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Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln beziehungsweise zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 291 vom 05.11.2005 S. 12, ber. 2006 L 10 S. 72;
VO (EG) 1018/2012 - ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 56 Inkrafttreten;
VO (EU) 1109/2014 - ABl. Nr. L 301 vom 21.10.2014 S. 19 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/1145 - ABl. Nr. L 166 vom 29.06.2017 S. 1 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen A;
VO (EU) 2020/147 - ABl. L 31 vom 04.02.2020 S. 7 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/1333 - ABl. L 166 vom 30.06.2023 S. 106 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und Artikel 9e Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.

(3) Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4) Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission 3 für Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang I sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(6) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 der Kommission 4 für Masthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang I sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(7) Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 74 252) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 937/2001 der Kommission 5 für Masttruthühner vorläufig zugelassen sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission 6 für Legehennen; auf unbegrenzte Zeit wurde sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission 7 für Masthühner und durch die Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission 8

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