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Regelwerk, EU 2005

Verordnung (EG) Nr. 2067/2005 der Kommission vom 16. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 331 vom 17.12.2005 S. 12)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht Bestimmungen über die Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte vor. Außerdem ist die Möglichkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte vorgesehen, die nach Anhörung des entsprechenden wissenschaftlichen Ausschusses zu genehmigen sind.

(2) Aufgrund von Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat die Kommission nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 2 fünf Verarbeitungsmethoden als alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte zugelassen.

(3) Aufgrund weiterer Informationen, die Antragsteller nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte und zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der Biogas-Verarbeitung und der Verarbeitung von ausgelassenen Fetten 3 vorgelegt hatten, gab die EFSa am 22. April 2004 eine Stellungnahme zur Verbrennung von Talg in einem Wärmeboiler und am 2. Juni 2004 eine Stellungnahme zum Biodieselverfahren als sichere Art der Beseitigung von Material der Kategorie 1 ab.

(4) Auf der Grundlage dieser Einschätzung der EFSa kann das Biodieselverfahren ebenfalls als sichere Art der Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 1 angesehen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5) Die EFSa kam auch zu dem Ergebnis, dass die Verbrennung von Talg in einem Wärmeboiler als sichere Art der Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte angesehen werden kann. Die Bedingungen, unter denen das Verfahren als sicher angesehen wurde, schlagen sich somit in einer weiteren Änderung der Verordnung nieder. Fett, das gemäß den Prozessparametern behandelt wurde, sollte zur Verbrennung in andere Betriebe verbracht werden können, damit es nicht zu Problemen mit der Lagerung des entstehenden Materials in bestehenden Betrieben kommt. Die Verbrennung ist streng von der Lebens- und Futtermittelverarbeitung zu trennen.

(6) Technische Fortschritte haben dazu geführt, dass sich einige geänderte Prozessparameter für die Endstadien der Verfahren zur Herstellung von Biodiesel und zur Verbrennung von Talg in einem Wärmeboiler entwickelt haben. Für den Fall, dass eines der in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehenen Verarbeitungsverfahren schon früher angewandt wurde, sollten die zuständigen Mitgliedstaaten in der Lage sein, diese geänderten Prozessparameter zuzulassen.

(7) Die Genehmigung und Anwendung derartiger alternativer Verfahren sollte sonstige geltende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere umweltrechtliche Vorschriften, unberührt lassen. Dementsprechend können die Anforderungen an Abgasreinigungssysteme im alkalischen Hydrolyse- und im Biodieselverfahren wegfallen.

(8) Biodiesel braucht nicht dauerhaft gekennzeichnet zu werden, da das Herstellungsverfahren sicher ist und seine Verwendung als alternativer Kraftstoff gefördert werden sollte.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"(1) Die Verarbeitungsmethoden der in Anhang I definierten alkalischen Hydrolyse, des in Anhang III definierten Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahrens, der in Anhang IV definierten Biodieselherstellung und der in Anhang VI definierten Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler werden genehmigt und können von der zuständigen Behörde für die Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 zugelassen werden.

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