Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2006, Allgemeines/ Umwelt - EU

Beschluss 2006/516/EG des Rates vom 27. Juni 2006 über die Annahme des Protokolls "Bodenschutz", des Protokolls "Energie" und des Protokolls "Tourismus" der Alpenkonvention im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 201 vom 25.07.2006 S. 31)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 und in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und Absatz 3

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen zum Schutz der Alpen, im Folgenden als "Alpenkonvention" bezeichnet, wurde mit dem Beschluss 96/191/EG des Rates 2 im Namen der Europäischen Gemeinschaft angenommen.

(2) Die Unterzeichnung der Protokolle " Bodenschutz", " Energie" und " Tourismus" der Konvention (im Folgenden als "Protokolle" bezeichnet), im Namen der Europäschen Gemeinschaft, wurde durch Beschluss 2005/923/EG des Rates 3 entschieden.

(3) Die Protokolle sind eine wichtige Etappe bei der Umsetzung der Alpenkonvention und die Europäische Gemeinschaft ist den Zielen dieser Konvention verpflichtet.

(4) Die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen grenzüberschreitenden Probleme der Alpen sind weiterhin eine große Herausforderung, die in diesem hoch sensiblen Gebiet bewältigt werden muss.

(5) Die politischen Konzepte der Gemeinschaft, insbesondere die im Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 4 festgelegten vorrangigen Bereiche sollten innerhalb der Alpenregion gefördert und gestärkt werden.

(6) Eines der Hauptziele des Protokolls " Bodenschutz" ist der Schutz der multifunktionalen Rolle des Bodens ausgehend vom Gedanken der nachhaltigen Entwicklung. Daher ist der Boden in seinen natürlichen Funktionen, als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte und zur Sicherung seiner Nutzungen als Standort für die Land- und Forstwirtschaft, als Fläche für Siedlung und touristische Aktivitäten, als Standort für sonstige wirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Infrastruktur und als Rohstofflagerstätte nachhaltig in seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten.

(7) Jede Vorgehensweise im Bereich des Bodenschutzes sollte die enorm vielfältigen regionalen und lokalen Gegebenheiten, die in der Alpenregion existieren, berücksichtigen. Das Bodenschutzprotokoll könnte einen Beitrag zur Umsetzung geeigneter Maßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene leisten.

(8) Die Elemente des Protokolls wie Anforderungen an die Bodenüberwachung, die Ermittlung von erosions-, überschwemmungs- und erdrutschgefährdeten Zonen, eine Bestandsaufnahme verunreinigter Standorte und die Festlegung harmonisierter Datenbanken könnten als Komponenten einer Gemeinschaftspolitik im Bereich des Bodenschutzes verwendet werden, was unter anderem gezeigt wird durch die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten 5, die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft 6, die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 7, die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien 8 und die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) 9 und die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 10.

(9) Das Protokoll " Energie" sieht vor, geeignete Maßnahmen in den Bereichen Energieeinsparung, Energieerzeugung, einschließlich erneuerbarer Energien, Energietransport, -versorgung und -verwendung zu ergreifen, um die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.

(10) Die Bestimmungen des Energieprotokolls stehen im Einklang mit dem Sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung des Klimawandels sowie der nachhaltige Umgang mit und der Einsatz von natürlichen Ressourcen. Diese Bestimmungen sind ebenso im Einklang mit der Politik der Gemeinschaft zu Energie, niedergelegt im Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan, im Grünbuch "Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit", in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt 11, der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 12

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion