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Regelwerk, EU 2006, Bau - EU Bund

Entscheidung 2006/600/EG der Kommission vom 4. September 2006 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Sandwich-Elemente mit beidseitiger Metalldeckschicht für Dächer) bei einem Brand von außen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3883)

(ABl. Nr. L 244 vom 07.09.2006 S. 24)



Hinweis: Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Klassen entsprechend der Leistung des jeweiligen Produkts im Hinblick auf die jeweilige wesentliche Anforderung festgelegt werden. Diese Dokumente wurden in Form einer Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 2 veröffentlicht.

(2) Für die wesentliche Anforderung "Brandschutz" enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe zusammenhängender Maßnahmen, die gemeinsam die Strategie für den Brandschutz festlegen, die dann in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

(3) Das Grundlagendokument Nr. 2 nennt als eine dieser Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem gegebenen Bereich, indem das Potential der Bauprodukte, zu einem Vollbrand beizutragen, begrenzt wird.

(4) Das Grenzniveau kann nur in Form unterschiedlicher Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.

Als harmonisierte Lösung wurde in der Entscheidung 2001/671/EG der Kommission vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates ein System von Klassen im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen festgelegt 3.

(5) Für bestimmte Bauprodukte muss die mit der Entscheidung 2001/671/EG festgelegte Klassifizierung verwendet werden.

(6) Das Brandverhalten einiger Dächer und Bedachungen bei einem Brand von außen im Rahmen der in der Entscheidung 2001/671/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass sich eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals erübrigt.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Bauprodukte, die allen Anforderungen für das Merkmal "Verhalten bei einem Brand von außen" entsprechen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2001/671/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens bei einem Brand von außen für unterschiedliche Bauprodukte gelten, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

Die Produkte werden - sofern relevant - in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. September 2006

.

  Anhang

In der Tabelle dieses Anhangs sind die Bauprodukte aufgeführt, die alle Anforderungen für das Merkmal "Verhalten bei einem Brand von außen" erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist.

Tabelle

Klassen für das Verhalten bei einem Brand von Aussen in Bezug auf Sandwich-Elemente mit beidseitiger Metalldeckschicht für Dächer

Produkt1 Produktdetails Kernmaterial mit Mindestdichte Klasse2
Sandwich-Elemente mit Deckschicht aus Stahl, rostfreiem Stahl oder Aluminium für Dächer Gemäß EN 145091 PUR 35 kg/m3
oder
BROOF (t1)
MW (Lamellen) 80 kg/m3
oder
BROOF (t2)
MW (Platten, volle Breite)
110 kg/m3
BROOF (t3)
1) Elemente mit profilierter äußerer Metalldeckschicht mit folgenden Merkmalen:
- Mindestdicke von 0,4 mm für Deckschichten aus Stahl und rostfreiem Stahl;
- Mindestdicke von 0,9 mm für Deckschichten aus Aluminium;

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