umwelt-online: Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der RL 2004/39/EG in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe (4)
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Artikel 28 Informationen über die Kundeneinstufung
(Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen Neu- und Altkunden über ihre Einstufung als Kleinanleger, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei gemäß der Richtlinie 2004/39/EG unterrichten, wenn sie gemäß dieser Richtlinie eine Neueinstufung vorgenommen haben.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen ihre Kunden auf einem dauerhaften Datenträger über ein etwaiges Recht, eine andere Einstufung zu verlangen, und jegliche daraus erwachsende Einschränkung des Kundenschutzniveaus unterrichten.

(3) Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen, von sich aus oder auf Wunsch des betreffenden Kunden,

  1. einen Kunden, der sonst gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG als geeignete Gegenpartei eingestuft werden könnte, als professionellen Kunden oder als Privatkunden zu behandeln;
  2. einen Kunden, der gemäß Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG als professioneller Kunde gilt, als Privatkunden zu behandeln.

Artikel 29 Allgemeine Anforderungen an Kundeninformationen
(Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, einem Kleinanleger bzw. einem potenziellen Kleinanleger rechtzeitig, d. h., bevor er durch irgendeinen Vertrag über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gebunden ist oder bevor die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden, - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - folgende Informationen zu übermitteln:

  1. die Bedingungen des betreffenden Vertrags;
  2. die gemäß Artikel 30 über den betreffenden Vertrag oder die betreffende Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung zu übermittelnden Informationen.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, Kleinanlegern bzw. potenziellen Kleinanlegern die gemäß den Artikeln 30 bis 33 erforderlichen Informationen rechtzeitig vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen zu übermitteln.

(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, professionellen Kunden die in Artikel 32 Absätze 5 und 6 genannten Informationen rechtzeitig vor der Erbringung der betreffenden Dienstleistung zu übermitteln.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website zur Verfügung zu stellen, sofern die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten den Wertpapierfirmen gestatten, einem Kleinanleger die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen unmittelbar nach der Bindung durch einen Vertrag über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen und die gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen unmittelbar nach Beginn der Erbringung der Dienstleistung zu übermitteln, wenn die folgenden Umstände gegeben sind:

  1. Die Wertpapierfirma konnte die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen nicht einhalten, weil der Vertrag auf Wunsch des Kunden unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wurde, so dass die Firma die Informationen nicht gemäß Absatz 1 oder 2 übermitteln kann;
  2. falls ansonsten nicht Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG 11 gilt, kommt die Wertpapierfirma den Anforderungen des genannten Artikels in Bezug auf den Kleinanleger bzw. potenziellen Kleinanleger nach, als ob der betreffende Kunde bzw. potenzielle Kunde ein "Verbraucher " und die Wertpapierfirma ein "Anbieter " im Sinne der genannten Richtlinie sei.

(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen einem Kunden alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf die gemäß den Artikeln 30 bis 33 übermittelten Informationen rechtzeitig mitteilen, die für eine Dienstleistung relevant sind, die die Wertpapierfirma für den betreffenden Kunden erbringt. Diese Mitteilung ist auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, wenn die Informationen, auf die sie sich bezieht, ebenfalls auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurden.

(7) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, dafür zu sorgen, dass die in einer Marketingmitteilung enthaltenen Informationen mit den anderen Informationen in Einklang stehen, die die jeweilige Wertpapierfirma den Kunden im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen übermittelt.

(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Marketingmitteilung, die ein Angebot oder eine Einladung der nachfolgend genannten Art enthält und die Art und Weise der Antwort vorgibt oder ein Antwortformular enthält, auch die in den Artikeln 30 bis 33 genannten Informationen enthält, soweit sie für das betreffende Angebot oder die betreffende Einladung relevant sind:

  1. Angebot, mit jeder Person, die die Mitteilung beantwortet, einen Vertrag über ein Finanzinstrument, eine Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung abzuschließen;
  2. Einladung an jede Person, die die Mitteilung beantwortet, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags über ein Finanzinstrument, eine Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung abzugeben.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn der potenzielle Kleinanleger zur Beantwortung eines Angebots oder einer Einladung in der Marketingmitteilung ein oder mehrere andere Dokumente heranziehen muss, die - einzeln oder zusammen - die betreffenden Informationen enthalten.

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