags gemäß den TSI-Bestimmungen zu ermöglichen.

7. Wenn das Teilsystem die Anforderungen der TSI erfüllt, hat die benannte Stelle anhand der Tests, Prüfungen und Kontrollen, die entsprechend den Erfordernissen des TSI und/oder der entsprechenden europäischen Spezifikationen durchgeführt werden, die beantragte Konformitätsbescheinigung für den Auftraggeber auszustellen, der seinerseits die EG-Prüfungserklärung für die Aufsichtsbehörden in dem Mitgliedstaat zu erstellen hat, in dem das Teilsystem sich befindet und/oder betrieben wird.

Die EG-Prüferklärung und die Begleitunterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärung muss in derselben Sprache verfasst sein wie das technische Dossier und mindestens die in Anhang V der Richtlinie angegebenen Informationen enthalten.

8. Die benannte Stelle ist verantwortlich für die Zusammenstellung des technischen Dossiers, das der EG-Prüferklärung beigefügt werden muss. Das technische Dossier muss mindestens die in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie angegebenen und insbesondere folgende Unterlagen enthalten:

9. Die zur Konformitätsbescheinigung vorgenommenen Aufzeichnungen müssen beim Auftraggeber hinterlegt werden. Der Auftraggeber muss eine Abschrift der technischen Akte für die gesamte Nutzlebensdauer des Teilsystems aufbewahren; diese muss auf entsprechende Anfrage jedem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden.

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1) Die Definition einer Europäischen Spezifikation findet sich in den Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG. Im Leitfaden für die Anwendung der TSI HS (Hochgeschwindigkeit) wird die Nutzungsweise der europäischen Spezifikationen erläutert.
2) Die Definition einer Europäischen Spezifikation findet sich in den Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG. Im Leitfaden für die Anwendung der TSI HS (Hochgeschwindigkeit) wird die Nutzungsweise der europäischen Spezifikationen erläutert.
3) Die freie Wahl des Herstellers kann dabei in speziellen TSI beschnitten sein.
4) Die Definition einer Europäischen Spezifikation findet sich in den Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG. Im Leitfaden für die Anwendung der TSI HS (Hochgeschwindigkeit) wird die Nutzungsweise der europäischen Spezifikationen erläutert.
5) Die Definition einer Europäischen Spezifikation findet sich in den Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG. Im Leitfaden für die Anwendung der TSI HS (Hochgeschwindigkeit) wird die Nutzungsweise der europäischen Spezifikationen erläutert.
6) Die Vorlage der Prüfergebnisse aus diesen Prüfungen kann zeitgleich mit der Antragstellung erfolgen oder nachgereicht werden.
7) Die grundlegenden Anforderungen gehen aus den technischen Parametern, Schnittstellen und Leistungsanforderungen hervor, die in Kapitel 4 der TSI festgelegt sind.
8) Dieses Modul könnte nach Aktualisierung der TSI der HS-Richtlinie 96/48/EG in Zukunft Verwendung finden.
9) "Auftraggeber" bedeutet im ModulTeilsystem-Auftraggeber gemäß Begriffsbestimmung der Richtlinie bzw. sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter."
10) Die grundlegenden Anforderungen gehen aus den technischen Parametern, Schnittstellen und Leistungsanforderungen hervor, die in Kapitel 4 der TSI festgelegt sind.
11) Dieses Modul könnte nach Aktualisierung der TSI der HS-Richtlinie 96/48/EG in Zukunft Verwendung finden.
12) "Auftraggeber" bedeutet im ModulTeilsystem-Auftraggeber gemäß Begriffsbestimmung der Richtlinie bzw. sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter".
13) Für die TSI Fahrzeuge kann die benannte Stelle unter den im entsprechenden Kapitel der TSI angegebenen Bedingungen an der abschließenden Betriebsprüfung von Lokomotiven bzw. Triebzugeinheiten teilnehmen.
14) Die grundlegenden Anforderungen gehen aus den technischen Parametern, Schnittstellen und Leistungsanforderungen hervor, die in Kapitel 4 der TSI festgelegt sind.
15) Dieses Modul könnte nach Aktualisierung der TSI der HS-Richtlinie 96/48/EG in Zukunft Verwendung finden.
16) "Auftraggeber" bedeutet im ModulTeilsystem-Auftraggeber gemäß Begriffsbestimmung der Richtlinie bzw. sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter".
17) Der Begriff "Hauptunternehmer" bezieht sich auf Unternehmen, deren Aktivitäten Anteil an der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der TSI haben. Er betrifft das Unternehmen, das für das gesamte Teilsystem-Projekt verantwortlich sein kann, bzw. andere Unternehmen, die nur an einem Teil des Teilsystem-Projekts beteiligt sind, (z.B. Durchführung der Montage bzw. Installation des Teilsystems).
18) Insbesondere wird bei der TSI Fahrzeuge die benannte Stelle an der abschließenden Betriebsprüfung der Fahrzeuge bzw. Triebzugeinheit teilnehmen. Dies wird im entsprechenden Kapitel der TSI angeben.
19) Die grundlegenden Anforderungen gehen aus den technischen Parametern, Schnittstellen und Leistungsanforderungen hervor, die in Kapitel 4 der TSI festgelegt sind.
20) Dieses Modul könnte nach Aktualisierung der TSI der HS-Richtlinie 96/48/EG in Zukunft Verwendung finden.
21) "Auftraggeber" bedeutet im Modul "Teilsystem-Auftraggeber gemäß Begriffsbestimmung der Richtlinie bzw. sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter".
22) Die Vorlage der Prüfergebnisse aus diesen Prüfungen kann zeitgleich mit der Antragstellung erfolgen oder nachgereicht werden.
23) Die Definition einer Europäischen Spezifikation findet sich in den Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG sowie im Leitfaden für die Anwendung der TSI HS (Hochgeschwindigkeit).
24) Für die TSI Fahrzeuge kann die benannte Stelle unter den im entsprechenden Kapitel der TSI angegebenen Bedingungen an der abschließenden Betriebsprüfung von Fahrzeugen bzw. Triebzugeinheiten teilnehmen.
25) Die grundlegenden Anforderungen gehen aus den technischen Parametern, Schnittstellen und Leistungsanforderungen hervor, die in Kapitel 4 der TSI festgelegt sind.
26) Dieses Modul könnte nach Aktualisierung der TSI der HS-Richtlinie 96/48/EG in Zukunft Verwendung finden.
27)Auftraggeberbedeutet im ModulTeilsystem-Auftraggeber gemäß Begriffsbestimmung der Richtlinie bzw. sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter".
28) Die Definition einer Europäischen Spezifikation findet sich in den Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG sowie im Leitfaden für die Anwendung der TSI HS (Hochgeschwindigkeit).
29) Die Bedingungen, unter denen frühere Kontrollen und Tests beauftragt wurden, müssen den Bedingungen entsprechen, unter denen eine benannte Stelle Leistungen vergibt (siehe 6.5 des Leitfadens zur Umsetzung nach dem Neuen Konzept); insbesondere ist die Berücksichtigung dieser entsprechenden Nachweise der benannten Stelle nur dann gestattet, wenn diese anderen Stellen nach den gleichen Unabhängigkeits- und Zuständigkeitskriterien wie die benannten Stellen verfahren.

