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Entscheidung 2006/66/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Fahrzeuge -Lärm" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5666)
(ABl. Nr. L 37 vom 08.02.2006 S. 1;
Beschl. 2011/229/EU - ABl. Nr. L 99 vom 13.04.2011 S. 1 Gültig;
Beschl. 2012/462/EU - ABl. Nr. L 217 vom 14.08.2012 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 5 des Beschl.'es 2011/229/EU - (ABl. Nr. L 217 vom 14.08.2012 S. 1) Gültig
Hinweis der Red.: Liste der TSI
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2001/16/EG ist das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem in Teilsysteme struktureller und funktioneller Art unterteilt.
(2) Nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie muss für das Teilsystem "Lärm" eine technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) erstellt werden.
(3) Der erste Schritt zur Erstellung einer TSI besteht in einem TSI-Entwurf der als gemeinsames Gremium eingerichteten Europäischen Vereinigung für die Eisenbahninteroperabilität (AEIF).
(4) Die AEIF wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie mit der Ausarbeitung eines TSI-Entwurfes für das Teilsystem "Lärm" beauftragt. Die Eckwerte für diesen TSI-Entwurf wurden durch die Entscheidung 2004/446/ EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Bestimmung der Eckwerte der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität der Bereiche Lärmemissionen, Güterwagen und Telematikanwendungen für den Güterverkehr gemäß der Richtlinie 2001/16/EG 2 festgelegt.
(5) Der ausgehend von den Eckwerten erstellte TSI-Entwurf wurde begleitet von einem Präsentationsbericht mit einer Kosten-Nutzen-Bewertung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie.
(6) Der TSI-Entwurf wurde von dem nach Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 3 eingesetzten Ausschuss unter Berücksichtigung des Präsentationsberichts geprüft.
(7) Die Richtlinie 2001/16/EG und die TSI gelten für die Erneuerung, aber nicht den Austausch im Zuge der Wartung. Die Mitgliedstaaten sind jedoch aufgefordert, TSI beim Austausch im Zuge der Wartung anzuwenden, soweit sie dazu in der Lage sind und soweit dies durch den Umfang der Instandhaltungsarbeiten begründet ist.
(8) Die TSI zu Lärmemissionen von Fahrzeugen sollte keine bestimmten Technologien oder technischen Lösungen vorschreiben, sofern dies für die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems nicht unbedingt erforderlich ist.
(9) Die TSI beruht auf dem zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des betreffenden Entwurfs besten verfügbaren Sachverstand. Die Entwicklung der Technik wie auch der betrieblichen, sicherheitstechnischen oder gesellschaftlichen Anforderungen kann eine Änderung oder Ergänzung der TSI erfordern. Gegebenenfalls wird gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG eine Überarbeitung und Aktualisierung der TSI in die Wege geleitet.
(10) Um Innovation zu fördern und gewonnenen Erfahrungen Rechnung tragen zu können, könnte die beigefügte TSI regelmäßig überarbeitet werden. Diese Möglichkeit wird in Kapitel 7 der TSI näher geregelt.
(11) Die Fahrzeuge des konventionellen Bahnsystems werden derzeit nach bestehenden nationalen, bilateralen, multilateralen oder internationalen Übereinkünften betrieben. Es ist wichtig, dass diese Übereinkünfte laufenden und künftigen Fortschritten in Richtung größerer Interoperabilität nicht im Wege stehen. Deshalb müssen diese Übereinkünfte von der Kommission geprüft werden, um zu ermitteln, ob die im Anhang aufgeführte TSI entsprechend geändert werden muss.
(12) Um Unklarheiten vorzubeugen, ist festzustellen, dass die Gültigkeit der Bestimmungen der Entscheidung 2004/446/EG zur Bestimmung der Eckwerte des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems erlischt.
(13) Die Bestimmungen dieser Entscheidung stehen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG des Rates eingesetzten Ausschusses im Einklang
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die technische Spezifikation für die Interoperabilität (nachfolgend "TSI") des Teilsystems "Lärm" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2001/16/EG steht im Anhang dieser Entscheidung.
Diese TSI gilt uneingeschränkt für die Infrastruktur und die Fahrzeuge des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems nach der Beschreibung in Anhang I der Richtlinie 2001/16/EG.
