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Richtlinie 2006/78/EG der Kommission vom 29. September 2006 zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 271 vom 30.09.2006 S. 56)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Tierische Nebenprodukte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 2 als Material der Kategorie 1 oder als Material der Kategorie 2 eingestuft werden, dürfen nicht in die Produktionskette für ein technisches Produkt, wie beispielsweise ein kosmetisches Mittel, gelangen. Die Herkunftsbeschränkungen für innerhalb der Gemeinschaft hergestellte kosmetische Mittel sollten daher auf importierte Mittel ausgeweitet werden.
(2) Da das in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 3 genannte spezifizierte Risikomaterial als Material der Kategorie 1 in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthalten ist, braucht unter der laufenden Nummer 419 in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG nicht mehr auf jenen Anhang Bezug genommen zu werden.
(3) Nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten die Bestimmungen ihres Anhangs IX Teil a bis zum Zeitpunkt der Annahme einer Entscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder 4; ab diesem Zeitpunkt gelten Artikel 8 und Anhang V der Verordnung.
(4) Dementsprechend sollte die Richtlinie 76/768/EWG geändert werden.
(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel
- hat folgende Richtlinie erlassen:
In Anhang II der Richtlinie 76/768/EG erhält die laufende Nummer 419 folgende Fassung:
"419. Material der Kategorie 1 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 4 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates * und daraus gewonnene Bestandteile.
___________
*) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1."
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 30. März 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und den Vorschriften bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.
_____________________
1) ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/65/EG der Kommission (ABl. Nr. L 198 vom 20.07.2006 S. 11).
2) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 36 vom 08.02.2006 S. 25).
3) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 187 vom 08.07.2006 S. 10).
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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