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Konformitätsbewertungsverfahren Anhang F

Bewertung der Instandhaltungsvorkehrungen

1. Dieses Konformitätsbewertungsverfahren beschreibt den Teil des Verfahrens, nach welchem eine vom Mitgliedstaat (MS) zugelassene Stelle feststellt und bestätigt, dass die für die vorgesehene Instandhaltung repräsentativen Instandhaltungsvorkehrungen die Bestimmungen der einschlägigen TSI erfüllen und die Einhaltung der Eckwerte und grundlegenden Anforderungen während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems sicherstellen.

2. Der Antrag auf Bewertung der Instandhaltungsvorkehrungen ist von dem die Instandhaltungsvorkehrungen vorschlagenden Auftraggeber (bzw. von dessen in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten) bei der vom MS zugelassenen Stelle zu stellen.

Im Antrag müssen enthalten sein:

Das vorgelegte Exemplar der Unterlagen der Instandhaltungsvorkehrungen ist die vom Antragsteller genehmigte Endfassung.

Die vom MS zugelassene Stelle kann weitere Exemplare verlangen, soweit diese für die Durchführung der Bewertung benötigt werden.

3. Die Unterlagen der Instandhaltungsvorkehrungen müssen als Mindestanforderung die folgenden Elemente enthalten:

4. Die technischen Unterlagen müssen die Bewertung der Übereinstimmung der Instandhaltungsvorkehrungen mit den Bestimmungen der TSI ermöglichen. Sie müssen, soweit für die Bewertung zutreffend, die verschiedenen Entwicklungsphasen der Instandhaltungsvorkehrungen abdecken.