Die TSI umfasst einen zweistufigen Ansatz, der in Kapitel 7 des Anhangs ausgeführt wird. Die Kommission legt dem gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzten Ausschuss unbeschadet des regulären Revisionsmechanismus nach Kapitel 7 spätestens sieben Jahre nach Wirksamwerden dieser Entscheidung einen Bericht und erforderlichenfalls einen Vorschlag zur Überarbeitung von Abschnitt 7.2 des Anhangs vor.
Sofern Übereinkünfte bestehen, die Anforderungen in Bezug auf Lärmemissionsgrenzen enthalten, notifizieren die Mitgliedstaaten diese der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Entscheidung. Folgende Arten von Übereinkünften sind zu notifizieren:
Die Gültigkeit der Bestimmungen der Entscheidung 2004/446/EG zu den Eckwerten des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems erlischt mit dem Wirksamwerden dieser Entscheidung.
Diese Entscheidung wird sechs Monate nach ihrer Notifizierung wirksam.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Dezember 2005
Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Fahrzeuge - Lärm" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems | Anhang |
1. Einleitung
1.1. Technischer Anwendungsbereich
Gegenstand dieser TSI ist das Teilsystem Fahrzeuge, das in Punkt 1, Verzeichnis der Teilsysteme, in Anhang II der Richtlinie 2001/16/EG aufgeführt ist.
Weitere Informationen über das Teilsystem Fahrzeuge enthält Kapitel 2.
Diese TSI behandelt die von Güterwagen, Lokomotiven, Triebzügen und Reisezugwagen ausgehenden Lärmemissionen.
1.2. Geografischer Anwendungsbereich
Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das konventionelle transeuropäische Bahnsystem, das in Anhang I der Richtlinie 2001/16/EG beschrieben ist.
1.3. Inhalt dieser TSI
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG beschreibt die vorliegende TSI
Ferner können laut Artikel 5, Absatz 5 in jeder TSI Bestimmungen für Sonderfälle enthalten sein; diese sind in Kapitel 7 angegeben.
Zudem umfasst die vorliegende TSI in Kapitel 4 auch die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften für den in Absatz 1.1 und 1.2 genannten Anwendungsbereich.
2. Definition des Teilsystems/Anwendungsbereichs
2.1. Definition des Teilsystems
Die in dieser TSI behandelten Fahrzeuge umfassen Lokomotiven, Triebzüge, Güterwagen und Reisezugwagen, die im gesamten oder einem Teil des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems zum Einsatz kommen könnten. Güterwagen umfassen auch Lkw-Transportwaggons.
Die Fahrzeuge umfassen solche für den grenzüberschreitenden Verkehr und solche für den nationalen (spezifischen) Verkehr, so dass der lokale, regionale oder Fernstreckeneinsatz der Fahrzeuge angemessen berücksichtigt wird.
Die TSI Lärmemissionen des Teilsystems Fahrzeuge enthält Grenzwerte für das Standgeräusch, Anfahrgeräusch, Fahrgeräusch und Innengeräusch im Führerstand konventioneller Bahnfahrzeuge.
2.2. Schnittstellen des Teilsystems
Der Teilbereich Lärmemissionen hat Schnittstellen zum
3. Besondere Anforderungen
3.1. Allgemeines
Im Umfang der vorliegenden TSI wird für den Teilbereich die Erfüllung relevanter besonderer Anforderungen gemäß Kapitel 3 dieser TSI durch die Übereinstimmung mit den Spezifikationen gemäß Kapitel 4, durch ein positives Ergebnis der Prüfungsbewertung des Teilbereiches, wie in Kapitel 6 beschrieben, nachgewiesen.
Nichtsdestoweniger soll, falls Teile der besonderen Anforderungen durch nationale Regeln abgedeckt sind wegen
die entsprechende Prüfungsbewertung in der Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats entsprechend den geltenden Verfahren durchgeführt werden.
Entsprechend Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/16/EG müssen das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie entsprechen.
3.2. Besondere Anforderungen
Die besonderen Anforderungen beziehen sich auf:
Sie umfassen allgemeine Anforderungen und besondere Anforderungen an jedes Teilsystem.
3.3. Grundlegende Anforderungen
3.3.1. Umweltschutz
Grundlegende Anforderung 1.4.4 von Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG: Beim Betrieb des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems müssen Lärmgrenzen vorhandener Vorschriften eingehalten werden.
Soweit das Teilsystem Fahrzeuge hinsichtlich seiner Lärmemission betroffen ist, sind die besonderen Anforderungen durch die Spezifikationen in den Unterkapiteln geregelt:
3.4. Besondere Anforderungen an das Teilsystem Fahrzeuge
Die besonderen Anforderungen des Teilsystems Fahrzeuge hinsichtlich der Lärmemission von Fahrzeugen sind nicht relevant.
4. Merkmale des Teilsystems
4.1. Einleitung
Das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem, für das die Richtlinie 2001/16/EG gilt und zu dem das Teilsystem Fahrzeuge gehört, ist ein integriertes System, dessen Übereinstimmung (Konformität) nachgewiesen werden muss. Diese Übereinstimmung muss insbesondere bezüglich der Spezifikationen des Teilsystems, seiner Schnittstellen zu dem System, in das es integriert ist, sowie bezüglich der Betriebsvorschriften und Instandhaltungsregeln überprüft werden.
Unter Berücksichtigung aller einschlägigen grundlegenden Anforderungen wird das Teilsystem Fahrzeuge hinsichtlich seiner Lärmemissionen in Kapitel 4 charakterisiert.
Diese TSI gilt nur für Neufahrzeuge und für umgebaute oder modernisierte Fahrzeuge gemäß den Vorschriften des Kapitels 7.2.
Kapitel 4.2 dieser TSI gilt nur für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen nach Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG.
4.2. Funktionelle und technische Spezifikationen des Teilsystems
Ausgehend von den grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 gelten für die vom Teilsystem Fahrzeuge ausgehenden Lärmemissionen die folgenden funktionellen und technischen Spezifikationen:
Gleisinstandhaltungsfahrzeuge sind während der Überführungsfahrt als Lokomotiven zu betrachten, müssen aber während des Arbeitens nicht den Anforderungen dieser TSI entsprechen.
4.2.1. Von Güterwagen ausgehende Lärmemissionen
Die von Güterwagen ausgehenden Lärmemissionen unterteilen sich in Fahr- und Standgeräusch.
Das Fahrgeräusch eines Güterwagens ist primär durch sein Rollgeräusch (Geräusch des Rad-Schiene-Kontakts) bestimmt, das eine Funktion der Geschwindigkeit ist.
Das Rollgeräusch selbst wird durch die kombinierte Rad- und Schienenrauigkeit und durch das dynamische Verhalten von Schiene und Radsatz verursacht.
Der zur Bestimmung des Fahrgeräuschs definierte Eckwert umfasst:
Das Standgeräusch eines Güterwagens ist nur relevant, wenn der Wagen mit Hilfsgeräten wie Motoren, Generatoren oder Kühlanlagen ausgerüstet ist. Dies trifft hauptsächlich auf Kühlwagen zu.
Der zur Bestimmung des Standgeräuschs definierte Eckwert umfasst:
4.2.1.1. Grenzwerte für das Fahrgeräusch
Als Kenngröße für das Fahrgeräusch dient der A-bewertete, äquivalente Dauerschallpegel LpAeq, Tp, gemessen während der Vorbeifahrtzeit in einem Abstand von 7,5 m zur Gleismittellinie und 1,2 m über Schienenoberkante. Messungen sind gemäß prEN ISO 3095:2001 durchzuführen, wobei das Referenzgleis die Anforderungen in Anhang A.1.4 erfüllen muss. Das Referenzgleis muss auf nichtdiskriminierende Weise zur Verfügung gestellt werden.
Die Grenzwerte LpAeq, Tp für das Fahrgeräusch von Güterwagen unter den oben genannten Bedingungen sind in Tabelle 1 aufgeführt.
Tabelle 1 Grenzwerte LpAeq, Tp für das Fahrgeräusch von Güterwagen
Wagen | LpAeq, Tp |
Neue Wagen mit einer durchschnittlichen Radsatzzahl pro Längeneinheit (apl) bis 0,15 m-1 bei 80 km/h | < = 82 dB(A) |
Erneuerte oder umgerüstete Wagen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG mit einer durchschnittlichen Radsatzzahl pro Längeneinheit (apl) bis 0,15 m-1 bei 80 km/h |
< = 84 dB(A) |
Neue Wagen mit einer durchschnittlichen Radsatzzahl pro Längeneinheit (apl) über 0,15 m-1 bis zu 0,275 m-1 bei 80 km/h | < = 83 dB(A) |
Erneuerte oder umgerüstete Wagen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG mit einer durchschnittlichen Radsatzzahl pro Längeneinheit (apl) über 0,15 m-1 bis zu 0,275 m-1 bei 80 km/h |
< = 85 dB(A) |
Neue Wagen mit einer durchschnittlichen Radsatzzahl pro Längeneinheit (apl) über 0,275 m-1 bei 80 km/h | < = 85 dB(A) |
Erneuerte oder umgerüstete Wagen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG mit einer durchschnittlichen Radsatzzahl pro Längeneinheit (apl) über 0,275 m-1 bei 80 km/h |
< = 87 dB(A) |
Apl ist die Anzahl der Radsätze geteilt durch die Länge über Puffer.
Das Fahrgeräusch eines Zuges ist bei 80 km/h und bei Höchstgeschwindigkeit, nicht jedoch bei einer Geschwindigkeit von über 190 km/h zu messen. Die mit den Grenzwerten (siehe Tabelle 1) zu vergleichenden Werte sind der höchste Messwert bei 80 km/h und der bei Höchstgeschwindigkeit gemessene Wert, der jedoch mit folgender Gleichung auf 80 km/h umzurechnen ist: LpAeq, Tp (80 km/h) = LpAeq, Tp (v)-30*log (v/80 km/h). Andere, in der prEN ISO 3095:2001 erwähnte Geschwindigkeiten sind nicht zu berücksichtigen.
4.2.1.2. Grenzwerte für das Standgeräusch
Das Standgeräusch ist mit dem A-bewerteten, äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq, T gemäß prEN ISO 3095: 2001, Kapitel 7.5, mit den in Anhang A definierten Abweichungen zu beschreiben. Der Grenzwert LpAeq, T für das Standgeräusch von Güterwagen in einem Abstand von 7,5 m zur Gleismittellinie und 1,2 m über der Schienenoberkante ist in Tabelle 2 aufgeführt. Die Kenngröße für den Schalldruckpegel ist LpAeq, T.
Tabelle 2 Grenzwerte LpAeq, T für das Standgeräusch von Güterwagen
Wagen | LpAeq, Tp |
Alle Güterwagen | < = 65 dB(A) |
Der spezifizierte Pegel des Standgeräuschs ist das energetische Mittel aller Messwerte, die an den in Anhang A.1.1 dieser TSI festgelegten Messpunkten ermittelt werden.
4.2.2. Lärmemission von Lokomotiven, Triebzügen und Reisezugwagen
4.2.2.1. Einleitung
Die von Lokomotiven, Triebzügen und Reisezugwagen ausgehenden Lärmemissionen unterteilen sich in Stand-, Anfahr- und Fahrgeräusch. Das Innengeräusch in Führerständen wird ebenfalls betrachtet.
Das Standgeräusch ist primär durch Hilfsaggregate, wie Kühlsysteme, Klimaanlagen und Kompressoren, bestimmt.
Das Anfahrgeräusch ist eine Kombination aus den Beiträgen von Antriebskomponenten wie Dieselmotoren und Kühlerlüftern, von Hilfsaggregaten und manchmal von Radschlupf.
Das Fahrgeräusch ist primär bestimmt durch das Rollgeräusch, verbunden mit der Interaktion Rad/Schiene als Funktion der Geschwindigkeit.
Das Rollgeräusch selbst wird durch die kombinierte Rad- und Schienenrauigkeit und durch das dynamische Verhalten von Schiene und Radsatz verursacht.
Bei niedrigeren Geschwindigkeiten sind auch die Geräusche der Hilfsaggregate und der Antriebseinheiten von Bedeutung.
