Regelwerk, EU chronologisch, EU 2006
VO (EG) 401/2006
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Anhang I Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln
A. Allgemeine Bestimmungen
A.1. Zweck und AnwendungsbereichA.2. Definitionen Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Definitionen:
A.3. Allgemeine Vorschriften
A.4. Verschiedene Arten von Partien
B. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse
B.1. Gewicht der EinzelprobeB.2. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse
Tabelle 1 Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und PartiegewichtB.3. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse bei Partien>50 Tonnen
B.4. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse bei Partien < 50 Tonnen
Tabelle 2 Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie Getreide oder GetreideerzeugnisseB.5. Probenahme im Einzelhandel
B.6. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
C. Probenahmeverfahren für Trockenobst einschließlich getrockneten Weintrauben und daraus gewonnenen Erzeugnissen, ausgenommen getrocknete Feigen
C.1. Gewicht der EinzelprobeC.2. Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für Trockenobst mit Ausnahme von Feigen
Tabelle 1 Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und PartiegewichtC.3. Probenahmeverfahren für Trockenobst (Partien> 15 Tonnen) mit Ausnahme von Feigen
C.4. Probenahmeverfahren für Trockenobst (Partien < 15 Tonnen) mit Ausnahme von Feigen
Tabelle 2 Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie TrockenobstC.5. Probenahme im Einzelhandel
C.6. Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Trockenobst mit Ausnahme von getrockneten Feigen, die in Vakuumverpackung gehandelt werden
C.7. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
D.1. Probenahmeverfahren für getrocknete feigen
D.1.1. Gewicht der EinzelprobeD.1.2. Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen
Tabelle 1 Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und PartiegewichtD.1.3. Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen (Partien> 15 Tonnen)
D.1.4. Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen (Partien < 15 Tonnen)
Tabelle 2 Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie und der Anzahl der Teile der SammelprobeD.1.5. Probenahmeverfahren bei Verarbeitungserzeugnissen und zusammengesetzten Lebensmitteln
D.1.5. Probenahmeverfahren bei Verarbeitungserzeugnissen und zusammengesetzten Lebensmitteln
D.1.6. Probenahme im Einzelhandel
D.1.7. Spezifisches Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen und Verarbeitungserzeugnisse, die in Vakuumpackungen gehandelt werden
D.1.8. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
D.2. Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne und Nüsse
D.2.1. Gewicht der EinzelprobeD.2.2. Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne und Nüsse
Tabelle 1: Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und Partiegewicht
D.2.3. Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne und Nüsse (Partien> 15 Tonnen)
D.2.4. Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne und Nüsse (Partien < 15 Tonnen)
Tabelle 2: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie und der Anzahl der Teile der SammelprobeD.2.5. Probenahmeverfahren bei Verarbeitungserzeugnissen, ausgenommen pflanzliches Öl, und zusammengesetzten Lebensmitteln
Tabelle 3: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie
D.2.6. Probenahme im Einzelhandel
D.2.7. Spezifisches Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne, Nüsse und Verarbeitungserzeugnisse, die in Vakuumverpackungen gehandelt werden
D.2.8. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
E. Probenahmeverfahren für Gewürze
E.1. Gewicht der EinzelprobeE.2. Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für Gewürze
Tabelle 1 Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und PartiegewichtE.3. Probenahmeverfahren für Gewürze (Partien> 15 Tonnen)
E.4. Probenahmeverfahren für Gewürze (Partien < 15 Tonnen)
Tabelle 2 Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der GewürzpartieE.5. Probenahme im Einzelhandel
E.6. Spezifisches Probenahmeverfahren für Gewürze, die in Vakuumpackungen gehandelt werden
E.7. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
F. Probenahmeverfahren für Milch und Milcherzeugnisse, Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung einschließlich Säuglingsmilch und Folgemilch
F.1. Probenahmeverfahren für Milch, Milcherzeugnisse, Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung einschließlich Säuglingsmilch und FolgemilchTabelle 1 Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sindF.2. Probenahme im Einzelhandel
F.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
G. Probenahmeverfahren für Kaffee und Kaffeeerzeugnisse
G.1. Gewicht der EinzelprobeG.2. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für gerösteten Kaffee, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee, Süßholzwurzel und Süßholzauszug
Tabelle 1 Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und PartiegewichtG.3. Probenahmeverfahren für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee, Süßholzwurzel und Süßholzauszug (Partien> 15 Tonnen)
G.4. Probenahmeverfahren für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee (Partien < 15 Tonnen)
Tabelle 2 Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie gerösteter Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffees, löslichen Kaffees, Süßholzwurzel und SüßholzauszugG.5. Probenahmeverfahren für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee, Süßholzwurzel und Süßholzauszug, die in Vakuumverpackungen gehandelt werden
G.6. Probenahme im Einzelhandel
G.7. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
H. Probenahmeverfahren für Fruchtsäfte einschließlich Traubensaft, Traubenmost, Apfelwein und Wein
H.1. ProbenahmeverfahrenTabelle 1 Mindestanzahl an Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sindH.2. Probenahme im Einzelhandel
H.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
I. Probenahmeverfahren für feste Apfelerzeugnisse und Apfelsaft sowie feste Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder
I.1. ProbenahmeverfahrenTabelle 1 Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sindTabelle 2 Anzahl der Packungen (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, sofern die Partie aus einzelnen
Packungen bestehtI.2. Probenahme im Einzelhandel
I.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
J. Probenahmeverfahren für Säuglingsnahrung und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder
J.1 ProbenahmeverfahrenJ.2. Probenahme im Einzelhandel
J.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
K. Probenahmeverfahren für pflanzliche Öle
K.1 Probenahmeverfahren für pflanzliche ÖleTabelle 1: Mindestanzahl an Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sindTabelle 2 Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Partiegewicht
K.2 Probenahmeverfahren für pflanzliche Öle auf der Einzelhandelsebene
K.3 Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
L. Probenahmeverfahren für sehr grosse Partien oder Partien, die so gelagert oder befördert werden, dass eine Beprobung der gesamten Partie nicht Praktikabel ist
L.1. Allgemeine GrundsätzeL.2. Anzahl der bei sehr großen Partien zu entnehmenden Einzelproben
L.3. Große Partien, die per Schiff befördert werden
L.4. Beprobung großer Partien in Lagern
L.5. Beprobung von Lagereinrichtungen (Silos)
L.6. Beprobung loser Lebensmittel in großen geschlossenen Containern
M. Probenahmeverfahren für Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Reis, der durch den Schimmelpilz Monascus Purpureus fermentiert wurde
Anhang II Kriterien für die Probenaufarbeitung und für die Analysemethoden zur amtlichen Kontrolle des Gehalts an Mykotoxinen in Lebensmitteln
1. Einleitung
1.1. Vorsichtsmaßnahmen1.2. Berechnung des Verhältnisses Schale/Kern bei ganzen Nüssen
2. Behandlung der im Labor eingegangenen Probe
3. Parallelproben
4. Vom Labor anzuwendende Analysemethode und Kontrollanforderungen an das Labor
4.1. Definitionen4.2. Allgemeine Vorschriften
4.3. Spezifische Anforderungen
4.3.1. Leistungskriterien
4.3.2. Der "Tauglichkeits"-Ansatz
4.4. Abschätzung der Messunsicherheit, Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse12
4.5. Laborqualitätsnormen