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Entscheidung 2006/310/EG der Kommission vom 21. April 2006 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1622)
(ABl. Nr. L 115 vom 28.04.2006 S. 38;
RL 2011/65/EU - ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88aufgehoben)
aufgehoben gemäß Art. 26 der RL 2011/65/EU
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1,
insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2002/95/EG die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte, nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verbotene gefährliche Stoffe zu überprüfen.
(2) Von dem Verbot ausgenommen werden sollten bestimmte bleihaltige Werkstoffe und Bauteile, in denen die Verwendung dieses gefährlichen Stoffes nach wie vor unvermeidbar ist.
(3) Von dem Verbot sollten bestimmte bleihaltige Werkstoffe und Bauteile ausgenommen werden, da die umweltschädigende, gesundheitsschädigende und/oder die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Wirkung des Ersatzstoffs die möglichen Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher voraussichtlich überwiegt.
(4) Einige für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von dem Verbot sollten eingeschränkt werden, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen, da der Einsatz dieser Stoffe in solchen Geräten künftig vermeidbar wird.
(5) Laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/95/EG ist eine Überprüfung jeder Ausnahmeregelung des Anhangs der Richtlinie mindestens alle vier Jahre oder vier Jahre, nachdem ein Punkt auf der Liste hinzugefügt wurde, mit dem Ziel vorgesehen, die Streichung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten aus dem Anhang zu prüfen, wenn ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Konzeption oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie genannten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, technisch oder wissenschaftlich durchführbar ist, sofern die umweltschädigende, gesundheitsschädigende und/oder die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Wirkung des Ersatzstoffs die möglichen Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher nicht überwiegt.
(6) Die Richtlinie 2002/95/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die Kommission hat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände konsultiert.
(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates 2 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird gemäß dem Anhang zu dieser Entscheidung geändert.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. April 2006
Anhang
Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird um die folgenden Punkte 16 bis 20 ergänzt:
"16. Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens.
17. Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen.
18. Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil von Blei von 1 % oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb) oder Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb).
19. Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen.
20. Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD)."
____________
1) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/747/EG der Kommission (ABl. Nr. L 280 vom 25.10.2005 S. 18).
(Stand: 11.03.2019)
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