Der Lärmemissionspegel ist charakterisiert durch:
Der zur Bestimmung des Standgeräuschs definierte Eckwert umfasst:
Triebzüge sind nicht trennbare Zugeinheiten entweder mit verteilter Antriebsanlage oder bestehend aus einem oder mehreren Triebköpfen und Reisezugwagen. Triebzüge mit elektrischem Antrieb sind als "ETZ" (Elektrotriebzüge), mit Dieselantrieb als "DTZ" (Dieseltriebzüge) abgekürzt. Die Ausdrücke "Diesel" oder "Dieselmotor" umfassen in dieser TSI alle Arten von Verbrennungsmotoren, die für den Antrieb verwendet werden. Fest gekuppelte Züge, die aus zwei Lokomotiven und Reisezugwagen bestehen, können nicht als Triebzüge betrachtet werden, wenn die Lokomotive auch in anderen Zugkonfigurationen eingesetzt werden kann.
4.2.2.2. Grenzwerte für das Standgeräusch
Die Grenzwerte für das Standgeräusch sind in einem Abstand von 7,5 m zur Gleismittellinie und in 1,2 m Höhe über Schienenoberkante definiert. Die Messbedingungen sind in der Norm prEN ISO 3095:2001 definiert, Abweichungen davon sind in Anhang a definiert. Die Kenngröße für den Schalldruckpegel ist LpAeq, T. Die Grenzwerte für die Lärmemission der Fahrzeuge unter den oben genannten Bedingungen sind in Tabelle 3 aufgeführt.
Tabelle 3 Grenzwerte LpAeq, T für das Standgeräusch von E-, D-Lokomotiven, ETZ, DTZ und Reisezugwagen
Fahrzeuge | LpAeq, T |
Elektrolokomotiven | 75 |
Diesellokomotiven | 75 |
ETZ | 68 |
DTZ | 73 |
Reisezugwagen | 65 |
Der spezifizierte Pegel des Standgeräuschs ist das energetische Mittel aller Messwerte, die an den in Anhang A.1.1 dieser TSI festgelegten Messpunkten ermittelt wurden.
4.2.2.3. Grenzwerte für das Anfahrgeräusch
Die Grenzwerte für das Anfahrgeräusch sind in einem Abstand von 7,5 m zur Gleismittellinie und in 1,2 m Höhe über Schienenoberkante definiert. Die Messbedingungen sind in der Norm prEN ISO 3095:2001 definiert, Abweichungen davon sind in Anhang A.1.2 definiert. Die Kenngröße für den Schallpegel ist LpAFmax. Die Grenzwerte für das Anfahrgeräusch der Fahrzeuge unter den oben genannten Bedingungen sind in Tabelle 4 aufgeführt.
Tabelle 4 Grenzwerte LpAFmaxfür das Anfahrgeräusch von E-, D-Lokomotiven, ETZ, DTZ
Fahrzeug | LpAFmax |
Elektrolokomotiven P < 4 500 kW am Radumfang |
82 |
Elektrolokomotiven P >/= 4 500 kW am Radumfang |
85 |
Diesellokomotiven P < 2 000 kW an der Welle |
86 |
Diesellokomotiven P >/= 2 000 kW an der Welle |
89 |
ETZ | 82 |
DTZ P < 500 kW/Motor |
83 |
DTZ P >/= 500 kW/Motor |
85 |
4.2.2.4. Grenzwerte für das Fahrgeräusch
Die Grenzwerte für das Fahrgeräusch sind in einem Abstand von 7,5 m zur Gleismittellinie und in 1,2 m Höhe über Schienenoberkante bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h definiert. Die Kenngröße für den A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel ist LpAeq,Tp.
Die Messungen sind gemäß prEN ISO 3095:2001 durchzuführen, mit Ausnahme der in den Anhängen A.1.3 und A.1.4 festgelegten Abweichungen. Das Referenzgleis muss auf nichtdiskriminierende Weise zur Verfügung gestellt werden.
Das Fahrgeräusch eines Zuges ist bei 80 km/h und bei Höchstgeschwindigkeit, nicht jedoch bei einer Geschwindigkeit von über 190 km/h zu messen. Andere, in der prEN ISO 3095:2001 erwähnte Geschwindigkeiten sind nicht zu berücksichtigen. Der mit den Grenzwerten (siehe Tabelle 5) zu vergleichende Wert ist der höhere der beiden bei 80 km/h und bei Höchstgeschwindigkeit gemessenen Werte, wobei der Messwert bei Höchstgeschwindigkeit jedoch mit folgender Gleichung auf einen Emissionspegel bei 80 km/h umzurechnen ist:
LpAeq,Tp(80 km/h) = LpAeq,Tp(v)-30*log (v/80 km/h).
