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Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1980/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung eines zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffs sowie eines zur Gruppe der Bindemittel und Fließhilfsstoffe zählenden Futtermittelzusatzstoffs

(ABl. Nr. L 318 vom 06.12.2005 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf den dritten Satz von Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen 2 wird ein Höchstgehalt an Blei in Zinkoxid und mit der Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur unbefristeten bzw. vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke eines bereits in der Tierernährung zugelassenen Zusatzstoffs 3 wird ein Höchstgehalt an Blei in Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs festgelegt.

(2) Für Zusatzstoffe, die zur funktionalen Gruppe der Bestandteile von Spurenelementen zählen, einschließlich Zinkoxid, und für Zusatzstoffe, die zu den funktionalen Gruppen der Bindemittel und Fließhilfsstoffe zählen, einschließlich Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, wurden mit der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 4, geändert durch die Richtlinie 2005/87/EG der Kommission 5, Höchstgehalte für Blei festgelegt. Da die Bestimmungen über unerwünschte Stoffe aus Gründen der größeren Klarheit in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden sollten, sind die entsprechenden Angaben aus den Verordnungen (EG) Nr. 1334/2003 und (EG) Nr. 2148/2004 zu entfernen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

1. Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 wird der Wortlaut "Höchstgehalt an Blei: 600 mg/kg" aus dem Zink betreffenden Eintrag gestrichen.

2. Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 wird der Wortlaut "Höchstgehalt an Blei: 80 mg/kg" aus dem Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs betreffenden Eintrag gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie 2005/87/EG der Kommission in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2005

____________________________ 

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 (ABl. Nr. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).

2) ABl. Nr. L 187 vom 26.07.2003 S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2003 (ABl. Nr. L 317 vom 02.12.2003 S. 22).

3) ABl. Nr. L 370 vom 17.12.2004 S. 24.

4) ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2002 S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/8/EG der Kommission (ABl. Nr. L 27 vom 29.01.2005 S. 44).

5) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.

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