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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2006/30/EG der Kommission vom 13. März 2006 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für die Benomylgruppe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 75 vom 14.03.2006 S. 7;
VO (EG) 396/2005 - ABl. Nr. L 070 vom 16.03.2005 S. 1aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EG) 396/2005

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 3, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Pestiziden wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Pestizide sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Pestiziden behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln wider. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die man in Erzeugnissen dann erwarten könnte, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis anwenden.

(2) Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Pestiziden keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(3) Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission angesichts von Bedenken wegen der Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher Änderungswünsche für einzelstaatliche Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 8 der Richtlinie 90/642/EWG mitgeteilt. Der Kommission wurden Vorschläge zur Änderung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte übermittelt.

(4) Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Pestizide über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation 4 erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Verbraucherexposition kommt.

(5) Die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Pestizide enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Das Ergebnis war, dass das Vorhandensein von Pestizidrückständen unterhalb der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte keine akute toxische Wirkung habe.

(6) Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

(7) Die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG wird in der Kategorie "2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet; iii) Fruchtgemüse; a) Nachtschattengewächse" zwischen den Einträgen "Auberginen, Melanzani" und "Sonstige" der Eintrag "Okra" eingefügt.

Artikel 2

Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 4

Anhang II Teil a der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 14. September 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 15. September 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. März 2006

.

  Anhang I


In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG erhalten die Zeilen betreffend Benomyl, Carbendazim und Thiophanatmethyl folgende Fassung:

Pestizidrückstände Höchstgehalt (mg/kg)
"Benomyl und Carbendazim, berechnet als Carbendazim 2 Gerste
2 Hafer
0,1 Roggen
0,1 Triticale
0,1 Weizen
0,01* sonstiges Getreide
Thiophanatmethyl 0,3 Gerste
0,3 Hafer
0,05 Roggen
0,05 Triticale
0,05 Weizen
0,01* sonstiges Getreide
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."  

.

  Anhang II


In Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG erhalten die Zeilen betreffend Benomyl, Carbendazim und Thiophanatmethyl folgende Fassung:

Pestizidrückstände Höchstgehalt (mg/kg)
  Fleisch einschließlich Fettanteil, Fleischzubereitungen, Schlachtabfälle und tierische Fette, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 Milch und Milcherzeugnisse, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes 0407 00 und 0408
"Carbendazim und Thiophanatmethyl, berechnet als Carbendazim 0,05 * 0,05 * 0,05 *
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze."

.

  Anhang III


In Anhang II Teil a der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Zeilen betreffend die Benomylgruppe folgende Fassung:

Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse,
für die die Rückstandshöchstgehalte gelten
Summe des Gehalts an Benomyl
und Carbendazim, berechnet als
Carbendazim
Thiophanatmethyl
" 1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht,
ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte
   
i) Zitrusfrüchte 0,1 * 0,1 *
Grapefruit    
Zitronen    
Limonen    
Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)    
Orangen    
Pomelos    
Sonstige    
ii) Schalenfrüchte (mit oder ohne Schale) 0,1 * 0,2
Mandeln    
Paranüsse    
Kaschu-Nüsse    
Esskastanien, Edelkastanien    
Kokosnüsse    
Haselnüsse    
Macadamianüsse    
Pekannüsse, Hickorynüsse    
Pinienkerne, Pignoli    
Pistazien    
Walnüsse    
Sonstige    
iii) Kernobst 0,2 0,5
Äpfel    
Birnen    
Quitten    
Sonstige    
iv) Steinobst    
Aprikosen, Marillen 0,2 2
Kirschen 0,5 0,3
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden) 0,2 2
Pflaumen, Zwetschgen 0,5 0,3
Sonstige 0,1 * 0,1 *
v) Beeren und Kleinobst    
a) Tafel- und Keltertrauben    
Tafeltrauben 0,3 0,1 *
Keltertrauben 0,5 3
b) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 0,1 * 0,1 *
c) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchten) 0,1 * 0,1 *
Brombeeren    
amerikanische Brombeerenarten    
Loganbeeren    
Himbeeren    
Sonstige    
d) Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte) 0,1 * 0,1 *
Heidelbeeren    
Preiselbeeren    
Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)    
Stachelbeeren    
Sonstige    
e) Wildbeeren und Wildobst 0,1 * 0,1 *
vi) Sonstige Früchte 0,1 * 0,1 *
Avocados    
Bananen    
Datteln    
Feigen    
Kiwis    
Kumquats    
Litchis    
Mangos    
Oliven    
Papayas    
Passionsfrüchte    
Ananas    
Granatäpfel    
Sonstige    


Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse,
für die die Rückstandshöchstgehalte gelten
Summe des Gehalts an Benomyl
und Carbendazim, berechnet als
Carbendazim
Thiophanatmethyl
2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet    
i) Wurzel- und Knollengemüse 0,1 * 0,1 *
Rote Rüben    
Karotten und Möhren    
Maniok, Kassava    
Knollensellerie    
Meerrettich, Kren    
topinambur    
Pastinaken    
Petersilienwurzel    
Radieschen und Rettiche    
Schwarzwurzeln    
Süßkartoffeln, Bataten    
Kohlrüben    
Speiserüben    
Yamswurzeln    
Sonstige    
ii) Zwiebelgemüse 0,1 * 0,1 *
Knoblauch    
Zwiebeln    
Schalotten    
Frühlingszwiebeln    
Sonstige    
iii) Fruchtgemüse    
a) Nachtschattengewächse    
Tomaten, Paradeiser 0,5 2
Paprika    
Auberginen, Melanzani 0,5 2
Okra 2 1
Sonstige 0,1 * 0,1 *
b) Kürbisgewächse - mit genießbarer Schale 0,1 * 0,1 *
Salatgurken    
Einlegegurken    
Zucchini    
Sonstige    
c) Kürbisgewächse - mit ungenießbarer 0,1 * 0,3
Schale    
Melonen    
Kürbisse    
Wassermelonen    
Sonstige    
d) Zuckermais 0,1 * 0,1 *
iv) Kohlgemüse    
a) Blumenkohle 0,1 * 0,1 *
Broccoli (einschließlich Calabrese)    
Blumenkohl, Karfiol    
Sonstige    
b) Kopfkohle    
Rosenkohl, Kohlsprossen 0,5 1
Kopfkohl    
Sonstige 0,1 * 0,1 *
c) Blattkohle 0,1 * 0,1 *
Chinakohl    
Grünkohl    
Sonstige    
d) Kohlrabi 0,1 * 0,1 *
v) Blattgemüse und frische Kräuter 0,1 * 0,1 *
a) Kopfsalate und ähnliche    
Gartenkresse    
Feldsalat    
Kopfsalat    
Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)    
Sonstige    
b) Spinat und ähnliche    
Spinat    
Mangold    
Sonstige    
c) Brunnenkresse    
d) Chicoree    
e) Frische Kräuter    
Kerbel    
Schnittlauch    
Petersilie    
Blattsellerie    
Sonstige    
  vi) Hülsengemüse (frisch)    
Bohnen (mit Hülsen) 0,2 0,1 *
Bohnen (ohne Hülsen)    
Erbsen (mit Hülsen) 0,2 0,1 *
Erbsen (ohne Hülsen)    
Sonstige 0,1 * 0,1 *
vii) Stängelgemüse (frisch) 0,1 * 0,1 *
Spargel    
Kardonen    
Stangensellerie    
Fenchel    
Artischocken    
Lauch, Porree    
Rhabarber    
Sonstige    
viii) Pilze 0,1 * 0,1 *
a) Zuchtpilze    
b) Wildpilze    
3. Hülsenfrüchte 0,1 * 0,1 *
Bohnen    
Linsen    
Erbsen    
Sonstige    
4. Ölsaaten    
Leinsamen    
Erdnüsse    
Mohnsamen    
Sesamsamen    
Sonnenblumenkerne    
Rapssamen    
Sojabohnen 0,2 0,3
Senfkörner    
Baumwollsamen    
Sonstige 0,1 * 0,1 *
5. Kartoffeln 0,1 * 0,1 *
Frühkartoffeln    
Lagerkartoffeln    
6. Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis) 0,1 * 0,1 *
7. Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver 0,1 * 0,1 *

* Untere analytische Bestimmungsgrenze


________________________

1) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/4/EG der Kommission (ABl. L 23 vom 27.01.2006 S. 69).

2) ABl. L 221 vom 07.08.1986 S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/70/EG der Kommission (ABl. L 276 vom 21.10.2005 S. 35).

3) ABl. L 350 vom 14.12.1990 S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/9/EG der Kommission (ABl. L 22 vom 26.01.2006 S. 24).

4) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues" (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/ FOS/97.7).

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