Die Grenzwerte für das Fahrgeräusch von E-, D-Lokomotiven, ETZ, DTZ und Reisezugwagen unter den oben genannten Bedingungen sind in Tabelle 5 aufgeführt.
Tabelle 5 Grenzwerte LpAeq,Tp für das Fahrgeräusch von E-, D-Lokomotiven, ETZ, DTZ und Reisezugwagen
Fahrzeug | LpAeq, Tp bei 7,5 m |
Elektrolokomotiven | 85 |
Diesellokomotiven | 85 |
ETZ | 81 |
DTZ | 82 |
Reisezugwagen | 80 |
4.2.3. Innengeräusch von Lokomotiven, Triebzügen und Steuerwagen
Das Innengeräusch von Reisezugfahrzeugen gilt nicht als Interoperabilitätskomponente. Der Geräuschpegel im Führerstand ist jedoch durchaus von Bedeutung. Der Geräuschpegel im Führerstand ist so gering wie möglich zu halten, indem die Lärmemission an der Quelle und durch geeignete zusätzliche Maßnahmen begrenzt wird (akustische Isolierung, Schalldämmung). Die Grenzwerte sind in Tabelle 6 aufgeführt.
Tabelle 6 Grenzwerte LpAeq,Tfür das Innengeräusch im Führerstand von E-, D-Lokomotiven, ETZ, DTZ und Reisezugwagen (Steuerwagen)
Innengeräusch im Führerstand | LpAeq, T | Messzeitintervall T |
Stillstand (bei externer akustischer Warnung und maximalem Schalldruck des Signalhorns, | 95 | 3 s |
jedoch unter 125 dB(A) 5 m vor dem Fahrzeug in 1,6 m Höhe über Schienenoberkante) | ||
Höchstgeschwindigkeit, bei Geschwindigkeiten unter 190 km/h gültig. | 78 | 1 min |
(offenes Gelände ohne interne und externe Warnsignale) |
Für die Messung der Auswirkung des Signalhorns müssen
Für die Messung bei Höchstgeschwindigkeit muss das Mikrofon auf Ohrhöhe des Triebfahrzeugführers (in sitzender Position) in der Mitte der horizontalen Fläche zwischen der Frontscheibe und der Rückwand des Führerstands angebracht sein.
Für die Messung des Einflusses des Signalhorns müssen acht gleichmäßig verteilte Mikrofone auf Ohrhöhe rund um den Kopf des Triebfahrzeugführers in einem Abstand von 25 cm (in sitzender Position) in einer horizontalen Fläche angebracht sein. Das arithmetische Mittel dieser acht Werte ist mit dem Grenzwert zu vergleichen.
Diese Tabelle gilt für Führerstände. In jedem Falle muss die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) von den Eisenbahnverkehrsunternehmen und deren Mitarbeitern angewandt werden. Die Einhaltung der Richtlinie 2003/10/EG betrifft jedoch nicht die EG-Prüfung von Fahrzeugen mit Führerstand.
4.3. Funktionelle und technische Spezifikationen für die Schnittstellen
4.3.1. Teilsystem konventionelle Bahnfahrzeuge
Die Grenzwerte dieser TSI für Geräuschemissionen von Güterwagen sind als Entwurfsparameter gemäß Kapitel 4.2.4 (Bremsen) und als Teil der Teilsystemgenehmigung gemäß Kapitel 6.2 (Teilsystem konventionelle Bahnfahrzeuge Güterwagen) der CR RST TSI zu berücksichtigen.
4.3.2. Teilsystem Lokomotiven, Triebzüge und Reisezugwagen
Diese TSI existieren noch nicht. Die Gestaltung von Lokomotiven, Triebzügen und Reisezugwagen muss mit den spezifizierten Grenzwerten gemäß Kapitel 4 (Charakterisierung des Teilsystems) dieser TSI übereinstimmen.
