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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2006/53/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Fenbutatinoxid, Fenhexamid, Cyazofamid, Linuron, Triadimefon/Triadimenol, Pymetrozin und Pyraclostrobin

(ABl. Nr. L 154 vom 08.06.2006 S. 11;
VO (EG) 396/2005 - ABl. Nr. L 070 vom 16.03.2005 S. 1aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EG) 396/2005

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 1, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.

(2) Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Pestiziden, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(3) Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide, für die die Richtlinie 90/642/EWG gilt, sind ständig zu überprüfen und können zur Berücksichtigung neuer oder geänderter Verwendungszwecke geändert werden. Informationen über neue oder geänderte Verwendungszwecke wurden der Kommission für Fenbutatinoxid, Fenhexamid, Cyazofamid, Linuron, Triadimephon/Triadimenol, Pymetrozin und Pyraclostrobin übermittelt.

(4) Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Pestizide enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden 3. Auf der Grundlage dieser Prüfung und Bewertung sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Pestizide festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die annehmbare tägliche Aufnahme nicht überschritten wird.

(5) Im Falle von Pymetrozin, Linuron, Triadimenol, Pyraclostrobin und Fenbutatinoxid, für die es eine akute Referenzdosis (Acute Reference Dose - ARfD) gibt, ist die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten, gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Berücksichtigt wurden die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses, insbesondere die Gutachten und Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher bei Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden 4. Auf der Grundlage der Aufnahmebewertung von Pymetrozin, Linuron, Triadimenol, Pyraclostrobin und Fenbutatinoxid sollten die Rückstandshöchstwerte für diese fünf Pestizide festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die ARfD nicht überschritten wird. Bei den anderen Stoffen hat die Auswertung der vorliegenden Informationen ergeben, dass keine ARfD und somit auch keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

(6) Ergibt die zugelassene Verwendung von Pestiziden keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel oder ist die Verwendung nicht zugelassen oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt oder werden in Drittländern Mittel eingesetzt, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(7) Daher sollten für diese Pestizide neue Rückstandshöchstwerte festgesetzt werden.

(8) Die Festsetzung oder Änderung solcher vorläufigen Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Fenhexamid, Cyazofamid, Linuron, Pymetrozin und Pyraclostrobin festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte für die Zulassung weiterer Anwendungen dieser Stoffe ausreichend sein. Danach sollte der vorläufige gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalt endgültig werden.

(9) Die Richtlinie 90/642/EWG ist entsprechend zu ändern.

(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG werden in Kategorie "2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder trocken; v) Blattgemüse und frische Kräuter; a) Kopfsalat und ähnliche" zwischen den Einträgen "Breitblättrige Endivie" und "Sonstige" die Einträge "Blätter und Blattstiele der Brassica" und "Rucola" eingefügt.

Artikel 2

Anhang II Teil a der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 8. Dezember 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 9. Dezember 2006 an; ausgenommen ist Pyraclostrobin, für das die Vorschriften ab 21. April 2007 angewandt werden.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 2006

.

  Anhang

In Anhang II Teil a der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Zeilen betreffend Fenbutatinoxid, Fenhexamid, Cyazofamid, Linuron, Triadimefon/Triadimenol, Pymetrozin und Pyraclostrobin folgenden Wortlaut:

  Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten Fenbutatinoxid Fenhexamid Cyazofamid Linuron Triadimefon und Triadimenol (Summe des Gehalts an Triadimefon und Triadimenol) Pymetrozin Pyraclostrobin
" 1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte       0,05 * p      
i) Zitrusfrüchte 5 0,05 * p 0,01 * p   0,1 * 0,3 p 1 p
Grapefruit              
Zitronen              
Limonen              
Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderen Hybriden)              
Orangen              
Pomelos              
Sonstige              
ii) Schalenfrüchte (mit oder ohne Schale) 0,05 * 0,05 * p 0,01 * p   0,2 * 0,02 * p  
Mandeln              
Paranüsse              
Kaschu-Nüsse              
Esskastanien, Edelkastanien              
Kokosnüsse              
Haselnüsse              
Macadamianüsse              
Pekannüsse              
Pinienkerne, Pignoli              
Pistazien             1 p
Walnüsse              
Sonstige             0,02 * p
iii) Kernobst 2 0,05 * p 0,01 * p     0,02 * p 0,3 p
Äpfel         0,2    
Birnen              
Quitten              
Sonstige         0,1 *    
iv) Steinobst 0,05 *   0,01 * p   0,1 *    
Aprikosen, Marillen   5 p       0,05 p 0,2 p
Kirschen   5 p         0,2 p
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)   5 p       0,05 p 0,2 p
Pflaumen, Zwetschgen   1 p         0,1 p
Sonstige   0,05 * p       0,02 * p 0,02 * p
v) Beeren und Kleinobst           0,02 * p  
a) Tafel- und Keltertrauben 2 5 p 0,5 p   2    
Tafeltrauben             1 p
Keltertrauben             2 p
b) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 1 5 p 0,01 * p   0,5   0,5 p
c) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)   10 p 0,01 * p   0,1 *   0,02 * p
Brombeeren 5            
amerikanische Brombeerenarten              
Loganbeeren              
Himbeeren 5            
Sonstige 0,05 *            
d) Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte) 0,05 * 5 p 0,01 * p   1   0,02 * p
Heidelbeeren              
Preiselbeeren              
Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)              
Stachelbeeren              
Sonstige              
e) Wildbeeren und Wildobst 0,05 * 0,05 * p 0,01 * p   0,1 *   0,02 *p
vi) Sonstige Früchte     0,01 *p     0,02 *p  
Avocados              
Bananen 3       0,2    
Datteln              
Feigen              
Kiwis   10p          
Kumquats              
Litschis              
Mangos             0,05 p
Oliven              
Papayas             0,05 p
Passionsfrüchte              
Ananas         3    
Granatäpfel              
Sonstige 0,05 * 0,05 * p     0,1 *   0,02 * p
2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet              
i) Wurzel- und Knollen- Gemüse 0,05 * 0,05 * p 0,01 * p   0,1 * 0,02 * p  
Rote Rüben, Rote Bete              
Karotten und Möhren       0,2 p     0,1 p
Maniok, Kassava              
Knollensellerie       0,5 p      
Meerrettich, Kren             0,3 p
topinambur              
Pastinaken       0,2 p     0,3 p
Petersilienwurzel       0,2 p      
Rettiche              
Schwarzwurzeln              
Süßkartoffel              
Kohlrüben, Steckrüben, Wruken, Krautrüben              
Speiserüben, Weiße Rüben, Stoppelrüben              
Yamswurzeln              
Sonstige       0,05 * p     0,02 * p
ii) Zwiebelgemüse 0,05 * 0,05 * p 0,01 * p 0,05 * p   0,02 * p  
Knoblauch             0,2 p
Zwiebeln         0,5   0,2 p
Schalotten             0,2 p
Frühlingszwiebeln         1    
Sonstige         0,1 *   0,02 * p


weiter .

_____________________________

1) ABl. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/30/EG der Kommission (ABl. L 75 vom 14.03.2006 S. 7).

2) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/45/EG der Kommission (ABl. L 130 vom 18.05.2006 S. 27).

3) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues" (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1977, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation (WHO/FSF/ FOS/97.7).

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