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Empfehlung 2006/40/Euratom der Kommission vom 15. Dezember 2005 zu Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5127)
(ABl. Nr. L 28 vom 01.02.2006 S. 1)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf die Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom- Sicherungsmaßnahmen 1,
insbesondere auf Artikel 37,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 werden Art und Umfang der Vorschriften festgelegt, die Gegenstand der Artikel 77, 78, 79 und 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sind.
(2) Gemäß der der Verordnung beigefügten Erklärung des Rates und der Kommission soll die Kommission Leitlinien festlegen und veröffentlichen, die den Betreibern als nicht rechtsverbindliche Orientierungshilfe und Richtschnur dienen, um auf diese Weise die Anwendung der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 zu erleichtern.
(3) In diese Leitlinien sollten die in den bilateralen Gesprächen zwischen der Kommission und verschiedenen Beteiligten vorgetragenen Erläuterungen bzw. getroffenen Vereinbarungen eingehen. Aus den Leitlinien sollten keinerlei Rechte und Pflichten erwachsen.
(4) Auf der Grundlage der Entwicklungen im Bereich der Sicherungsmaßnahmen sollte die Kommission diese Empfehlung nach Konsultation der Beteiligten und der Mitgliedstaaten gegebenenfalls ändern können
-empfiehlt:
Die im Anhang dargelegten Leitlinien sollten bei der Anwendung der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 befolgt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung genannten Personen, Unternehmen und Mitgliedstaaten mit der Befolgung der Leitlinien die Bestimmungen der Verordnung, auf die die Leitlinien verweisen, einhalten.
Anhang |
1. Aufbau des Dokuments
Die Leitlinien werden für die einzelnen Kapitel der Verordnung formuliert und erforderlichenfalls für einzelne Artikel und die entsprechenden Anhänge spezifiziert.
Da die meisten der potenziellen Nutzer dieses Dokuments - die für die Buchführung in kerntechnischen Anlagen Verantwortlichen - mit der Kernmaterialbuchführung und der Berichterstattung gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission 2 vertraut sind, wurde es nicht für erforderlich gehalten, Artikel in den Leitlinien zu behandeln, bei denen die neue Verordnung keine Änderungen vorsieht.
Für die Teile der Verordnung jedoch, die wesentliche Neuerungen enthalten, wird in den Leitlinien im Einzelnen analysiert und erläutert, was erwartet wird, und es werden Beispiele für die Berichterstattung gegeben.
Diese detaillierten Erläuterungen und Beispiele werden auch den Betreibern kerntechnischer Anlagen in den Staaten von Nutzen sein, die der Europäischen Union beitreten werden.
Einige der Erläuterungen enthalten Links zu Internetadressen, über die die Benutzer zusätzliche Informationen zum Thema abrufen können.
In den Leitlinien können nicht sämtliche möglichen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der neuen Verordnung behandelt werden. Es wird höchstwahrscheinlich spezifische Fragen geben, die weitere, eingehendere Erörterungen zwischen der Kommission und den jeweils betroffenen Betreibern erfordern.
2. Leitlinien (nach Kapiteln der Verordnung)
2.1. Kapitel I - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (Artikel 1 und 2)
In Artikel 1 werden Besitzer von Fertigerzeugnissen für nicht nukleare Zwecke, in denen praktisch nicht rückgewinnbares Kernmaterial enthalten ist, vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen.
Solche Fertigerzeugnisse sind u. a.: dekorative Keramikglasuren, Glasfarben, Beschichtungen von Glühfäden für Leuchtstofflampen, Farbpigmente, Glühstrümpfe usw.
Alle anderen Besitzer von Kernmaterial sind gemäß der Verordnung berichtspflichtig.
Die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 werden, soweit erforderlich, in diesen Leitlinien an entsprechender Stelle behandelt.
2.2. Kapitel II - Grundlegende technische Merkmale (BTC) und besondere Kontrollbestimmungen (PSP) (Artikel 2 bis 6)
2.2.1. Grundlegende technische Merkmale (BTC) (Artikel 3 Absatz 1)
Grundlegende technische Merkmale bestehender Anlagen: grundsätzlich keine Änderung im Vergleich zur Meldung dieser Merkmale im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76, abgesehen von den Angaben zur Materialverwendung, die schriftlich innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu übermitteln sind.
Die Angaben zu den grundlegenden technischen Merkmalen einer Anlage müssen deren tatsächlichem Zustand entsprechen. Daher sind sie erforderlichenfalls zu aktualisieren.
Die Betreiber können das Inkrafttreten der neuen Verordnung nutzen, um ihre Angaben zu den grundlegenden technischen Merkmalen der Anlagen zu aktualisieren bzw. anzupassen. Kleinere Anpassungen können der Kommission in einem Schreiben übermittelt werden, in dem eindeutig anzugeben ist, welche Fassung der BTC aktualisiert wird.
(Stand: 11.03.2019)
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