4.4. Betriebsvorschriften
Hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 gibt es keine Betriebsvorschriften des Teilsystems Bahnfahrzeuge hinsichtlich Geräuschemission von Bahnfahrzeugen.
4.5. Instandhaltungsvorschriften
Siehe Instandhaltungsvorschriften gemäß Kapitel 4.2.8 der TSI für das Teilsystem konventionelle Bahnfahrzeuge.
4.6. Berufliche Qualifikationen
Es gibt keine zusätzlichen Anforderungen zu vorhandener europäischer und nationaler Gesetzgebung bezüglich beruflicher Qualifikation.
4.7. Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen
Die unteren Expositions-Auslösewerte gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/10/EG (Siebzehnte individuelle Richtlinie innerhalb der Bedeutung von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) werden mit den derzeitigen Grenzwerten des Innengeräuschs von Führerständen eingehalten:
4.8. Infrastruktur- und Fahrzeugregister
4.8.1. Infrastrukturregister
Nicht anwendbar auf diese TSI.
4.8.2. Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen 12
Die für das Register gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * bereitzustellenden Daten sind im Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen ** angegeben.
5. Interoperabilitätskomponenten
5.1. Definition
Interoperabilitätskomponenten sind entsprechend Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2001/16/EG "Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialgruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt. Unter ,Komponenten sind materielle, aber auch immaterielle Produkte wie Software zu verstehen."
In dieser TSI sind keine Interoperabilitätskomponenten spezifiziert.
6. Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung und Prüfung des Teil-Systems
6.1. Interoperabilitätskomponenten
Nicht zutreffend.
6.2. Teilsystem Fahrzeuge hinsichtlich Geräuschemission von Fahrzeugen
6.2.1. Bewertungsmethoden
Auf Verlangen des Auftraggebers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten führt die benannte Stelle gemäß Anhang VI der Richtlinie 2001/16/EG eine EG-Prüfung durch.
Der Auftraggeber soll die EG-Prüfungserklärung für das Teilsystem Fahrzeuge einschließlich der Lärmemissionen in Übereinstimmung mit Artikel 18 Absatz 1 und Anhang V der Richtlinie 2001/16/EG erstellen.
6.2.2. Module
Für die Überprüfung der Geräuschanforderungen gemäß Kapitel 4 können der Auftraggeber oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter folgende Module wählen:
Die Konformitätsbewertung der Geräuschanforderungen für Güterwagen kann zur gleichen Zeit wie die Prüfung der anderen Anforderungen von Güterwagen gemäß der CR Fahrzeug TSI durchgeführt werden.
Das Modul SD darf nur dort gewählt werden, wo der Auftraggeber oder, falls involviert, der Hauptauftragnehmer ein durch eine benannte Stelle seiner Wahl genehmigtes und überwachtes Qualitätsmanagementsystem für Fertigung, Produktendprüfung und -test betreibt.
Das Modul SH2 darf nur dort gewählt werden, wo der Auftraggeber oder, falls involviert, der Hauptauftragnehmer ein durch eine benannte Stelle seiner Wahl genehmigtes und überwachtes Qualitätsmanagementsystem für Design, Fertigung, Produktendprüfung und -test betreibt.
Die folgenden zusätzlichen Punkte sollen für den Gebrauch der Module berücksichtigt werden:
6.2.3. Teilsystem Fahrzeuge Anwendungsbereich Lärm
Für das Teilsystem Fahrzeuge bezüglich der Lärmemissionen von Güterwagen, Lokomotiven, Triebzügen und Personenwagen erfolgt die Prüfung auf Basis dieses Kapitels.
Verfahren für die EG-Prüfung: Anhang A dieser TSI.
Verzeichnis der Spezifikationen, Beschreibung der Prüfverfahren:
_________________________
1) ABl. L 110 vom 20.04.2001 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG (ABl. L 164 vom 30.04.2004 S. 114. Berichtigung im ABl. L 220 vom 21.06.2004 S. 40).
2) ABl. L 155 vom 30.04.2004. Berichtigung im ABl. L 193 vom 01.06.2004 S. 1.
3) ABl. L 235 vom 17.09.1996 S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG.
*) ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1.
**) ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2011 S. 32.
weiter . |
(Stand: 11.03.2019)
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