In den technischen Unterlagen, mit denen die Instandhaltungsvorkehrungen belegt werden, muss Folgendes enthalten sein:

5. Die vom MS zugelassene Stelle muss

6. Sofern die Instandhaltungsvorkehrungen die TSI-Bestimmungen erfüllen, stellt die vom MS zugelassene Stelle dem Antragsteller den Prüfbericht Instandhaltungsvorkehrungen aus. Der Bericht enthält den Namen und die Anschrift des Auftraggebers, Schlussfolgerungen der Prüfung, etwaige Bedingungen für seine Gültigkeit, einen Verweis auf das instand gehaltene Teilsystem und die für die Kennzeichnung der Instandhaltungsvorkehrungen notwendigen Daten.

Die entsprechenden Teile der technischen Unteralgen einschließlich der Beschreibung der Instandhaltungsvorkehrungen und deren Umsetzungsbedingungen werden dem Bericht beigefügt, wobei ein Exemplar bei der vom MS zugelassenen Stelle aufbewahrt wird.

Wird dem Auftraggeber die Ausstellung einer Bauartprüfbescheinigung verweigert, so legt die benannte Stelle eine ausführliche Begründung für die Ablehnung vor.

Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.

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1) Dazu ist es notwendig, dass durch die Instandhaltungsvorkehrungen beispielsweise Folgendes festgelegt wird:

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Offene Punkte Anhang G

Priorität eines offenen Punktes

Es ist zwischen zwei Prioritäten zu unterscheiden:


Priorität 1 (P1) Dringenderer Teil


Priorität 2 (P2) Weniger dringender Teil

Schnittstellen

Abschnitt 4.3

Bahnübergangsfunktionalität (P1) Schnittstellen zur TSI Betrieb (P1)

Schnittstellen zur TSI Fahrzeuge Triebfahrzeuge und Triebwagenzüge sowie Fahrzeuge Personenwagen (P1)

Anhang A

Ziffer 1 FRS (zum Thema Bahnübergänge) (P1 in Verbindung mit LX)
Ziffer  16 Die FFFIS für Euroloop ist wegen der Verschiebung des Frequenzbands derzeit nur als Entwurf verfügbar (UNISIG SUBSET-044 Version 2.1.0). Er wird verbindlich, sobald die offenen Punkte (Frequenzzuweisung, Kompatibilität mit bestehenden Systemen, Kreuztests) geklärt sind und eine endgültige Fassung vorliegt. Alle Beteiligten haben sich zur Unterstützung der Arbeiten verpflichtet, um bis Mitte 2005 eine endgültige Fassung fertig zu stellen.
Ziffer 24 Klärung und zusätzliche Spezifikation zum "Awakening " (P1)
Ziffer  B32 Guideline for references (P1)
Ziffer 36 STM test specification (P1)
Ziffer 28 Zuverlässigkeits-/Verfügbarkeitsanforderungen (P1)
Ziffer 41 JRU Test-Spezifikation (P1) in Verbindung mit Ziffer 55
Ziffer 42 Anforderungen an die Wachsamkeit (P2)
Ziffer 44 Weg- und Geschwindigkeitsmessung FIS (P2)
Ziffer 45 K-Schnittstelle (P1)
Ziffer 47 Anforderungen an Risiko- und Gefahrenanalyse für Interoperabilität (P1)
Ziffer 48 Prüfspezifikation für mobile GSM-R-Ausrüstung (P1)
Ziffer 50 Prüfspezifikation für Euroloop (P1)
Ziffer 51 Ergonomische Aspekte der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine (P1)
Ziffer 53 ETCS-Werte von UIC-kontrollierten Variablen (P1)
Ziffer 54 Dienstgüte der Nutzeranforderungen (vorläufig) (P1)
Ziffer 55 Grundlegende Anforderungen an die Aufzeichnungseinheit für juristische Zwecke (P1 insgesamt)
Ziffer 57 Anforderungen an die Vorrüstung von fahrzeugseitigen ERTMS-Ausrüstungen (P1)
Ziffer 58 RBC-RBC-Schnittstelle (P1)
Ziffer 59 Anforderungen an die Installation von streckenseitigen ERTMS-Ausrüstungen (P1)
Ziffer 60 ETCS-Versionsverwaltung (P1)
Ziffer 61 GSM-R-Versionsverwaltung (P1)

GSM-R

Verbindung und Roaming zwischen GSM-R-Netzen (P1) Netzwechsel (P1)

Bestimmung von betrieblichen Regeln für GSM-R (P1) GPRS und ASCI (P2)

GSM-R-Versionsmanagement (Change-Control-Management) (P1)

Anhang a - Anlage 1 (P1)

