umwelt-online: Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der RL 2004/39/EG in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe (3)
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Kapitel III
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen
Abschnitt 1
Anreize
Artikel 26 Anreize
(Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Wertpapierfirmen nicht als ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse eines Kunden handelnd gelten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für den Kunden eine Gebühr oder Provision zahlen oder erhalten oder wenn sie eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewähren oder annehmen, es sei denn,
Die Mitgliedstaaten gestatten einer Wertpapierfirma für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer i, die wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarungen über Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen in zusammengefasster Form offen zu legen, sofern sich die Wertpapierfirma verpflichtet, auf Wunsch des Kunden weitere Einzelheiten offen zu legen und dieser Verpflichtung auch nachkommt.
Abschnitt 2
Information von Kunden und potenziellen Kunden
Artikel 27 Bedingungen, die die Informationen erfüllen müssen, um redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein
(Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, dafür zu sorgen, dass alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die sie an Kleinanleger und potenzielle Kleinanleger richten oder in einer Weise verbreiten, dass diese Personen wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen, die in den Absätzen 2 bis 8 festgelegten Bedingungen erfüllen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Informationen gehört auch der Name der Wertpapierfirma.
Die Informationen müssen zutreffend sein und dürfen insbesondere keine möglichen Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments hervorheben, ohne redlich und deutlich auf etwaige damit einhergehende Risiken hinzuweisen.
Sie müssen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für einen durchschnittlichen Angehörigen der Gruppe, an die sie gerichtet sind bzw. zu der sie wahrscheinlich gelangen, verständlich sein dürften.
Sie dürfen wichtige Punkte, Aussagen oder Warnungen nicht verschleiern, abschwächen oder unverständlich machen.
(3) Werden im Rahmen der Informationen Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen, Finanzinstrumente oder Personen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, verglichen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
(4) Enthalten die Informationen einen Hinweis auf die frühere Wertentwicklung eines Finanzinstruments, eines Finanzindexes oder einer Wertpapierdienstleistung, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
(Stand: 11.03.2019)
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