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Regelwerk, EU 2006

Entscheidung 2006/677/EG der Kommission vom 29. September 2006 zur Festlegung der Leitlinien, mit denen Kriterien für die Durchführung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz festgelegt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4026)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 278 vom 10.10.2006 S. 15)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz1, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe i,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, insbesondere gemäß Artikel 4 Absatz 6, führen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten interne Überprüfungen (Audits) durch oder können externe Überprüfungen veranlassen, um sicherzustellen, dass sie die Ziele dieser Verordnung erreichen.

(2) Der Kommission obliegt es, Leitlinien aufzustellen, mit deren Hilfe Kriterien für die Durchführung der Audits gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegt werden, und damit die entsprechenden Normen und Empfehlungen zu Organisation und Arbeitsweise amtlicher Stellen in internationalen Einrichtungen widerzuspiegeln. Die Leitlinien sind nicht bindend, dienen jedoch als nützliche Hilfe für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(3) Der Europäische Normungsausschuss (CEN) und die Internationale Normenorganisation (ISO) haben Normen entwickelt, von denen bestimmte Teile zur Aufstellung von Leitlinien herangezogen werden können -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Leitlinien, mit deren Hilfe Kriterien für die Durchführung der Audits amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie über Tiergesundheit und Tierschutz festgelegt werden, sind im Anhang enthalten.

Die Leitlinien gelten unbeschadet der Artikel 41 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission2.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigung im ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2006 S. 3).

2) ABl. Nr. L 141 vom 30.04.2004 S. 18

.

  Leitlinien für die Auditsysteme der zuständigen Behörden Anhang

1. Zweck und Anwendungsbereich

Mit diesen Leitlinien über Art und Anwendung von Auditsystemen sollen die nationalen zuständigen Behörden unterstützt werden. Der Zweck von Auditsystemen besteht darin, zu verifizieren, ob amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit dem Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie den Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz wirksam durchgeführt werden und geeignet sind, die Ziele der entsprechenden Vorschriften zu erreichen, einschließlich der Einhaltung nationaler Kontrollpläne.

Mit diesen Leitlinien sollen nicht ausführliche Methoden, sondern Grundsätze festgelegt werden, an die man sich halten soll, so dass die Anwendung dieser Grundsätze auf die verschiedenartigen Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten erleichtert wird. Die zur Anwendung der Grundsätze ausgewählten Methoden können sich entsprechend der Größe, Art, Anzahl und Komplexität der für amtliche Kontrollen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden unterscheiden.

2. Hintergrund und Rechtsgrundlage - Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Mit diesen Leitlinien werden Kriterien für die Durchführung der in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten "Überprüfungen" (Audits) festgelegt. In diesem Zusammenhang sind folgende Auszüge aus der Verordnung relevant:

2.1. Artikel 4 Absatz 6: Operationelle Kriterien für die zuständigen Behörden

"Die zuständigen Behörden führen interne Überprüfungen durch oder können externe Überprüfungen veranlassen und ergreifen unter Berücksichtigung der Ergebnisse die entsprechenden Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie die Ziele dieser Verordnung erreichen. Diese Überprüfungen werden einer unabhängigen Prüfung unterzogen und erfolgen unter transparenten Bedingungen."

2.2. Artikel 2 Absatz 6: Definition von "Überprüfung"

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