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Regelwerk, EU 2005, Strahlenschutz

Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

(ABl. Nr. L 54 vom 28.02.2005 S. 1)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 77, 78, 79 und 81,

nach Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission vom 19. Oktober 1976 zur Anwendung der Bestimmungen der Euratom-Sicherungsmaßnahmen 1 sind Art und Umfang der Verpflichtungen aus den Artikeln 78 und 79 Euratom-Vertrag definiert.

(2) Da in der Gemeinschaft Kernmaterial in immer größeren Mengen erzeugt, verwendet, befördert und wieder verwertet wird, der Handel mit Kernmaterial zunimmt und die Europäische Union schrittweise erweitert wird, muss die Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden. Art und Umfang der Verpflichtungen aus Artikel 79 des Vertrags, die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 festgelegt sind, sollten daher angesichts der Weiterentwicklung insbesondere im Bereich der Nuklear- und Informationstechnologie aktualisiert werden.

(3) Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und die Europäische Atomgemeinschaft haben mit der Internationalen Atomenergie-Organisation gemäß Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen das Übereinkommen 78/164/Euratom 2 geschlossen. Das Übereinkommen 78/164/Euratom ist am 21. Februar 1977 in Kraft getreten und durch das am 30. April 2004 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom 3 ergänzt worden.

(4) Das Übereinkommen 78/164/Euratom enthält eine besondere Verpflichtung der Gemeinschaft in Bezug auf die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen auf Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material in den Hoheitsgebieten der kernwaffenfreien Mitgliedstaaten, die dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen beigetreten sind.

(5) Die Bestimmungen des Übereinkommens sind das Ergebnis umfassender internationaler Verhandlungen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung des Artikels III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen. Diese Bestimmungen sind vom Gouverneursrat dieser Organisation gebilligt worden.

(6) Die Gemeinschaft, das Vereinigte Königreich und die Internationale Atomenergie-Organisation haben ein Abkommen über die Anwendung der Sicherheitsüberwachung im Vereinigten Königreich in Verbindung mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 4 geschlossen. Dieses Abkommen ist am 14. August 1978 in Kraft getreten und durch ein am 30. April 2004 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll ergänzt worden.

(7) Die Gemeinschaft, Frankreich und die Internationale Atomenergie-Organisation haben ein Abkommen über die Anwendung der Sicherheitsüberwachung in Frankreich 5 geschlossen. Dieses Abkommen ist am 12. September 1981 in Kraft getreten und durch ein am 30. April 2004 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll ergänzt worden.

(8) Auf dem Hoheitsgebiet Frankreichs und des Vereinigten Königreichs sind bestimmte Anlagen oder Anlagenteile und bestimmtes Material möglicherweise dem Produktionszyklus für Verteidigungszwecke zuzuordnen. Es sollten daher besondere Kontrollmaßnahmen angewendet werden, um diesem Umstand Rechnung zu tragen.

(9) Auf der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon am 23. und 24. März 2000 wurde die Notwendigkeit betont, die Entwicklung modernster Informationstechnologie und anderer Telekommunikationsnetze sowie der Inhalte dieser Netze zu fördern.

(10) Aufgrund des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission bestimmte Informationen zu übermitteln, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Standorte, der Vorausmeldung der Aufbereitung von Abfall sowie Berichte über die Weitergabe von konditioniertem Abfall.

(11) Die für die Anwendung dieser Verordnung zu erlassenden Leitlinien sollten den Verpflichtungen der Gemeinschaft auf diesem Gebiet, insbesondere den Verpflichtungen, die sich aus dem Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom und den Zusatzprotokollen zu den Abkommen über die Anwendung der Sicherheitsüberwachung im Vereinigten Königreich in Verbindung mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und dem entsprechenden Abkommen für Frankreich ergeben, uneingeschränkt Rechnung tragen.

(12) Die Bestimmungen über die Sicherheit, die der Geschäftsordnung der Kommission 6 durch Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission 7 beigefügt wurden, sollten unbeschadet der Verordnung (Euratom) Nr. 3 des Rates vom 31. Juli 1958 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 8 für Informationen, Kenntnisse und Dokumente gelten, die von den Parteien erworben werden.

(13) Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Personen oder Unternehmen, die eine Anlage zur Erzeugung, Trennung, Wiederaufarbeitung, Lagerung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsmaterial oder besonderem spaltbarem Material errichten oder betreiben.

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Besitzer von Fertigerzeugnissen für nichtnukleare Zwecke, in denen praktisch nicht rückgewinnbares Kernmaterial enthalten ist.

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