2.1.5 Beziehung zwischen Achsabstand und Raddurchmesser

3.2.1 Metallfreier Raum um die Räder

3.3.1 Metallmasse des Fahrzeugs

3.5.5 Zusätzliche Anforderungen für Triebfahrzeuge und Triebzüge

4.1 Verwendung der Sandstreuanlage

4.2.1 Verwendung von Verbundstoffbremsklötzen

5.1.1 Elektromagnetische Interferenzen (Fahrstrom)

5.3.1 Elektromagnetische Interferenzen (Elektrische, magnetische, elektromagnetische Felder)

Anhang a - Anlage 2 (P1)

Heißläuferortungsanlagen (HABD)

Anhang B Teil 4

ETCS Klasse 1 - offene Punkte, bezogen auf das Change-Control-Management

Spezifikation von einigen der ETCS-Variablen (P1)

Zusätzliche Schnittstellen

Funktionalität und Schnittstellen der Personensicherungssysteme zum signaltechnischen System (P2)

Schnittstelle mit der Betriebsbremse. Zu prüfen während der Erarbeitung der TSI Fahrzeuge.

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Überblick über die ETCS-Netz-Korridore Anhang H 10

In das ETCS-Netz einbezogene konventionelle Streckenabschnitte, die in Anhang II der Entscheidung
Nr. 884/2004/EG erfasst sind

Eisenbahnachse Berlin-Verona/Mailand-Bologna-Neapel-Messina-Palermo

Betuwe-Linie

Eisenbahnachse Lyon-Triest-Divaca/Koper-Divaca-Ljubljana-Budapestukrainische Grenze

Multimodale Achse Portugal/Spanien - restliches Europa

Eisenbahn-/Straßenachse nordisches Dreieck

Eisenbahnachse für den Güterverkehr Sines-Madrid-Paris

Eisenbahnachse Paris-Straßburg-Stuttgart-Wien-Bratislava

Eisenbahnachse Fehmarnbelt

Eisenbahnachse Athen-Sofia-Budapest-Wien-Prag-Nürnberg/Dresden

Eisenbahnachse Gdansk-Warschau-Brno/Bratislava-Wien

Eisenbahnachse Lyon/Genua-base-Duisbur-Rotterdam/Antwerpen

Schienen-/Straßenachse Irland/Vereinigtes Königreich/europäisches Festland

"Rail Baltica": Eisenbahnachse Warschau-Kaunas-Riga-Tallinn-Helsinki

"Eurocaprail " auf der Eisenbahnachse Brüssel-Luxemburg-Straßburg

In das ETCS-Netz einbezogene konventionelle Streckenabschnitte, die in Anhang II der Entscheidung
Nr. 884/2004/EG nicht erfasst sind. Gruppe I 3

TEN-Korridor II-E20 auf der Achse Berlin-Warschau (Polen)

TEN-Korridor III-E30 zwischen Westgrenze (Zgorzelec) und Cracow (Polen)

Zweigleisige Strecke CE-59 (TINA/AGTC)-Nord-Süd-Verkehr von Skandinavien zum Balkan, Polen

Budapest-Bukarest-Constanta (Teil des gesamteuropäischen Korridors IV).

Ljubljana-Zagreb/Belgrad/Bar/Skopje-Thessaloniki (Teil des gesamteuropäischen Korridors X).

In das ETCS-Netz einbezogene konventionelle Streckenabschnitte, die in Anhang II der Entscheidung
Nr. 884/2004/EG nicht erfasst sind. Gruppe II

Antwerpen-Athus/Bettemburg-basel-Mailand

Hallsberg/Mjölby, Schweden

ETCS auf der Öresund-Verbindung durch Dänemark über die Storebelt-Verbindung

Aachen-Horka/Frankfurt (O), Deutschland

Deutschland

Frankreich

Stockholm-Nyland-Umea

In das ETCS-Netz einbezogene Hochgeschwindigkeitsabschnitte

Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnachse Paris-Brüssel-Köln-Amsterdam-London

Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnachse in Südwesteuropa

Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnachse Ost

West-Coast-Hauptstrecke

Interoperabilität der Hochgeschwindigkeitsbahn auf der Iberischen Halbinsel

_________
1) (gestrichen)
2) Einschließlich desTGV Rhein-Rhöneohne den westlichen Streckenteil.
3) Vollständig oder partiell in Mitgliedstaaten durchzuführende Projekte, in denen die Verordnungen (EG) Nr. 1260/1999 und (EG) Nr. 1264/1999 (Kohäsionsfonds) gelten.
4) (gestrichen)

ENDE

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